Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. März 1970 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Kläger arbeitete am 8. März 1966 nachmittags gegen 15.00 Uhr als Isolierer der Firma F. auf einer Baustelle in Kreutles, Krs. Fürth. Zu derselben Zeit beaufsichtigte Frau S. (S.) in einer Wohnung im 2. Stock eines benachbarten Hauses das damals 1 Jahr und 11 Monate alte Kind des amerikanischen Lehrerehepaares M. (M.). Die Eheleute unterrichteten in einer amerikanischen Schule und pflegten etwa um 15.00 Uhr nach Hause zurückzukehren, falls sie nicht in der Schule aufgehalten wurden oder in der Stadt etwas zu besorgen hatten. Als Frau S. die Wohnung, in der das Kind in seinem Bett schlief, gegen 15.00 Uhr verließ, um mit einer Nachbarin zu sprechen, schlug die Wohnungstür hinter ihr zu. Da Frau S. keinen Schlüssel bei sich hatte und kurz darauf Kinderlaute aus der Wohnung hörte, war sie beunruhigt. Sie holte den im Nachbarhaus arbeitenden Kläger, um ihr das Schloß der Wohnungstür zu öffnen oder die Tür aufzubrechen. Mangels passenden Werkzeugs und weil er die Tür nicht beschädigen wollte, versuchte der Kläger, vom Balkon der Wohnung im 1. Stock auf den Balkon der Wohnung der Familie M. im 2. Stock zu gelangen, nachdem er gesehen hatte, daß die Balkontür offen stand. Dabei stürzte er ab und verletzte sich am rechten Arm, am rechten Bein und an der Brustwirbelsäule.

Durch Bescheid vom 26. Oktober 1967 lehnte der Beklagte einen Entschädigungsanspruch ab. Im Zeitpunkt des Tätigwerdens des Klägers habe weder ein Unglücksfall vorgelegen noch eine gegenwärtige Lebensgefahr oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Körper oder Gesundheit des eingeschlossenen Kindes bestanden (§ 539 Abs. 1 Nr. 9 a der Reichsversicherungsordnung – RVO –). Auch die Voraussetzungen für eine Putativhilfeleistung hätten nicht vorgelegen. Der Kläger sei auch nicht wie ein im Haushalt der Familie M. Beschäftigter tätig geworden (§ 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO).

Das Sozialgericht (SG) Nürnberg hat den Beklagten verurteilt, den Kläger wegen der Folgen des Unfalls vom 8. März 1966 zu entschädigen. Der Kläger sei wie ein Versicherter für die Haushaltung der Eheleute M. tätig gewesen (Urteil vom 17. Januar 1969). Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 5. März 1970). Zur Begründung hat es ausgeführt: Entgegen der Ansicht des SG habe für den Kläger kein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO bestanden, da Frau S. aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses zu den Eheleuten M. nicht verpflichtet gewesen wäre, auf einem derart gefährlichen Weg über den Balkon in die Wohnung im 2. Stock zu gelangen. Dagegen habe Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO bestanden, nach dem Personen versichert sind, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus gegenwärtiger Lebensgefahr oder erheblicher gegenwärtiger Gefahr für Körper oder Gesundheit zu retten unternehmen. Zwar habe es sich vorliegend um keine Hilfeleistung bei einem Unglücksfall oder gemeiner Gefahr oder Not gehandelt, weil hierbei generell die Öffentlichkeit bedroht sein müsse. Es sei jedoch eine Rettung aus gegenwärtiger Lebensgefahr oder erheblicher gegenwärtiger Gefahr für Körper oder Gesundheit gewesen, wenn auch zuzugeben sei, daß rückblickend betrachtet sich das Kind nicht in einer solchen Lage befunden habe. Es dürften aber an die Erkenntnis des Handelnden nicht zu hohe Anforderungen insoweit gestellt werden, als er zu beurteilen habe, ob die gegenwärtige Gefahr wirklich das Leben, den Körper oder die Gesundheit bedrohe. Es müsse genügen, wenn der Handelnde aus den Gesamtumständen den berechtigten Schluß habe ziehen können, daß eine unmittelbare Gefahr für Leben, Körper oder Gesundheit bestehe.

Aufgrund der gegebenen Umstände habe der Kläger von einer Gefahr für Körper oder Gesundheit des Kindes ausgehen können. Die Gefahr sei gegenwärtig gewesen, weil das Kind nicht mehr geschlafen, sondern, wie das Schreien bewiesen habe, wach gewesen sei. Objektiv sei eine erhebliche Gefahr für Körper oder Gesundheit gegeben, wenn ein Kleinstkind im Alter von 1 Jahr und 11 Monaten ohne Aufsicht allein in der Wohnung sei. Denn dieses Kind könne – wie Frau S. bestätigt habe – schon das Bett verlassen und, weil es als sehr lebhaft geschildert werde, eine Reihe von unvernünftigen Handlungen vornehmen die eine Gefahr für Körper oder Gesundheit darstellten. Bei einem etwa 5 Monate alten Kind wäre eine solche Gefahr nicht anzunehmen, weil dieses ein gegen Aussteigen gesichertes Bett nicht hätte verlassen können. Auch wäre der Fall anders zu beurteilen, wenn es sich um ein älteres Kind gehandelt hätte, von dem schon vernunftmäßiges Handeln erwartet werden könne. Der Einwand des Beklagten, daß sich der Zustand des Kindes, das sich schlafend im Bett befunden habe, durch das Zuschlagen der Tür nicht geändert und daher keine gegenwärtige Gefahr für Körper oder Gesundheit des Kindes bestanden habe, könne nicht überzeugen. Durch das Schreien des Kindes sei nachgewiesen, daß sein Zustand verändert worden sei; es habe nicht mehr geschlafen. Bei einem solchen Zustand sei bei einem 1 Jahr und 11 Monate alten Kind eine erhebliche Gefahr gegeben, zumal da Kinder gerade in diesem Alter nach dem Wachwerden ohne weiteres versuchten, aus dem Bett zu klettern. Der Kläger habe annehmen müssen, daß Frau S. eine solche Gefahr für das Kind für möglich gehalten habe, zumal da sie in sehr aufgeregtem Zustand zu ihm gekommen sei und ihn gedrängt habe, beim Öffnen der Tür zu helfen. Für diese Auffassung ändere auch die Tatsache nichts, daß das Kind nach dem Heimkommen der Eltern noch im Bett gelegen habe. Die Annahme einer Putativhilfeleistung rechtfertige sich daraus, daß bei einem 1 Jahr und 11 Monate altem Kind, das durch Schreien zu erkennen gebe, daß es wach ist und von dem bekannt sei, daß es sich allein in der Wohnung befinde, objektive Anhaltspunkte für eine gegenwärtige Gefahr gegeben seien.

Eine bloße Gefälligkeitsleistung gegenüber Frau S. liege nicht vor, weil der Kläger zunächst nicht habe helfen wollen und er sich auch nur durch den aufgeregten Zustand von Frau S. und das Schreien des Kindes in der Annahme einer gegenwärtigen Gefahr habe verleiten lassen, den Balkon zu erklettern. Der Kläger sei bei der Hilfeleistung auch nicht wegen einer selbstgeschaffenen Gefahr unversichert gewesen. Der Versuch, einen Balkon im 2. Stock zu erklettern, stelle für einen 35-jährigen Arbeiter, der gewöhnlich Isolierarbeiten verrichte, kein völlig unsinniges und unvernünftiges Verhalten dar.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Der Beklagte hat das auf eine unrichtige Anwendung des § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO gestützte Rechtsmittel eingelegt und wie folgt begründet: Als Frau S. die Wohnung verlassen habe, um zu einer Nachbarin zu gehen, habe das fast zweijährige Kind in einem gegen Herausfallen gesicherten Bett gelegen und geschlafen. Durch das Zuschlagen der Tür habe sich die Situation des Kindes nicht verändert. Es habe allenfalls die Möglichkeit bestanden, daß das Kind aus dem Bett herausklettern würde und sich verletzen könne. Diese bloße Möglichkeit, die hätte eintreten können, aber auch nicht einzutreten brauchte, reiche nicht aus, um eine gegenwärtige Lebensgefahr für das Kind oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für seinen Körper oder seine Gesundheit zu begründen. Die Ansicht des LSG, daß objektiv eine erhebliche Gefahr für Körper oder Gesundheit dann gegeben sei, wenn ein Kleinstkind ohne Aufsicht allein in der Wohnung sei, könne nicht zutreffend sein. Die bloße Annahme, daß es aus dem Bett herausklettern und sich verletzen könne, begründe weder eine Lebensgefahr noch eine erhebliche Gefahr für Körper oder Gesundheit des Kindes. Viel wahrscheinlicher sei doch gewesen, daß das Kind im Bett bleiben oder, wenn es ihm wirklich gelingen sollte, das Bett zu verlassen, es sich nicht oder allenfalls nur leicht verletzen würde. Daß es in eine Lebensgefahr oder eine sonstige erhebliche Gefahr im Sinne des Gesetzes geraten wäre, könnte nur als ganz entfernte Annahme in Betracht gezogen werden. Die Lebenserfahrung zeige, daß Kleinkinder, solange sie schreien, nichts anstellten. Erst wenn man nichts mehr von ihnen höre, bestehe die Gefahr, daß sie auf „Entdeckungsreisen” gehen. Die am 8. März 1966 vorliegenden Umstände hätten den Kläger nicht zu dem Schluß ermächtigt, daß für das Kind Lebensgefahr oder eine sonstige erhebliche Gefahr bestehe. Eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Körper oder Gesundheit liege nur vor, wenn eine akute Gefahr besteht und diese akute Gefahr erheblich ist. Die Gefahr müsse so groß sein, daß mit ihrer Beseitigung auf andere Weise als durch das Eingreifen des Retters im Augenblick des Handelns nicht gerechnet werden kann. Das sei nach den Umständen nicht der Fall gewesen.

Auch eine Putativhilfeleistung könne nicht angenommen werden. Dazu müßten objektive Anhaltspunkte vorliegen, die den Eingreifenden berechtigten, die vom Gesetz geforderte Gefahrenlage anzunehmen und diese ihn zu seinem Eingreifen bewegen und seinen Entschluß bestimmen. Die bloße subjektive Annahme des Helfers, eine der gesetzlichen Voraussetzungen sei gegeben, könne den Versicherungsschutz nicht begründen. Nach Angabe von Frau S. vor dem Landratsamt Fürth vom 22. September 1967, auf die sie sich bei ihrer Vernehmung vor dem SG bezogen habe, habe sie dem Kläger gegenüber nicht geäußert, daß das Kind aus dem Bett fallen könne. Sie glaubte auch, durch ihr Verhalten dem Verletzten gegenüber nicht den Eindruck erweckt zu haben, daß er durch sein Eingreifen einer Gefahr für die Gesundheit des Kindes begegnen müsse. Der Kläger, dem eine Gefahrensituation nicht vorgetragen worden sei, habe jedenfalls nicht der Meinung sein können, daß sich das eingeschlossene Kind in einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder in einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Körper oder Gesundheit befinde. Ein aus einer Wohnung kommendes Kindergeschrei könne für sich allein ohne das Hinzutreten anderer Umstände nicht zu der Deutung führen, hier befinde sich ein Kind in gegenwärtiger Lebensgefahr oder in einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Körper oder Gesundheit. Beim Kläger habe daher keine Putativhilfeleistung vorgelegen.

Es könne deshalb dahinstehen, ob das Verhalten des Klägers unter dem Gesichtspunkt einer selbstgeschaffenen Gefahr zu würdigen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Urteile des Bayerischen LSG vom 5. März 1970 und des SG Nürnberg vom 17. Januar 1969 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt und nichts vorgetragen.

II.

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet.

Im Ergebnis zutreffend hat das LSG den Entschädigungsanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Hilfeleistung (§ 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO) geprüft, nachdem es verneint hat, daß der Kläger wie ein aufgrund eines Arbeitsverhältnisses im Haushalt der Eheleute M. beschäftigter Versicherter tätig geworden ist (§ 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO). Allerdings ist dafür nicht entscheidend, daß der Kläger, um in die Wohnung der Eheleute M. zu gelangen, einen Weg eingeschlagen hat, den zu nehmen Frau S. sich nicht getraut haben würde und der von ihr aufgrund des Arbeitsverhältnisses auch nicht hätte verlangt werden können. Es kommt vielmehr darauf an, ob die für den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO in Betracht zu ziehenden Umstände gegenüber denjenigen, welche die Anwendung des § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO rechtfertigen könnten, von so untergeordneter Bedeutung sind, daß sie als rechtlich unerheblich unberücksichtigt bleiben können (BSG 21, 101; SozR Nr. 23 zu § 537 RVO aF; SozR Nr. 4 zu § 539 RVO: Urteile des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1966 – 2 RU 66/65, vom 27. April 1972 – 2 RU 94/68 und vom 22. Februar 1973 – 2 RU 125/70). Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 163 des SozialgerichtsgesetzesSGG –), war der Kläger tätig geworden, um einem schreienden Kind das sich allein in einer Wohnung befand, Hilfe zu leisten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß er eine Arbeitsleistung für die Eheleute M. erbringen wollte.

Nach der hier somit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO sind Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus gegenwärtiger Lebensgefahr oder erheblicher gegenwärtiger Gefahr für Körper oder Gesundheit zu retten unternehmen. Der Senat kann offen lassen, ob das Kind der Eheleute M. sich, wie das LSG angenommen hat, in einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Körper oder Gesundheit befunden hat oder der Kläger bei seinem Eingreifen von einer solchen Lage hat ausehen können.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG hat es sich jedenfalls um die Hilfeleistung bei einem Unglücksfall gehandelt. Zum Begriff des Unglücksfalls gehört es entgegen der Ansicht des LSG, anders als bei der gemeinen Gefahr oder Not, nicht, daß die Allgemeinheit bedroht sein muß. Es genügt vielmehr, daß sich ein Einzelner in einer Lage befindet, die nur ihm Schaden zufügen könnte.

Der Unglücksfall war eingetreten, als die Wohnungstür unbeabsichtigt zuschlug und Frau S. dadurch von dem ihrer Obhut anvertrauten Kind unvorhergesehen getrennt wurde. Unerheblich ist, daß zu diesem Zeitpunkt noch kein Schaden eingetreten war; es ist ausreichend, daß der Eintritt eines Schadens- wenn auch nicht unmittelbar – bevorstand, die Möglichkeit eines Schadenseintritts bis zur Wiederherstellung der Verbindung mit Frau S. nahe lag, der Unglücksfall somit noch nicht abgeschlossen war (vgl. LSG Niedersachsen in VersR 1961, 993; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 7. Aufl. S. 474 a). Zumindest ist der Kläger nach der Feststellung des LSG berechtigterweise davon ausgegangen, daß mit dem Zuschlagen der Wohnungstür die Gefahrenlage für das Kind noch nicht abgeschlossen war und zu ihrer Beseitigung seines Eingreifens bedurfte.

Das Kind, das vor dem Zuschlagen der Wohnungstür in seinem Bett geschlafen hatte, war wach geworden und schrie nunmehr. Es war seiner Natur nach sehr lebhaft und imstande, aus dem Bett zu klettern, was Kinder im Alter von 1 Jahr und 11 Monaten nach einem von der Revision mit wirksamen Rügen nicht angegriffenen Erfahrungssatz auch tun, und dann eine Reihe von unvernünftigen Handlungen zu begehen, die eine Gefahr für Körper oder Gesundheit darstellen. Die hierdurch gekennzeichnete, durch das unbeabsichtigte Zuschlagen der Wohnungstür eingetretene und fortdauernde Gefahrenlage hatte den Kläger auf Drängen von Frau S. veranlaßt, den Balkon zu erklettern, um in die Wohnung zu gelangen und damit die unterbrochene Verbindung zwischen Frau S. und dem Kind wiederherzustellen.

Der Versicherungsschutz des Klägers war bei der Hilfeleistung nicht wegen einer selbstgeschaffenen Gefahr ausgeschlossen. Zwar ist es richtig, daß der erforderliche innere Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit nicht mehr gegeben ist, wenn ein Beschäftigter sich derart sorglos und unvernünftig verhält, daß für den Eintritt des Unfalls nicht mehr die betriebliche Tätigkeit, sondern die selbstgeschaffene Gefahr als rechtlich wesentliche Ursache anzusehen ist (BSG 6, 164, 169; 14, 64, 67; BSG in NJW 1967, 1927). Hier darf jedoch nicht übersehen werden, daß in § 539 Abs. 1 Nr. 9 a bis c RVO, aber auch in § 539 Abs. 1 Nr. 8 und § 552 Nr. 4 RVO der Versicherungsschutz gerade deshalb gewährt wird, weil der Helfer zur wirksamen Hilfeleistung sich u.U. in eine gefährliche Lage begeben muß. Die Herbeiführung der eigenen Gefährdung im Rahmen einer Hilfeleistung ist als versicherungsrechtlich schutzbedürftig anerkannt. Sie unterscheidet sich von der den Versicherungsschutz ausschließenden selbstgeschaffenen Gefahr dadurch, daß sie in der Regel – wie hier – weder sorglos noch unvernünftig herbeigeführt worden ist.

Da der Beklagte nach § 655 Abs. 2 Nr. 3 RVO der für die Entschädigung zuständige Versicherungsträger ist, war die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Unterschriften

Brackmann, Küster, Friedrich

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 26.04.1973 durch Hanisch Reg.Hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Dokument-Index HI707727

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