Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Beitragszuschuß. private Krankenversicherung. ausländisches Versicherungsunternehmen. deutsche Aufsicht. Besitzstandswahrung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Entstehung und Bestand eines Rechts auf Zuschuß des Rentenversicherungsträgers zu den Aufwendungen für eine ausländische Krankenversicherung richten sich auch bei Geltendmachung nach dem 31.3.1992 für Zeiten vor dem 1.1.1992 nach den Bestimmungen des AVG bzw des AnVNG.

2. Das am 31.12.1991 bestehende Recht auf diese Leistung findet seine Grundlage ab dem 1.1.1992 in § 315 Abs 1 SGB 6, der sonstigen Bestimmungen über die Zuschußgewährung als speziellere Regelung vorgeht.

Stand: 24. Oktober 2002

 

Normenkette

AVG § 83e Abs. 1 Nr. 2; RVO § 1304e Abs. 1 Nr. 2; AnVNG Art. 2 § 27a; ArVNG Art. 2 § 28a; SGB VI §§ 106, 108, 99, 315 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Urteil vom 15.06.1995; Aktenzeichen L 8 Anz 1/95)

SG Berlin (Entscheidung vom 21.10.1994; Aktenzeichen S 5 An 1979/93)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 15. Juni 1995 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihres am 30. Dezember 1995 während des Revisionsverfahrens verstorbenen Ehemannes (Versicherter) für die Zeit vom 1. Oktober 1980 bis 30. April 1992 zu dessen Altersrente einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

Der am 13. September 1915 in Ungarn geborene Versicherte lebte zuletzt seit 1954 in den Vereinigten Staaten von Amerika und war seit 1960 amerikanischer Staatsbürger. Auf den formlosen Rentenantrag vom Januar 1980 gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 27. Juli 1987 ab 1. Oktober 1980 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres.

Erstmals mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 8. Mai 1992 (bei der Beklagten eingegangen am 11. Mai 1992) ließ der Versicherte darauf hinweisen, daß bisher über seinen Anspruch auf Beitragszuschuß noch keine Entscheidung getroffen sei. Er habe ab September 1980 Beiträge zu den Versicherungen Medicare Premiums und Blue Cross/Blue Shield gezahlt. Die Beklagte gewährte daraufhin mit dem „Rentenbescheid” vom 5. Februar 1993 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 1993) ab dem 1. Mai 1992 eine um den Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 14,10 DM erhöhte Regelaltersrente. Ein Anspruch vor diesem Zeitpunkt wurde im wesentlichen unter Hinweis auf die erstmalige Antragstellung am 11. Mai 1992 sowie die für einschlägig erachteten gesetzlichen Bestimmungen in §§ 99 und 300 Abs 2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) verneint.

Auf die hiergegen am 4. Mai 1993 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Beklagte mit Urteil vom 21. Oktober 1994 verurteilt, dem Kläger Beitragszuschuß bereits ab dem 1. Oktober 1980 zu zahlen. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 15. Juni 1995 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sei der hier wegen § 300 Abs 1 SGB VI anzuwendende § 315 Abs 1 SGB VI. Die Vorschrift gewähre Besitzstandsschutz, wenn infolge der ab 1. Januar 1983 geltenden Änderungen von § 83e Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) kein Anspruch auf Beitragszuschuß mehr bestehe und stelle unabhängig von einem entsprechenden Antrag oder der tatsächlichen Zahlungsaufnahme lediglich auf die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes ab. Im vorliegenden Fall habe der Kläger am 31. Dezember 1991 einen gemäß § 83e Abs 3 AVG in der ab 1. Juli 1977 geltenden Fassung am 1. Oktober 1980 entstandenen Anspruch auf Beitragszuschuß gehabt, der auch von späteren Änderungen der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen unberührt geblieben sei. Die Einrede der Verjährung habe die Beklagte nicht erhoben. § 44 Abs 4 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) sei nicht anwendbar.

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte am 6. September 1995 die vom LSG zugelassene Revision eingelegt: Die Rechtsauffassung des LSG werde Sinn und Zweck des § 300 SGB VI nicht gerecht. Abgesehen von dem in Abs 2 der Norm geregelten Ausnahmefall gelte nach Abs 1 ebenda vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an „uneingeschränkt und mit allen Konsequenzen” neues Recht. Demgemäß könne sich auch der Beginn der Leistung allein hiernach bestimmen. § 300 Abs 4 Satz 1 SGB VI stehe dem nicht entgegen. Ausweislich der „amtlichen Begründung” sei dort mit „Anspruch” ausschließlich ein bereits zur Zahlung gelangter oder zumindest erhobener Anspruch gemeint. Einen weitergehenden Schutz habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Beklagte habe im übrigen bei Anwendung der Bestandsschutzregelungen jeweils ausreichen lassen, daß ein Zuschußanspruch zu den maßgeblichen Zeitpunkten allein dem Grunde nach gegeben war und diesen damit eine überaus weite Auslegung gegeben.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 15. Juni 1995 sowie des Sozialgerichts Berlin vom 21. Oktober 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Revision der Beklagte zurückzuweisen.

Sie bezieht sich im wesentlichen auf ihr Vorbringen vor dem SG bzw LSG und macht sich die Entscheidungsgründe der ergangenen Urteile zu eigen. Im übrigen weist sie nochmals ausdrücklich darauf hin, daß der Beitragszuschuß im Januar 1980 zusammen mit dem Altersruhegeld beantragt worden sei, so daß sich die Beklagte hinsichtlich des Beginns dieser Leistung zu Unrecht auf § 300 SGB VI berufe.

Die Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die aufgrund der Zulassung durch das LSG statthafte Revision der Beklagten erweist sich auch im übrigen als zulässig, sachlich jedoch in vollem Umfang als unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das LSG das Urteil des SG bestätigt, das auf die kombinierte Aufhebungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) des Versicherten ihren Bescheid vom 5. Februar 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 1993 abgeändert und sie dem Grunde nach (§ 130 Satz 1 SGG) verurteilt hatte, Beitragszuschuß auch für die Zeit vom 1. Oktober 1980 bis 30. April 1992 zu zahlen. Während des gesamten streitigen Zeitraums sind nämlich auf der Grundlage eines vom Ablauf des Monats September 1980 an entstandenen subjektiven Rechts auf diese Leistung monatliche Einzelansprüche hierauf entstanden und fällig geworden (vgl zur Unterscheidung von Stammrecht und Einzelanspruch insofern bereits BSG in SozR 2200 § 29 Nr 6 sowie allgemein Senat in SozR 3-2600 § 300 Nr 3).

Das Begehren der Klägerin findet seine Grundlage für die Zeit vom 1. Oktober 1980 bis 31. Dezember 1982 in § 83e Abs 1 Satz 1 AVG iVm Abs 3 ebenda, der im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles des Alters am 12. September 1980 galt und zum 1. Juli 1978 durch das Zwanzigste Rentenanpassungsgesetz (20. RAG) vom 27. Juni 1977 (BGBl I, 1040) in das Gesetz eingefügt worden war (vgl hierzu im einzelnen etwa: 20. RAG und Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz, ohne Verfasserangabe, in MittLVA Oberfranken und Mittelfranken 1977, 309 ff und Backhaus, Einschneidende Änderungen des Rentenrechts durch das 20. RAG, DRV 1977, 280 ff, 289 ff). Aufgrund der – hier unzweifelhaften – Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Norm, zu denen neben einem privaten Krankenversicherungsschutz „von nennenswerter Bedeutung” (BSG in SozR 2200 § 1304e Nr 5) ua zwar der Renten-, nicht aber ein gesonderter Zuschußantrag zählte (BSG in SozR 5750 Art 2 § 41b Nr 1; ebenso zu § 381 Abs 4 Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫ bereits BSGE 14, 112 ff, 116 = SozR Nr 1 zu § 381), entstand damit zusammen mit dem Recht auf Altersruhegeld (SozR 2200 § 29 Nr 6) auch das als selbständiger „Nebenanspruch” hierzu geltend gemachte Recht auf Beitragszuschuß. Einer Leistungsgewährung für den damaligen Zeitraum steht insbesondere auch weder das Bestehen der Krankenversicherung bei einem amerikanischen Versicherungsunternehmen (§ 83e Abs 1 Satz 1 AVG: „… bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist.”) noch wegen der damals bereits erfolgten Gebietsgleichstellung in Art 5 des am 1. Dezember 1979 in Kraft getretenen (Bekanntmachung in BGBl II S 1283) Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 7. Januar 1976 (BGBl II S 1358) der Auslandsaufenthalt des Versicherten entgegen.

Spätere Verschärfungen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen sind für den Versicherten aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen jeweils ohne Auswirkung geblieben; sein Recht auf Beitragszuschuß hat demgemäß zunächst auch in der Zeit bis zum 31. Dezember 1991 fortbestanden. So ist zwar zum 1. Januar 1983 (Art 20 Nr 4 RAG 1982 vom 1. Dezember 1981 ≪BGBl I S 1205≫) der Kreis der in Betracht kommenden Versicherungsunternehmen auf diejenigen beschränkt worden, die deutscher Versicherungsaufsicht unterliegen (§ 83e Abs 1 Nr 2 AVG idF von Art 3 Nr 6 RAG 1982). Gleichzeitig wurde jedoch durch den zum selben Zeitpunkt neugefaßten § 27a Abs 1 Satz 3 (Art 6 Nr 6, Art 20 Nr 4 RAG 1982) Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) sichergestellt, daß bei Bestehen eines „Anspruchs” am 31. Dezember 1982 und Entfallen seiner Voraussetzungen infolge der Änderung von § 83e Abs 1 AVG „der Zuschuß in der bisherigen Höhe … unverändert weiter zu leisten” war. Vom Vorliegen der Voraussetzungen dieser Besitzstandsregelung (vgl die Begründung zum entsprechenden § 28a Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz ≪ArVNG≫ in BR-Drucks 140/81, S 124) geht zutreffend auch die Beklagte aus: Die mißverständliche Wortwahl des Gesetzgebers erfordert nämlich auch hier (s vergleichbar BSG in SozR 5750 Art 2 § 41b Nr 1) nur die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für ein aufrechtzuerhaltendes subjektives (Stamm-)Recht und damit für die Entstehung eines sich hieraus ergebenden (Einzel-)Anspruchs für den Monat Dezember. Demgegenüber ist die hiervon auch im Sozialrecht strikt zu unterscheidende Erfüllung (§ 362 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch ≪BGB≫) dieser Forderung oder künftig entstehender Ansprüche durch Zahlung „… weiter zu leisten”) schon deshalb unbeachtlich, weil andernfalls die bisherige Rechtslage nur in den Fällen erhalten bliebe, in denen der zuständige Träger gegen seine Verpflichtung, die Leistung monatlich im voraus zu erbringen (§ 74 AVG) verstoßen und damit das mit der Erbringung der geschuldeten Leistung verbundene Erlöschen des Einzelanspruchs für den Monat Dezember verhindert hätte.

Die Neufassungen von § 27a Abs 1 AnVNG durch Art 23 Nr 8 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983 ≪HBegleitG 1983≫) vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S 1857) bzw Art 15 Nr 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz ≪GRG≫) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2477) haben die Besitzschutzregelung insofern inhaltlich unverändert fortgeschrieben.

Ein Recht besteht auf der Grundlage des zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen SGB VI (Art 85 Abs 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung ≪RRG 1992≫ vom 18. Dezember 1989, BGBl I, 2261) auch für den weiteren Zeitraum bis zum 30. April 1992. Insofern fügt sich § 315 Abs 1 SGB VI als allein einschlägige und gegenüber §§ 106, 108, 99 SGB VI persönlich und thematisch speziellere Regelung (vgl Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, Stand: März 1993, § 315 SGB VI Anm 1) nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck lückenlos in die dargestellte Tradition früherer Bestandsschutzvorschriften ein: Der dort tatbestandsmäßig vorausgesetzte „Anspruch” auf Zuschuß zu den Aufwendungen für eine bei einem nicht deutscher Aufsicht unterliegenden Unternehmen durchgeführte Krankenversicherung kann am 31. Dezember 1991 denkbar allein nach § 83e Abs 1 Satz 1, Abs 3 AVG in der ab 1. Juli 1978 geltenden Fassung iVm den zitierten Bestimmungen über die Aufrechterhaltung des hiervon vermittelten Anspruchs über den 31. Dezember 1982 hinaus bestanden haben. Bezogen auf die Rechtsfolge „Weiterleistung in der bisherigen Höhe” (dh auch hier: Fortbestehen eines entsprechenden subjektiven Rechts und Entstehen monatlicher Einzelansprüche auf dieser Grundlage) übernimmt § 315 Abs 1 SGB VI ab dem 1. Januar 1992 zukunftsgerichtet und isoliert die Sondergruppe der Inhaber vor 1983 entstandener Alt-Rechte auf Beitragszuschuß betreffend die Perpetuierungsfunktion des zu diesem Zeitpunkt aufgehobenen (Art 83 Nr 2, 85 Abs 1 RRG 1992) § 27a Abs 1 Satz 3 AnVNG (vgl die Begründung des Gemeinsamen Fraktionsentwurfs, BT-Drucks 11/4124, S 208; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch, SGB VI, Stand: September 1991, § 315 SGB VI RdNr 3; Peters in Kasseler Komm, Stand: August 1995, § 315 SGB VI RdNrn 2, 3; VdR-Komm, Stand: Juli 1990, § 315 SGB VI RdNr 3), so daß hierfür lückenlos eine Grundlage gewährleistet ist. Demgemäß bleibt auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – erstmals nach dem 31. Dezember 1991 bzw 31. März 1992 Anspruch auf Beitragszuschuß ab einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1983 geltend gemacht wird, hinsichtlich aller Voraussetzungen allein das damals geltende Recht maßgeblich. Andernfalls müßte davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber selbstwidersprüchlich die Erfüllung der bisherigen Anspruchsvoraussetzungen zwar zukunftsgerichtet für den Weiterzahlungsanspruch ab dem 1. Januar 1992, nicht aber im Rahmen einer erstmaligen Bewilligung für die Vergangenheit genügen läßt. Im Hinblick hierauf ist auch eine Kombination von § 315 SGB VI mit den Bestimmungen über den Beginn originär auf der Grundlage des SGB VI zu gewährender Zuschußleistungen, wie sie die Beklagte für angebracht hält, von vornherein ausgeschlossen.

Ein gegenteiliges Ergebnis läßt sich – wiederum entgegen der Auffassung der Beklagten – auch nicht mit übergangsrechtlichen Überlegungen rechtfertigen: Insofern einschlägiger Bestimmungen bedarf es grundsätzlich nur dann, wenn mit dem Inkrafttreten neuen Rechts inhaltliche Änderungen verbunden sind; ferner kann bei einem Eingriff in nach den bisherigen Bestimmungen begründete Positionen aus verfassungsrechtlichen Gründen Anlaß bestehen, deren (uU begrenzte) Fortgeltung anzuordnen (vgl zur Notwendigkeit von Übergangsbestimmungen insofern Jarass/Pieroth, Komm zum Grundgesetz, 3. Aufl, Art 20 Grundgesetz ≪GG≫ RdNr 54 und BSGE 71, 285 ff, 288, jeweils mwN) bzw es umgekehrt gerechtfertigt sein, die begünstigende Anwendung neuen Rechts hintanzuhalten (BVerfGE 44, 283 ff, 287). Demgegenüber ist das Verhältnis zeitlich aneinanderstoßender Rechtsordnungen immer dann ohne Belang, wenn – wie hier bezüglich des Schutzes des von § 83a Abs 1 und 3 AVG in seiner ursprünglichen Fassung begünstigten Personenkreises in der Zeit vor dem 1. Januar 1992 bzw nach dem 31. Dezember 1991 – durch Sachregelungen des neuen Rechts (und auch nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 300 Abs 5 SGB VI mit ausdrücklichem Vorrang gegenüber den übergangsrechtlichen Bestimmungen der Abs 1 bis 4 ebenda) die inhaltlich unveränderte Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes gerade sichergestellt ist (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 63 Nr 1). Schon aus logischen Gründen bedarf es dann nicht des Rückgriffs auf das frühere Recht mit Hilfe einer Übergangsregelung.

Da schließlich § 44 Abs 4 SGB X jedenfalls außerhalb des Bereichs sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben oder einem Herstellungsanspruch ergebender rückwirkender Leistungsberechtigungen keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz verkörpert (Senat in BSGE 62, 10 ff, 13 = SozR 2200 § 1254 Nr 7) und die Beklagte zu keinem Zeitpunkt die in ihrem Ermessen stehende (§ 39 Abs 1 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch ≪SGB I≫) Einrede der Verjährung erhoben hat, bestehen gegen eine rückwirkende Gewährung von Leistungen für den gesamten mit der Klage geltend gemachten Zeitraum auch unter diesen Gesichtspunkten keine Bedenken.

Daher mußte die Revision der Beklagten ohne Erfolg bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

SozR 3-2600 § 315, Nr.1

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