Leitsatz (amtlich)

Ist einem Versicherten für eine Zeit Krankengeld gezahlt worden, für die ihm vorgezogenes Übergangsgeld zusteht, wird ihm dieses aber erst späterhin zugebilligt, so geht der Anspruch auf das Übergangsgeld in Höhe des Krankengeldes auf die KK über. War das Krankengeld höher als das Übergangsgeld, so kann die Kasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern (Anschluß an BSG 1966-04-27 3 RK 92/63 = BSGE 25, 6).

 

Normenkette

RVO § 183 Abs. 3 Fassung: 1961-07-12, Abs. 4 Fassung: 1961-07-12, Abs. 5 Fassung: 1961-07-12, Abs. 6 Fassung: 1961-07-12, § 1241 Fassung: 1957-02-23

 

Verfahrensgang

SG Itzehoe (Entscheidung vom 18.02.1977; Aktenzeichen S 4 Kr 14/77)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 18. Februar 1977 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das dem Beigeladenen für die Zeit vom 13. Juni 1973 bis zum 27. Februar 1974 zustehende Übergangsgeld zu zahlen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf vorgezogenes Übergangsgeld.

Der Beigeladene ist sowohl bei der klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) als auch bei der beklagten Landesversicherungsanstalt versichert. Er erlitt am 18. September 1972 einen Sportunfall, aufgrund dessen er von der Beklagten als berufsunfähig angesehen wird. Am 22. März 1973 beantragte er Rente. Nachdem er im Juni 1973 um Rehabilitationsmaßnahmen bei der Beklagten nachgesucht hatte, gewährte ihm diese vom 28. Februar bis zum 4. April 1974 ein stationäres Heilverfahren und zahlte ihm während dessen Durchführung Übergangsgeld. Ab 5. April 1974 bewilligte sie ihm eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der Beigeladene bezog vom 1. März bis zum 12. Juni 1973 Erwerbseinkommen. Infolge einer ab 12. Juni 1973 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (AU) gewährte ihm die Klägerin für die Zeit vom 13. Juni 1973 bis zum 27. Februar 1974 Krankengeld, zunächst in Höhe von 30,- DM, ab 24. Juli 1973 in Höhe von 34,- DM täglich. Die Klägerin machte aufgrund der Krankengeldzahlung gegen die Beklagte einen Ersatzanspruch geltend. Sie war der Auffassung, daß das dem Versicherten für diese Zeit zustehende Übergangsgeld in Höhe von insgesamt 6.240,- DM auf sie übergegangen sei. Da der Anspruch auf Übergangsgeld das Krankengeld zum Ruhen bringe, sie jedoch als Vorleistung ein Krankengeld in voller Höhe gezahlt habe, müsse die Beklagte ihr aus dem Übergangsgeld eine Ersatzleistung zukommen lassen. Die Beklagte lehnte den Ersatzanspruch ab, sie hielt ihn für nicht begründet, weil dem Beigeladenen das Übergangsgeld neben dem Krankengeld zugestanden habe.

Die Klage der AOK auf Zahlung des Übergangsgeldes für die Zeit vom 13. Juni 1973 bis zum 27. Februar 1974 hat das Sozialgericht (SG) Itzehoe mit Urteil vom 18. Februar 1977 abgewiesen:

Der Anspruch auf Übergangsgeld sei nicht auf die Klägerin übergegangen, weil dem Beigeladenen die Rente wegen BU nicht während des Bezuges von Krankengeld, sondern bereits vom 1. März 1973 an gewährt worden sei. Zwar habe der Beigeladene zu diesem Zeitpunkt die Rente noch nicht tatsächlich erhalten, doch sei ihm ab 13. Juni 1974 ein vorgezogenes Übergangsgeld gezahlt worden und dieses stehe der Rente gleich. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit des Doppelbezuges von Leistungen der Krankenkasse und des Rentenversicherungsträgers in Kauf genommen und sogar beabsichtigt. Das SG hat die Revision gegen das Urteil zugelassen.

Die Klägerin hat Revision eingelegt und die unrichtige Anwendung des § 183 Abs 5 und 6 in Verbindung mit § 1241 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) gerügt. Sie ist der Auffassung, daß das Zusammentreffen von Krankengeld und Übergangsgeld durch die spezielle Vorschrift des § 183 Abs 6 RVO geregelt werde. Für den Fall der rückwirkenden Bewilligung des Übergangsgeldes sei übereinstimmend mit der früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Lösung mit Hilfe des § 183 Abs 3 Satz 2 und 3 RVO zu finden. Das vorgezogene Übergangsgeld könne nicht einer Rente wegen BU gleichgestellt werden, weil es von ganz anderen Berechnungsfaktoren ausgehe und auch auf eine andere Zeitdauer abstelle. § 183 Abs 5 RVO könne nach der ihm zugrunde liegenden Konzeption hier auch deswegen nicht angewandt werden, weil der Beigeladene über den hypothetischen Rentenbeginn hinaus bis zum Zeitpunkt der AU Erwerbseinkommen bezogen habe. Schließlich müsse davon ausgegangen werden, daß im vorliegenden Fall sowohl das Übergangsgeld als auch das Krankengeld am 13. Juni 1972 begonnen hätten. Dieser Sachverhalt sei einer während des Krankengeldbezuges zugebilligten Rente wirtschaftlich gleichzusetzen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 18. Februar 1977 - S 4 Kr 14/76 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin das dem Beigeladenen in der Zeit vom 13.6.1973 bis 27.2.1974 zustehende Übergangsgeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, daß es der neueren Rechtsprechung des BSG folgt.

 

Entscheidungsgründe

Der Revision der Klägerin war stattzugeben, der Anspruch auf Übergangsgeld ist auf sie übergegangen.

Der zwischen den Beteiligten streitige Anspruch betrifft die Zeit vom 13. Juni 1973 bis zum 27. Februar 1974. Demgemäß sind die Vorschriften der RVO in der bis zum 30. September 1974 geltenden Fassung - RVO aF - anzuwenden.

Die Rente des Beigeladenen hätte aufgrund seines Rentenantrages vom 22. März 1973 und der bereits im September eingetretenen BU nach § 1290 Abs 2 RVO aF mit dem 1. März 1973 beginnen müssen. Dieser Rentenbeginn wurde jedoch aufgeschoben, weil die Beklagte dem Beigeladenen vom 28. Februar bis zum 4. April 1974 eine Heilmaßnahme gewährte und dazu Übergangsgeld nach § 1241 Abs 1 Satz 1 RVO aF zahlte. Für die Zeit vom eigentlichen Rentenbeginn bis zum Beginn der Heilmaßnahme hätte dem Beigeladenen an sich nach § 1241 Abs 1 Satz 2 RVO aF ein sogenanntes vorgezogenes Übergangsgeld zugestanden, indes entfiel der Anspruch für die Zeit vom 1. März bis zum 12. Juni 1973, weil der Beigeladene in dieser Zeit Erwerbseinkommen erzielte (§ 1241 Abs 3 RVO aF). Mithin war die Beklagte verpflichtet, ab 13. Juni 1973 Übergangsgeld zu zahlen. Zum selben Zeitpunkt setzte auch die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Krankengeld ein, weil der Beigeladene seit dem 12. Juni 1973 au war (§ 182 Abs 3 Satz 1 RVO aF). Bei diesem Sachverhalt bedarf es keiner Erörterung, ob als "Beginn" des vorgezogenen Übergangsgeldes im Sinne des § 1241 Abs 1 Satz 2 RVO aF auf den fiktiven Zeitpunkt des 1. März 1973 oder den tatsächlichen Anfang der Zahlungen am 13. Juni 1973 abzustellen ist und ob das vorgezogene Übergangsgeld der verdrängten Rente wegen BU gleichsteht. In keinem Falle könnte § 183 Abs 5 RVO aF angewendet werden, weil diese Vorschrift voraussetzt, daß die Rente wegen BU - oder das ihr gleichzustellende vorgezogene Übergangsgeld - "während" des Bezuges von Krankengeld zugebilligt wird. Als Datum der Zubilligung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 20, 135, 136; 32, 186, 187) der Zeitpunkt zu verstehen, von dem an die Rente beginnt. Im vorliegenden Falle hätte die Rente wegen BU jedoch vor dem Krankengeld begonnen oder höchstens zum selben Zeitpunkt (SozR Nr 38 zu § 183 RVO).

Führt einerseits § 183 Abs 5 RVO aF dazu, daß das Krankengeld bei früherem bzw gleichzeitigem Rentenbeginn voll zu zahlen ist, so ordnet andererseits § 183 Abs 6 Satz 1 RVO aF den Wegfall des Krankengeldes während der Gewährung von Übergangsgeld an. Dabei ist zu beachten, daß das vorgezogene Übergangsgeld keine eigenständige versicherungsrechtliche Funktion hat, sondern für den Zeitraum vor Beginn der Heilmaßnahmen nur ersatzweise an die Stelle der eigentlich zustehenden Rente tritt. Diese Rechtslage führt zu der Frage, ob das Krankengeld wegen des vorgezogenen Übergangsgeldes wegzufallen hat (nach § 183 Abs 6 RVO aF) oder ob es neben dem Übergangsgeld weiterzuzahlen ist, weil es auch neben einer Rente wegen BU gemäß § 183 Abs 5 RVO aF weiterzuzahlen gewesen wäre.

Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung zur Lösung der Frage, sie muß demnach aus dem Sinn und Zweck der einzelnen Leistungen erschlossen werden. Dem vorgezogenen Übergangsgeld wird durch § 1241 Abs 1 Satz 2 RVO aF die Funktion beigelegt, als Ersatzleistung für eine eigentlich zu gewährende Rente einzutreten. Sofern es bei einem Zusammentreffen von Krankengeld und Rente nur darauf ankommt, ob überhaupt Rente gewährt wird, vermag das vorgezogene Übergangsgeld die ihm zufallende Rentenfunktion voll auszufüllen und kann daher in vollem Umfange einer Rente gleichgestellt werden. Demgemäß war in einem Rechtsstreit um die Gewährung eines Beitragszuschusses zur Krankenversicherung der Rentner das vorgezogene Übergangsgeld im vollen Umfange einer Rente gleichzustellen, weil es bei dem Leistungsanspruch nach § 381 Abs 4 RVO aF lediglich darauf ankam, ob überhaupt eine Rente zu gewähren gewesen war (vgl SozR 2200 Nr 1 zu § 381 RVO). Auch in den Urteilen des BSG vom 16. Dezember 1970 - 3 RK 31/67 - (SozR Nr 58 zu § 183 RVO) und vom 28. Januar 1971 - 5 RKn 44/68 - (BSGE 32, 186), auf die sich das SG und die Beklagte stützen, kam es für den dort streitigen Rentenübergang auf die Krankenkasse lediglich auf den Termin des Rentenbeginns an; für die Ermittlung dieses Zeitpunktes ist es aber unerheblich, ob der Versicherte eine Rente wegen BU oder wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) erhält. Demgemäß können diese Urteile für die hier zur Entscheidung stehende Frage keine Lösung bieten.

Eine differenzierende Betrachtungsweise ist geboten, wenn Rechtsfolgen in Betracht kommen, die bei unterschiedlichen Rentenarten zu verschiedenen Ergebnissen führen. Das ist bei dem Zusammentreffen von Rente und Krankengeld der Fall, wenn es dabei darauf ankommt, ob dem Versicherten eine Rente wegen EU oder eine Rente wegen BU zusteht. Die Rente wegen EU beendet im Falle des § 183 Abs 3 RVO aF den Krankengeldanspruch, im Falle des § 183 Abs 4 RVO aF begrenzt sie ihn zeitlich auf sechs Wochen. Die Rente wegen BU hingegen führt bei späterem Rentenbeginn zur Kürzung des Krankengeldes (§ 183 Abs 5 RVO aF), im Falle des früheren oder gleichzeitigen Rentenbeginns jedoch zu keinerlei Auswirkungen auf den Krankengeldanspruch. Da § 1241 Abs 1 Satz 2 RVO aF das vorgezogene Übergangsgeld in gleicher Weise für Ersatz von Rente wegen BU wie auch zum Ersatz von Rente wegen EU vorsieht, erscheint es als nicht angängig, Folgerungen im Hinblick auf die Zahlung des Krankengeldes allein aus der Ersatzfunktion des vorgezogenen Übergangsgeldes ableiten zu wollen, zumal es für beide Rentenarten nach den gleichen Grundsätzen bemessen wird (vgl § 1241 Abs 2 RVO aF). Demgemäß ist es nicht zulässig, einem im Einzelfall gewährten vorgezogenen Übergangsgeld gerade die Rechtsfolgen einer bestimmten Rentenart zuzuordnen, selbst wenn der Versicherte späterhin jene Rentenart tatsächlich zugebilligt erhalten sollte. Das verbietet sich schon deshalb, weil zu der Zeit, für die der Anspruch auf vorgezogenes Übergangsgeld besteht, über den Rentenanspruch noch nicht entschieden ist und auch noch gar nicht abgesehen werden kann, welche Rentenart dem Versicherten nach Durchführung der vorgesehenen Heilmaßnahmen (§ 1241 Abs 1 Satz 1 RVO aF) zustehen wird. So erscheint es insbesondere nicht als ausgeschlossen, daß ein Versicherter bei Stellung des Rentenantrags und damit auch in der Zeit des vorgezogenen Übergangsgeldes eu sein kann, daß die Rehabilitationsmaßnahmen aber seinen Zustand soweit bessern, daß er danach lediglich noch bu ist und ihm deswegen auch eine Rente wegen BU zugebilligt wird. Da, wie bereits dargelegt, auch im Hinblick auf die Höhe des vorgezogenen Übergangsgeldes § 1241 Abs 2 RVO aF keinen Unterschied danach vorsieht, ob später eine Rente wegen BU oder wegen EU gewährt wird, kann die Ersatzfunktion des vorgezogenen Übergangsgeldes nicht dazu führen, die nur für eine spezielle Rentenart vorgesehenen Anrechnungsvorschriften bei seinem Zusammentreffen mit Krankengeld anzuwenden. Schließlich zeigt sich auch die in § 1241 Abs 3 RVO aF angeordnete Rechtsfolge - daß der Bezug von Erwerbseinkommen zum Wegfall des Übergangsgeldes führt -, daß die in § 183 Abs 3 - 5 RVO aF dem Rentenbezug zugeordneten Rechtswirkungen nicht schlechthin auf das (vorgezogene) Übergangsgeld übertragen werden können (vgl dazu auch BSGE 24, 1, 2). Daraus folgt, daß ausschließlich § 183 Abs 6 RVO aF für den Fall des Zusammentreffens von vorgezogenem Übergangsgeld mit Krankengeld als Sondervorschrift angesehen werden muß. Dazu besteht um so mehr Veranlassung, als sich Übergangsgeld und vorgezogenes Übergangsgeld in ihrer Berechnung nicht unterscheiden. Damit ergibt sich für den vorliegenden Rechtsstreit, daß der Anspruch auf Krankengeld für die streitige Zeit vom 13. Juni 1973 bis zum 27. Februar 1974 wegen der Gewährung von Übergangsgeld entfällt.

Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, daß der Beigeladene durch die Bewilligung des Heilverfahrens schlechter gestellt werde, als wenn ihm sogleich die Rente wegen BU zugebilligt worden wäre, denn in diesem Falle hätte er nach § 183 Abs 5 RVO aF die Rente und das Krankengeld in vollem Umfange nebeneinander beziehen können. Eine solche Argumentation übersieht einmal, daß die Rente wegen BU und das Übergangsgeld nach unterschiedlichen Grundsätzen berechnet werden und daher schon aus diesem Grunde nicht voll vergleichbar sind. Zum anderen hat bereits das SG im angefochtenen Urteil zutreffend auf den Sinn und Zweck des § 183 Abs 5 RVO aF hingewiesen. Diese Regelung will dem Versicherten das volle Krankengeld belassen, da er es durch eine Berufstätigkeit während des Rentenbezuges erzielt hat; es beruht dann auf einem wesentlich geminderten Entgelt gegenüber dem der Rente zugrunde liegenden. Gerade im vorliegenden Falle stehen aber Sinn und Zweck der Regelung einer auch nur entsprechenden Anwendung des § 183 Abs 5 RVO aF entgegen, denn der Versicherte hat bis zum Beginn der beiden Leistungen Arbeitsentgelt erzielt, das in die Berechnung beider Leistungen einfließt. In diesem Falle würde die Lohnersatzfunktion, die sowohl dem Krankengeld als auch dem Übergangsgeld zukommt, zur Folge haben, daß bei vollem Bezug beider Zahlungen zweifach Lohnersatz geleistet würde (vgl dazu auch SozR Nr 41 zu § 183 RVO).

Im vorliegenden Rechtsstreit hatte die Krankenkasse dem Beigeladenen das Krankengeld für die streitige Zeit bereits gezahlt. Unter diesen Umständen bewirkt das (nachträgliche) Entfallen des Krankengeldanspruchs nach § 183 Abs 6 RVO aF, daß der Anspruch des Beigeladenen gegen die Beklagte auf Zahlung des Übergangsgeldes in entsprechender Anwendung des § 183 Abs 3 Satz 2 RVO aF auf die Krankenkasse übergeht. Das hat der Senat bereits mit Urteil vom 27. April 1966 (BSGE 25, 6) entschieden. Von dieser Entscheidung abzuweichen besteht kein Anlaß. Sie füllt eine Lücke in der Regelung des § 183 Abs 6 RVO aF in sachgerechter Weise aus. Der Übergang des Anspruchs auf Übergangsgeld wird in entsprechender Anwendung des § 183 Abs 3 Satz 3 RVO aF dadurch ergänzt, daß es der Krankenkasse verwehrt ist, von dem Versicherten einen überschießenden Krankengeldbetrag zurückzufordern, sofern dieses höher war als das Krankengeld (BSG aaO). Die dargelegte Ergänzung des § 183 Abs 6 RVO aF führt dazu, daß der Versicherte für das ausfallende Arbeitsentgelt nur einmal entschädigt wird, daß ihm aber im Ergebnis die jeweils höhere Lohnersatzleistung zukommt. Damit wird ihm eine volle Entschädigung gewährleistet. Dieses Ergebnis steht auch in Übereinstimmung mit der Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation, wie sie durch das Urteil des BSG vom 31.August 1977 - 1 RA 15/76 - (BSGE 44, 226) entschieden worden ist. Es entspricht zudem der Auslegung des § 183 Abs 6 RVO aF, die der Senat in dem Urteil vom 28. März 1979 - 3 RK 14/77 - für den Fall des Zusammentreffens von Übergangsgeld aus der Unfallversicherung und Krankengeld getroffen hat.

Da der Anspruch auf Übergangsgeld für die streitige Zeit auf die Klägerin übergegangen ist, ist deren Klageanspruch in vollem Umfange begründet. Dabei ist es unerheblich, ob die Beklagte das Übergangsgeld bereits an den Beigeladenen zur Auszahlung gebracht hat oder nicht (vgl BSGE 25, 6, 8, 9). Das Urteil des SG war demgemäß aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1652654

BSGE, 142

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