Leitsatz (amtlich)

1. Der Antrag ist materielle Anspruchsvoraussetzung für das vorgezogene Altersruhegeld.

2. Zur Anwendung der Absätze 1 und 2 des ArVNG Art 2 § 25.

3. Das vorgezogene Altersruhegeld (RVO § 1248 Abs 2 und 3) kann auch dann nicht vom 1957-01-01 an gewährt werden, wenn außer der Antragstellung alle sonstigen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ArVNG erfüllt sind. Die Rente ist vielmehr nach RVO § 1290 Abs 1 und 5 von dem Beginn des Antragsmonats an zu gewähren.

 

Normenkette

RVO § 1248 Fassung: 1957-02-23, § 1290 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23, Abs. 5 Fassung: 1957-02-23; ArVNG Art. 2 § 25 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23, Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1248 Abs. 3 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle vom 15. April 1959 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts in Stade vom 29. September 1958 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

Der am 8. April 1895 geborene Kläger ist Wanderversicherter der Rentenversicherungen der Angestellten (AnV) und der Arbeiter (ArV). Zuletzt wurden ausschließlich Beiträge zur ArV entrichtet. Vom 1. Mai 1955 an bezog er Ruhegeld aus der AnV nach § 397 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) a.F.. Auf seinen Antrag vom 4. Mai 1957 auf Gewährung von Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gewährte ihm die Beklagte durch Bescheid vom 21. März 1958 - unter Wegfall der bisherigen Leistung aus der AnV - als Gesamtleistung Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 2 RVO und § 25 Abs. 2 AVG vom 1. Mai 1957 an.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht in Stade mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. März 1958 zur Zahlung von Altersruhegeld vom 1. Januar 1957 an zu verurteilen. Das Sozialgericht wies die Klage durch Urteil vom 29. September 1958 als unbegründet ab. Auf die Berufung des Klägers hob das Landessozialgericht Niedersachsen in Celle durch Urteil vom 15. April 1959 das Urteil des Sozialgerichts auf und verurteilte die Beklagte, dem Kläger Altersruhegeld bereits vom 1. Januar 1957 an zu gewähren. Entscheidend sei, ob für den Rentenbeginn § 1290 Abs. 1 RVO oder Art. 2 § 25 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) anzuwenden sei. Nach § 1290 Abs. 1 RVO sei die Rente vom Beginn des Monats an zu gewähren, in dem ihre Voraussetzungen, zu denen nach Abs. 5 auch der Rentenantrag gehöre, erfüllt seien. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 2 § 25 Abs. 2 ArVNG beginne die Rente dagegen, falls Anspruch auf eine Rente dieser Art erst durch das ArVNG begründet worden sei, bereits mit dem Inkrafttreten des ArVNG, wenn im Einzelfall ihre Voraussetzungen bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen seien. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften seien erfüllt. Das vorgezogene Altersruhegeld sei erst durch das ArVNG eingeführt worden. Auch seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 1248 Abs. 2 RVO erfüllt gewesen. Der Kläger habe bereits am 8. April 1955 sein 60. Lebensjahr vollendet, auch sei die Wartezeit für das Altersruhegeld mit mehr als 180 Beitragsmonaten erfüllt gewesen und der Kläger sei bereits seit Mai 1955 arbeitslos. Der Umstand, daß er den Antrag auf Gewährung der Rente erst im Mai 1957 gestellt habe, solle ihm nach dem Sinn und Zweck des Art. 2 § 25 Abs. 2 ArVNG nicht zum Nachteil gereichen; denn es sei bestimmt, daß der Antrag an keine Frist gebunden sei. Eine solche Rente könne sonst in keinem Falle ab 1. Januar 1957 gewährt werden. Die Rente stehe dem Kläger daher entgegen der Auffassung des Sozialgerichts bereits vom 1. Januar 1957 an zu.

Gegen das ihr am 4. Mai 1959 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Mai 1959, eingegangen am 16. Mai 1959, Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 1. Juli 1959, eingegangen am 1. Juli 1959, begründet. Wenn auch nach Art. 2 § 7 ArVNG die Zeit der Arbeitslosigkeit ganz oder teilweise vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes liegen könne, so sei daraus doch nicht zu schließen, daß in einem solchen Fall der Versicherungsfall schon vor dem 1. Januar 1957 eingetreten sei. Es handele sich vielmehr um eine völlig neue Art von Versicherungsfall. Dieser könne daher frühestens mit dem Zeitpunkt eintreten, in welchem seine Voraussetzungen normiert worden seien. Wenn aber der Versicherungsfall für das vorgezogene Altersruhegeld frühestens am 1. Januar 1957 eintreten konnte, habe das Landessozialgericht Art. 2 § 25 ArVNG falsch angewandt. Der Absatz 1 dieser Bestimmung komme nicht zum Zuge, weil in ihm eine Regelung für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1957 eingetreten seien, getroffen worden sei. Im Absatz 2 werde es dagegen nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles abgestellt, sondern allein darauf, wann ein Rentenanspruch begründet worden sei. Aus dieser Abweichung in der Formulierung von der sonst für die Begründung eines Rentenanspruchs maßgeblichen Formulierung, nach der es auf den Eintritt des Versicherungsfalles ankomme, sei zu schließen, daß hier eine Regelung getroffen werden sollte, in der der Versicherungsfall schon vor dem Inkrafttreten des ArVNG eingetreten sei, damals aber kein Anspruch bestanden habe, weil die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung und damit für die Begründung eines Anspruchs nicht erfüllt gewesen seien. In Fällen der vorliegenden Art müsse man daher zu dem Ergebnis kommen, daß für den Beginn des vorgezogenen Altersruhegeldes des § 1248 Abs. 2 RVO die allgemeinen Vorschriften, d.h. § 1290 Abs. 1 und Abs. 5 anzuwenden seien. Danach aber habe sie die Rente richtig festgesetzt.

Sie hat beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 15. April 1959 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts in Stade vom 29. September 1958 zurückzuweisen.

Der Kläger hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen und der Revisionsklägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist statthaft, da das Landessozialgericht sie zugelassen hat. Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen somit nicht. Es konnte ihr auch der Erfolg nicht versagt bleiben.

Der Anspruch des Klägers auf Gewährung des vorgezogenen Altersruhegeldes als Gesamtleistung nach §§ 1248 Abs. 2 RVO, 25 Abs. 2 AVG ist durch den Bescheid der Beklagten vom 21. März 1958 dem Grunde nach - unter gleichzeitigem Wegfall des Ruhegeldes nach § 397 AVG a.F. - anerkannt und die Rente vom 1. Mai 1957 an gewährt worden. Da die Beklagte ihrerseits an diesen Bescheid, obwohl er von dem Kläger angefochten ist, bereits vom Zeitpunkt seines Erlasses an gebunden ist, hatte der erkennende Senat nicht zu prüfen, ob dem Kläger der Anspruch zu Recht zugesprochen worden ist, sondern nur, ob er ihm bereits vom 1. Januar 1957 an zusteht.

Nach §§ 1290 Abs. 1 RVO, 67 Abs. 1 AVG sind Renten vom Beginn des Monats an zu gewähren, in welchem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, wobei Abs. 5 dieser Vorschriften bestimmt, daß bei dem vorgezogenen Altersruhegeld (§ 1248 Abs. 2 und 3 RVO, § 25 Abs. 2 und 3 AVG) der Antrag Voraussetzung für die Rentenzahlung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschriften ist. Da der Kläger den Rentenantrag am 4. Mai 1957 gestellt hat, hat die Beklagte den Beginn der Rente also zu Recht auf den 1. Mai 1957 gelegt.

Der erkennende Senat hat zwar geprüft, ob nicht die Übergangsvorschriften des Art. 2 § 25 ArVNG und des Art. 2 § 24 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen könnten, hat dies jedoch verneint. Es käme für den vorliegenden Fall nur eine Anwendung der Absätze 2 dieser Vorschriften in Betracht. Während die Absätze 1 diejenigen Übergangsfälle erfassen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1957 eingetreten ist und, wie sich durch Umkehrschluß aus der Regelung der Absätze 2 ergibt, der Anspruch auf Rente bereits nach den vor dem 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften begründet war, ergreifen die Absätze 2 diejenigen Übergangsfälle, in denen der Anspruch nach altem Recht noch nicht begründet war, sondern erst durch das ArVNG und das AnVNG begründet worden ist, und zwar sowohl diejenigen Fälle, bei welchen die neuen Vorschriften rückwirkend anzuwenden sind und der Versicherungsfall vor oder mit ihrem Inkrafttreten eingetreten ist, wie auch diejenigen, bei welchen eine Rückwirkung nicht angeordnet ist und der Versicherungsfall mit dem Inkrafttreten dieser Vorschriften eingetreten ist. Letzteres kann vor allem dann von Bedeutung sein, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente neuen Rechts zwar bereits vor dem 1. Januar 1957 vorgelegen haben, aber mangels gesetzlicher Vorschriften noch zu keinem Leistungsanspruch führen konnten, dies vielmehr erst mit dem Inkrafttreten des ArVNG und des AnVNG der Fall ist, so daß der Versicherungsfall erst mit diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Für eine Beschränkung der Anwendung der Absätze 2, wie die Beklagte meint, auf Fälle, in welchen der Versicherungsfall bereits früher eingetreten, ein Anspruch nach altem Recht aber nicht gegeben gewesen sei, weil es an den sonst noch erforderlichen Voraussetzungen des Anspruchs gemangelt habe, diese nach dem ArVNG und AnVNG aber nicht mehr verlangt würden, ergibt sich aus dem Gesetz kein Anhalt. Da im vorliegenden Fall der Anspruch erst auf Grund des ArVNG und des AnVNG begründet worden ist, kann nicht die Anwendung der Absätze 1, sondern nur die der Absätze 2 dieser Vorschriften in Betracht kommen. Fraglich konnte allenfalls sein, ob der Anspruch des Klägers aus der AnV erst durch das AnVNG neu begründet worden ist. Dies mußte jedoch bejaht werden; denn bei der Rente nach § 397 Abs. 1 AVG a.F. handelt es sich um eine (fiktive) Berufsunfähigkeitsrente mit einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten, bei dem vorgezogenen Altersruhegeld nach § 25 Abs. 2 AVG dagegen um ein echtes Altersruhegeld mit einer Wartezeit von 180 Beitragsmonaten.

Die Rente kann nach den Absätzen 2 des Art. 2 § 25 ArVNG und des Art. 2 § 24 AnVNG nur dann am 1. Januar 1957 beginnen, wenn alle Voraussetzungen des Rentenanspruchs bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ArVNG und des AnVNG vorgelegen haben. Dies ist jedoch nicht der Fall, da der Antrag erst im Mai 1957 gestellt worden ist. Bei dem vorgezogenen Altersruhegeld ist der Antrag materielle Voraussetzung des Rentenanspruchs (so auch Jantz-Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, II 3 zu § 1248; Kommentar, herausgegeben vom Verband der Rentenversicherungsträger, 6. Aufl., zu § 1248; Söchting, Sozialversicherung, 1959, S. 275 (277)). Vor allem ergibt sich dies aus dem Umstand, daß im Gegensatz zu den die übrigen Renten der Rentenversicherung regelnden Vorschriften in § 1248 Abs. 2 und 3 RVO und in § 25 Abs. 2 und 3 AVG ausdrücklich bestimmt ist, daß das Altersruhegeld dem Versicherten auf Antrag gewährt wird. Wenn dies nur verfahrensrechtliche Bedeutung hätte, wäre eine besondere Erwähnung überflüssig, da schon nach § 1545 Abs. 2 Nr. 2 RVO Renten aus der ArV - dies gilt nach § 204 AVG auch für die Renten aus der AnV - nur auf Antrag festgestellt werden. Die besondere Erwähnung des Antragserfordernisses in § 1248 Abs. 2 und 3 RVO und § 25 Abs. 2 und 3 AVG kann daher nur eine darüber hinausgehende, also eine materielle Bedeutung haben. Bestätigt wird dies durch §§ 1290 Abs. 5 RVO, 67 Abs. 5 AVG, wo ausdrücklich gesagt ist, daß der Antrag für das Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 2 und 3 RVO, § 25 Abs. 2 und 3 AVG Voraussetzung für die Rentengewährung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 der beiden Vorschriften ist.

Das Berufungsgericht meint allerdings, aus dem Sinn und Zweck des Art. 2 § 25 Abs. 2 RVO, Art. 2 § 24 Abs. 2 AVG ergebe sich, daß dem Zeitpunkt der Antragstellung in Fällen dieser Art keine Bedeutung zukommen solle. Dem ist zwar grundsätzlich zuzustimmen. In diesen Vorschriften wird dem Sinne nach, was allerdings ohnehin Rechtens ist, noch einmal ausdrücklich bestimmt, daß auch die Leistungen der von diesen Vorschriften erfaßten Art nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag gewährt werden. Aus dem Umstand, daß für diesen Antrag keine Frist gesetzt ist und die Rente stets am 1. Januar 1957 beginnt, ergibt sich, daß das Gesetz hier dem Zeitpunkt der Antragstellung keine Bedeutung für den Rentenbeginn zuerkennt. Der Zweck dieser Vorschrift ist, die Versicherten in Fällen dieser Art, in welchen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ArVNG und des AnVNG überhaupt noch kein Antrag gestellt sein konnte, da diese Gesetze erst später verkündet worden sind, vor unverschuldeten Verlusten zu schützen. Ob diese Erkenntnis angesichts des klaren Wortlauts dieser Vorschriften für sich allein betrachtet ausreichen würde, um eine von dem Wortlaut abweichende Auslegung zu rechtfertigen, mag dahingestellt bleiben, jedenfalls ist dies hier deshalb nicht der Fall, weil die sich aus dem Wortlaut dieser Vorschriften ergebende Auslegung aus anderen Gründen durchaus sinnvoll ist. Würde bei dem vorgezogenen Altersruhegeld der Zeitpunkt der Antragstellung keine Bedeutung für den Beginn der Rente haben, so würde dies nämlich in starkem Maße dem für diese Rentenart geltenden Grundsatz widersprechen, daß der Versicherte zu bestimmen hat, ob und von wann an er diese Rente zu beziehen wünscht. Er würde diese Bestimmung aber nicht mehr unbeschränkt in der Hand haben, wenn das vorgezogene Altersruhegeld, gleichgültig wann er den Antrag stellt, in diesen Fällen automatisch mit dem 1. Januar 1957 beginnen würde, selbst wenn er es nicht wünscht. Dies könnte beispielsweise deshalb der Fall sein, weil er nach dem 31. Dezember 1956 bis zur Antragstellung noch Beiträge entrichtet hat, um Anspruch auf ein höheres Altersruhegeld zu erwerben, und diese Beiträge nun rückwirkend unwirksam würden, weil er nach § 1229 Abs. 1 Nr. 1 RVO, § 6 Abs. 1 Nr. 1 AVG vom Rentenbeginn an versicherungsfrei ist und nach § 1233 Abs. 1 Satz 2 RVO, § 10 Abs. 1 Satz 2 AVG auch freiwillige Beiträge nicht mehr entrichten kann. Es darf nämlich nicht verkannt werden, daß die nach dem Beginn dieser Rente entrichteten Beiträge selbst dann unwirksam sind, wenn sie erst später rückwirkend gewährt wird. Wenn diese Überlegungen zwar auch, da die Renten nach § 1248 Abs. 2 und 3 RVO und § 25 Abs. 2 und 3 AVG nur so lange gezahlt werden, wie der Versicherte arbeitslos ist bzw. solange die Versicherte keine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, praktisch nur für freiwillige Beiträge von Bedeutung sind, so rechtfertigt diese Folge für die entrichteten freiwilligen Beiträge doch schon allein, die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung dieser Vorschriften nicht für zutreffend anzusehen. Zuzugeben ist zwar, daß praktisch wohl nur in Fällen des § 1248 Abs. 3 RVO und des § 25 Abs. 3 AVG freiwillige Beiträge entrichtet werden. Dies steht aber der Anwendung dieser Überlegungen für alle Fälle des vorgezogenen Altersruhegeldes nicht entgegen, da die Auslegung nur einheitlich erfolgen kann.

Da die Rente somit auch nach Art. 2 § 25 Abs. 2 ArVNG und Art. 2 § 24 Abs. 2 AnVNG nicht vor dem 1. Mai 1957 beginnen könnte, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts in Stade vom 29. September 1958 zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung ergeht auf Grund des § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 79

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge