Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindungswirkung von Arbeitslosengeld bzw Unterhaltsgeldbewilligungsbescheiden

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Bindungswirkung des in Arbeitslosengeld- und Unterhaltsgeldbewilligungsbescheiden ausgewiesenen wöchentlichen Arbeitsentgelts für einen späteren Unterhaltsgeldanspruch.

 

Orientierungssatz

Die Bindungswirkung eines Bescheides erfaßt grundsätzlich lediglich dessen Verfügungssatz bzw dessen Verfügungssätze, dh die Regelung des Einzelfalles; die Gründe, also die tatsächlichen Annahmen und die rechtlichen Erwägungen, die zu der Regelung geführt haben, entfalten selbständig keine Bindungswirkung (vgl BSG 22.9.1981 1 RA 109/76 = SozR 1500 § 77 Nr 56). Dies hat bei der Gewährung von Leistungen grundsätzlich zur Folge, daß nur die Entscheidungen über die Art der Leistung, die Dauer und die Höhe bindend werden, nicht dagegen Berechnungsfaktoren (vgl BSG 15.12.1977 11 RA 2/77 = SozR 1500 § 77 Nr 26), die wie die in den Bescheiden der Bundesanstalt für Arbeit ausgewiesenen wöchentlichen Arbeitsentgelte der Arbeitslosengeld- und Unterhaltsgeld-Bewilligung zugrunde liegen.

 

Normenkette

SGG § 77; AFG §§ 44, 112

 

Verfahrensgang

SG Gießen (Entscheidung vom 29.06.1982; Aktenzeichen S 5a Ar 3/80)

Hessisches LSG (Entscheidung vom 22.06.1983; Aktenzeichen L 6 Ar 844/82)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höheres Unterhaltsgeld (Uhg) ab 3. September 1979.

Die war von Juni 1951 bis Februar 1979 bei der Post in der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt, und zwar seit Jahren in der Lohnbuchhaltung. Nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland meldete sie sich arbeitslos. Die Beklagte gewährte ihr antragsgemäß ab 5. März 1979 Arbeitslosengeld (Alg). Der Leistungsbewilligung legte die Beklagte ein gerundetes wöchentliches Arbeitsentgelt von 350,-- DM zugrunde, das in dem am 13. März 1979 verfügten Bewilligungsbescheid vom 15. März 1979 ausgewiesen worden ist. Dieses wöchentliche Arbeitsentgelt hatte die Beklagte aus einem Monatsgehalt von 1.516,-- DM entwickelt, das der Tarifvertrag für die Metallindustrie in Hessen für die Gruppe K 2 vorsah. Ab 2. Mai 1979 bewilligte die Beklagte der Klägerin für einen Fortbildungslehrgang für Buchhalter Uhg (Verfügung vom 27. Juni 1979) und nach dessen Abbruch ab 23. Mai 1979 wiederum Alg (Verfügung vom 12. Juli 1979); beide Verfügungen gehen von einem Monatslohn von 1.516,-- DM bzw einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 350,-- DM aus.

Ab 3. September 1979 bewilligte die Beklagte der Klägerin erneut Uhg, und zwar für ein Übungsprogramm (Übungsfirma); der Leistungsbewilligung liegt, wie der am 31. August 1979 verfügte maschinell hergestellte Bewilligungsbescheid vom 3. September 1979 ua ausweist, wiederum ein gerundetes wöchentliches Arbeitsentgelt von 350,-- DM zugrunde.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 1979 wandte sich die Klägerin "gegen die Einstufung K 2". Die Beklagte behandelte dieses Begehren als Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. September 1979, den sie zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, das Uhg betrage gemäß § 44 Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) 80 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 AFG, das sich grundsätzlich nach dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitseinkommen richte. Für Arbeitnehmer, die wie die Klägerin im Bemessungszeitraum außerhalb des Geltungsbereiches des AFG beschäftigt worden seien, gelte § 112 Abs 7 AFG. Das danach in Betracht kommende Arbeitsentgelt sei schon mit Bescheid vom 13. (richtig: 15.) März 1979 mit einem fiktiven Monatslohn von 1.516,-- DM festgesetzt worden. Dieser Bescheid sei inzwischen unanfechtbar; seine Überprüfung sei an dieser Stelle unzulässig (Widerspruchsbescheid vom 29. November 1979).

Die Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom 29. Juni 1982); die vom SG zugelassene Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 22. Juni 1983).

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, über die Höhe des im letzten Bescheid gewährten Uhg könne wegen Bestandskraft gemäß § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht mehr gestritten werden. Da die Klägerin gegen die ersten drei Bescheide innerhalb der in den Bescheiden genannten Rechtsmittelfrist keine Rechtsbehelfe eingelegt habe, seien diese Bescheide bestandskräftig geworden. Damit seien die durch diese Verwaltungsakte getroffenen Regelungen ihrem materiellen Inhalt nach für die Beteiligten verbindlich. Die materielle Bindungswirkung erstrecke sich auch auf die materiellen Voraussetzungen der Leistungsgewährung. Gegenstand der Bindungswirkung sei nicht nur das, was der Ausspruch unmittelbar besage, sondern auch der Subsumtionsschluß, der die Grundlage für den Anspruch bilde. Daher sei auch die Berechnungsgrundlage der drei zuvor erlassenen Bescheide bestandskräftig geworden. Diese Bindungswirkung sei durch den angefochtenen Bescheid nicht durchbrochen worden. Von einem neuen oder sogenannten Zweitbescheid könne nur dann gesprochen werden, wenn die Behörde vor Erlaß des Bescheides in eine neue Sachprüfung eingetreten sei. Bei der bloßen Wiederholung bzw bei der Berufung auf die Bindungswirkung und die gleichzeitige Ablehnung, in eine erneute Sachprüfung einzutreten, sei dies jedoch nicht der Fall. Die Beklagte habe sich in ihrem Widerspruchsbescheid auf die Bindungswirkung ihrer Bescheide hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlage berufen. Sie habe zwar darüber hinaus nochmals ihre Einschätzung des fiktiven Monatsentgelts gerechtfertigt, dies jedoch nur als zusätzliche Hilfsbegründung, ohne dabei den Sachverhalt neu zu überprüfen und im wesentlichen von ihrer bisherigen Einstellung abzuweichen. Die Rechtsmittelbelehrungen in den genannten Bescheiden seien entgegen der Auffassung der Klägerin deutlich zu erkennen und insgesamt korrekt gewesen. Durch Aushändigung des Merkblatts für arbeitslose Arbeitnehmer sei die Klägerin schließlich in genügendem Umfange über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet worden; für eine weitergehende Aufklärung habe keine Veranlassung bestanden.

Die Klägerin rügt mit der Revision eine Verletzung des § 14 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I), der §§ 33, 36, 40 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) und § 66 SGG. Sie macht geltend, ihre Eingruppierung in die Gruppe K 2 des Tarifvertrages Metall in Hessen sei schon deshalb nicht bestandskräftig geworden, weil die Bescheide gemäß §§ 33, 40 SGB X nichtig seien. Die mit Hilfe automatischer Einrichtungen gleichförmig hergestellten Bewilligungsbescheide enthielten keinerlei Hinweise bezüglich der verwendeten Schlüsselzeichen und seien für den Laien absolut unverständlich. Die Bemessungsgrundlage sei in den Bescheiden nicht enthalten; was unter Leistungsgruppe zu verstehen sei, werde nicht erläutert. Auch das Merkblatt für Arbeitslose erlaube nicht die Entschlüsselung der Bescheide. Jedenfalls seien alle Bewilligungsbescheide mit Schreiben vom 1. Oktober 1979 angefochten worden, so daß die früheren Bescheide nicht hätten bestandskräftig werden können. Der Widerspruch sei auch bezüglich der ersten drei Bescheide nicht verfristet gewesen, da die in den Bescheiden angegebenen Rechtsbehelfsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätten. Die auf der ersten Seite der Ausdrucke befindlichen Belehrungen seien nicht deutlich von dem übrigen Text abgesetzt. Sie seien auch sonst in keiner Weise - etwa durch Fettdruck - hervorgehoben worden, so daß die Klägerin die Wichtigkeit dieses Abschnittes nicht haben erfassen können. Für die Einlegung eines Rechtsbehelfs habe deshalb die Jahresfrist gegolten. Im übrigen habe die Beklagte auch ihre Fürsorge- und Beratungspflicht nach § 14 SGB I gegenüber der Klägerin verletzt. Zur Fürsorge- und Betreuungspflicht gehöre es, den Betroffenen auch dann zu beraten, wenn er nicht von sich aus um Auskunft bitte. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Betroffene offensichtlich sich eines Problems gar nicht bewußt sei und deshalb auch nicht um Auskunft bitten könne. Da die Klägerin mit den Grundsätzen des bundesdeutschen Sozialrechts völlig unvertraut gewesen sei und demzufolge die Höhe des in den Bescheiden angegebenen wöchentlichen Arbeitsentgelts nicht auf seine Richtigkeit hin habe beurteilen können, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, von sich aus die Klägerin eingehend und ausführlich zu beraten, anstatt ihr einfach ein Merkblatt auszuhändigen. Auch aus diesem Grunde seien die Bescheide aufzuheben.

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 3. September 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 1979 zu verurteilen, der Klägerin ab 3. September 1979 Uhg nach einem Bemessungsentgelt unter Zuordnung in die Gruppe K 4 des Tarifvertrages für die Hessische Metallindustrie zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie beruft sich zur Begründung ihrer Auffassung auf das Urteil des LSG, dem sie sich im Ergebnis und inhaltlich anschließt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.

Ob der Klägerin ab 3. September 1979 höheres Uhg zusteht, richtet sich nach dem AFG in der seit dem 1. August 1979 geltenden Fassung des Fünften Änderungsgesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBl I 1189). Nach § 44 AFG beträgt das Uhg, das Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit ganztägigem Unterricht gewährt wird (Abs 1), 80 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 AFG, wenn die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme für in Abs 2 näher bestimmte Ziele arbeitsmarktpolitischer Art notwendig ist, und 58 vH, wenn diese Voraussetzungen des Abs 2 nicht erfüllt sind (Abs 2a). In Sonderfällen, ua wenn der Teilnehmer kein Arbeitsentgelt nach Abs 2 oder Abs 2a erzielt hat, bemißt sich das Uhg wie in einem Falle des § 112 Abs 7 AFG; dabei ist von derjenigen Beschäftigung auszugehen, für die der Teilnehmer zu Beginn der Maßnahme in Betracht kommt (§ 44 Abs 3 AFG). Da die Beklagte der Klägerin das Uhg schon in Höhe von 80 vH eingeräumt hat und nach dem Sachverhalt nicht zweifelhaft ist, daß zur Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, von den Leistungssätzen auszugehen ist, die in der Tabelle der Anlage 1 der gemäß §§ 44 Abs 2b, 111 Abs 2 Sätze 2 bis 4 und Abs 3 AFG erlassenen AFG-Leistungsverordnung 1979 vom 20. Dezember 1978 (BGBl I 2037) für die Leistungsgruppe D (Verheiratete, Steuerklasse V) vorgesehen sind, hängt der Erfolg der Klage allein davon ab, ob der Uhg-Gewährung ab 3. September 1979 als Arbeitsentgelt mehr als die 350,-- DM zugrundezulegen sind, nach denen die Beklagte das Uhg tatsächlich bemessen hat. Das LSG hat die Zugrundelegung dieses Bemessungsentgeltes schon deshalb für zutreffend erachtet, weil mit den aufgrund der Verfügungen vom 13. März, 27. Juni und 12. Juli 1979 ergangenen Bescheiden auch die diesen Verfügungen zugrunde liegende Berechnungsgrundlage gemäß § 77 SGG für die Klägerin bindend geworden sei. Das beanstandet die Revision zu Recht.

Es kann dahingestellt bleiben, ob bis zu dem Widerspruchsschreiben vom 1. Oktober 1979 eine Bindung der Klägerin an die Verwaltungsakte, die aufgrund der Verfügungen vom 13. März, 27. Juni und 12. Juli 1979 ergangen sind, schon wegen Nichtablaufs der Widerspruchsfristen nicht eingetreten ist, weil mangels drucktechnischer Hervorhebung die Rechtsbehelfsbelehrungen in den Bescheiden als im Sinne des § 66 Abs 2 SGG unterblieben zu behandeln sind, wie die Revision meint; denn schon aus anderen Gründen hat hinsichtlich des Uhg ab 3. September 1979 eine Bindung weder an das in den Bescheiden ausgewiesene wöchentliche Arbeitsentgelt von 350,-- DM noch an die in den Bescheiden nicht erwähnten Grundlagen dieses Bemessungsentgelts, nämlich die Zuordnung der Klägerin zur Gruppe K 2 des Tarifvertrages für die Metallindustrie in Hessen und das für die Gruppe K 2 in diesem Tarifvertrag vorgesehene Monatsentgelt von 1.516,-- DM eintreten können.

Nach § 77 SGG wird, wenn der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird, der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfaßt die Bindungswirkung eines Bescheides grundsätzlich lediglich dessen Verfügungssatz bzw dessen Verfügungssätze, dh die Regelung des Einzelfalles; die Gründe, also die tatsächlichen Annahmen und die rechtlichen Erwägungen, die zu der Regelung geführt haben, entfalten selbständig keine Bindungswirkung (vgl für viele BSG KOV 1962, 114, 115 f; BSGE 32, 114, 115; 45, 236, 237 = SozR 1500 § 77 Nr 26; BSGE 46, 236, 237 = SozR 1500 § 77 Nr 29; BSG SozR 1500 § 77 Nr 56). Dies hat bei der Gewährung von Leistungen grundsätzlich zur Folge, daß nur die Entscheidungen über die Art der Leistung, die Dauer und die Höhe bindend werden, nicht dagegen Berechnungsfaktoren (vgl dazu insbesondere die Rechtsprechung zur Rentenversicherung BSGE 45, 236, 237 = SozR 1500 § 77 Nr 26; BSG SozR 2200 § 1268 Nr 10), die wie die in den Bescheiden der Beklagten ausgewiesenen wöchentlichen Arbeitsentgelte der Alg- und Uhg-Bewilligung zugrunde liegen. Etwas anderes gilt, wenn die Ergebnisse rechtlicher Wertungen, welche die Leistungsgewährung begründen, zusätzlich durch besondere, gesondert anfechtbare Verfügungssätze geregelt worden sind. Derartige feststellende Aussagen können an der Bindungswirkung teilnehmen, wenn sie auch für sich einen bindungsfähigen Verwaltungsakt darstellen könnten (BSGE 46, 236, 237 ff = SozR 1500 § 77 Nr 29 mwN); das kommt insbesondere für solche rechtliche Wertungen, wie zB die Anerkennung von Schädigungsfolgen, die Anerkennung eines Arbeitsunfalls in Betracht, die über die anstehende Leistungsgewährung hinaus für die zukünftige Entwicklung des geregelten Leistungsanspruchs, für weitere gegenwärtige oder künftige Ansprüche von Bedeutung sind.

Weder die Einstufung der Klägerin in die Gruppe K 2 des Tarifvertrages noch das für diese Gruppe im Tarifvertrag vorgesehene Monatsgehalt ist in den Bescheiden, die die Klägerin erhalten hat, vermerkt. Es stellt sich daher nur die Frage, ob durch die in den Bescheiden erfolgte Ausweisung des wöchentlichen Arbeitsentgelts die Beklagte das Bemessungsentgelt in diesem Sinne für andere Ansprüche als das Alg bzw den durch die Teilnahme an dem Buchhalterlehrgang begründeten Anspruch auf Uhg gesondert verfügt hat. Das LSG hat diese Frage verneint, anderenfalls hätte es sich nicht darauf berufen müssen, daß die Bindungswirkung sich nicht auf den unmittelbaren Ausspruch des Verwaltungsaktes beschränkt. Dem stimmt der Senat zu.

Eine derartige gesonderte Verfügung setzte angesichts der nach gleichem Muster mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung erstellten Bescheide voraus, daß allgemein ein entsprechender Verfügungswille der Beklagten vorhanden wäre und die Empfänger der Bescheide einen solchen gesonderten Verfügungssatz bei verständiger Würdigung erkennen könnten und müßten; denn ob eine Aussage in einem Bescheid einen selbständigen Verfügungssatz darstellt, hängt davon ab, ob in dem Bescheid ein entsprechender Regelungswille zum Ausdruck gekommen ist, was gegebenenfalls nach den Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen zu ermitteln ist (BSG SozR Nr 39 zu § 54 SGG; BSG KOV 1962, 114, 116; BSGE 17, 124, 126; 49, 258, 261 = SozR 2200 § 1251 Nr 75; Buss DOK 1979, 225, 227). Den hier ergangenen Bewilligungsbescheiden ist zwar unzweideutig zu entnehmen, daß die Beklagte der Klägerin von bestimmten Tagen an bestimmte Leistungen in bestimmter Höhe zugesprochen hat. An der für einen Verwaltungsakt erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit fehlt es hinsichtlich der Leistungsgewährung daher nicht, mag auch die in den Bescheiden in den Spalten "Arbeitsentgelt (gerundet) wöchentlich", "Leist.-Gruppe" und "Leistungstabelle" ausgeworfenen Merkmale nur dem Bescheidempfänger etwas sagen, der über die Bestimmung der Höhe von Alg und Uhg anderweit unterrichtet worden ist; denn es ist offensichtlich, daß diese Merkmale mit der jeweiligen klar erkennbaren Leistungsgewährung im Zusammenhang stehen. Eine davon gesonderte Verfügung des Bemessungsentgelts für solche Ansprüche, die nicht Gegenstand der jeweiligen Leistungsgewährung sind, kann den Bescheiden jedoch nicht entnommen werden. Dagegen spricht schon, daß die Bewilligung von Alg und Uhg nur Verfügungen über die Art der Leistung, den Beginn und die Höhe erfordert, nicht dagegen eine Verfügung über das Bemessungsentgelt, das die Höhe der Leistung mitbestimmt und damit begrifflich lediglich zur Begründung gehört.

Die Angabe des wöchentlichen Arbeitsentgelts in den Bescheiden läßt sich daher zusammen mit der Angabe der Leistungsgruppe nach § 111 Abs 2 AFG in der Spalte "Leist.-Gruppe" und der durch die Angabe des Kalenderjahres in der Spalte "Leistungstabelle" gekennzeichneten jeweiligen AFG-Leistungsverordnung unschwer als Begründung der Höhe der Leistung verstehen. Danach ist schon zweifelhaft, ob die Beklagte mit der Angabe des wöchentlichen Arbeitsentgelts das Bemessungsentgelt für das der jeweilig gewährten Leistung zugrunde liegende Stammrecht festgesetzt hat, was für Wiederbewilligungen (hier etwa für die Wiederbewilligung des am 5. März 1979 entstandenen Anspruchs auf Alg ab 23. Mai 1979) von Bedeutung sein kann; jedoch bedarf diese Frage hier keiner Vertiefung. Jedenfalls kann der Empfänger den Bescheidtexten nicht entnehmen, daß mit der Erwähnung des wöchentlichen Arbeitsentgelts das Bemessungsentgelt mit unmittelbarer Rechtswirkung anspruchsübergreifend für gegebenenfalls später entstehende Ansprüche verfügt wird, im Falle der Klägerin also das Bemessungsentgelt nicht nur für den Anspruch auf Alg und das wegen der Teilnahme an dem Fortbildungslehrgang für Buchhalter ab 2. Mai 1979 gezahlte Uhg, sondern auch für den im Zeitpunkt der Bescheiderteilungen noch nicht absehbaren Anspruch auf Uhg ab 3. September 1979 wegen Teilnahme in der Übungsfirma. Die Bescheide enthalten keinen entsprechenden Hinweis, demzufolge abweichend von dem Eingangssatz nicht nur Leistungen zuerkannt werden, sondern gleichzeitig Feststellungen getroffen werden, die sich auf andere Ansprüche auswirken sollen. Angesichts ihrer aufgrund der Arbeitslosigkeit bzw der Teilnahme an dem Buchhalterlehrgang gestellten Anträge hatte die Klägerin mit einer derartigen anspruchsübergreifenden Feststellung nicht zu rechnen. Gegen die Annahme eines entsprechenden zusätzlichen Verfügungssatzes spricht schließlich, daß das Bemessungsentgelt selbst keine weiteren Ansprüche auslöst und an sich grundsätzlich für jede Leistung gesondert zu bestimmen ist. Ein praktisches Bedürfnis, das Bemessungsentgelt aus Gründen des Vertrauensschutzes der Leistungsempfänger im Hinblick auf möglicherweise später entstehende Ansprüche allgemein bindend festzusetzen, besteht daher nicht.

Das LSG, das den drei Bewilligungsbescheiden einen besonderen, das wöchentliche Arbeitsentgelt betreffenden Verfügungssatz demnach zutreffend nicht entnommen hat, hat zwar zu Recht ausgeführt, daß Gegenstand der Bindungswirkung nicht nur das ist, was der Verfügungssatz unmittelbar besagt, die Bindungswirkung vielmehr auch den Subsumtionsschluß ergreift, der die Grundlage für den Anspruch bildet (BSG SozR 1500 § 77 Nr 20). Es hat hieraus aber irrigerweise gefolgert, daß damit der Berechnungsgrundlage der Bewilligungen Bindungswirkung auch für weitere Verwaltungsakte zukäme. Abgesehen davon, daß die Subsumtionsschlüsse der drei fraglichen Bewilligungen mit dem, was die Verfügungssätze unmittelbar besagen, anders als in dem in SozR 1500 § 77 Nr 20 entschiedenen Falle übereinstimmen, nämlich daß der Klägerin aufgrund eingetretener Arbeitslosigkeit bzw aufgrund der Teilnahme an dem Buchhalterlehrgang von einem bestimmten Tage an Alg bzw Uhg in einer bestimmten Höhe zusteht, hat das LSG übersehen, daß nur der aus dem Sachverhalt und den Rechtsnormen gezogene Schluß als Ganzes bindet, die einzelnen Glieder dieses Schlusses nur insoweit, als sie zu diesem Schluß geführt haben, nicht dagegen vom Subsumtionsergebnis losgelöst und selbständig (vgl BSGE 39, 14, 18 mwN = SozR 3640 § 4 Nr 2). Demgemäß hat das BSG entschieden, daß der Ursachenzusammenhang zwischen Schädigung und Tod für den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erneut zu prüfen ist, obwohl er bei Zuerkennung des Sterbegeldes schon bejaht worden ist (BSGE 14, 99), und daß mit der Anerkennung von Schädigungsfolgen nicht die Tatsache des schädigenden Ereignisses, auf das die Schädigungsfolgen zurückgeführt werden, mit Wirkung für einen Versorgungsanspruch wegen anderer gesundheitlicher Folgen rechtsverbindlich festgestellt worden ist (SozR Nr 84 zu § 1 BVG; vgl ferner BSG SozR 5070 § 14 Nr 10 S 29 und das Urteil des erkennenden Senats SozR 4100 § 46 Nr 2 S 2).

Können somit die den Verfügungen vom 13. März, 27. Juni und 12. Juli 1979 zugrunde liegenden Bemessungsfaktoren für den hier streitigen Anspruch auf Uhg ab 3. September 1979 keine Bindung bewirken, selbst wenn das Bemessungsentgelt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nach den gleichen Umständen zu beurteilen ist, erweist sich die Revision als begründet; denn das LSG hat seine Entscheidung allein auf die Bindungswirkung gestützt. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der weiteren Ansicht des LSG beizupflichten wäre, daß dann, wenn eine Bindungswirkung eingetreten wäre, sie durch den Inhalt des Bescheides vom 3. September 1979 nicht durchbrochen sei. Ebenfalls kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte ihre nach § 14 SGB I gegenüber der Klägerin bestehende Beratungspflicht verletzt hat, wie die Revision meint.

Da das LSG, wozu von seiner Rechtsauffassung her keine Veranlassung bestanden hat, keine Feststellungen getroffen hat, die dem Senat eine Entscheidung erlauben, ob dem Uhg ab 3. September 1979 nach dem anwendbaren Recht ein höheres wöchentliches Arbeitsentgelt als 350,-- DM zugrundezulegen ist, ist das angefochtene Urteil gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen. Das LSG wird die erforderlichen Feststellungen zu treffen und erneut zu entscheiden haben, und zwar auch über die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI518856

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