Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstler. Begriff. Versicherungspflicht. Rentenversicherung. Krankenversicherung. Lehrer von Kunst. Tänzer. Laienunterricht

 

Leitsatz (amtlich)

Im Sinne der Künstlersozialversicherung lehrt Kunst auch, wer Unterricht nur für eine laienhafte Kunstausübung erteilt.

 

Normenkette

KSVG §§ 1-2, 5 Nr. 5

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.12.1991; Aktenzeichen L 11 Kr 55/89)

SG Köln (Urteil vom 14.06.1989; Aktenzeichen S 19 Kr 269/87)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Revisionsverfahren.

 

Tatbestand

I

Die Klägerin ist seit 1986 nach einem Studium der Kunstwissenschaft und der Geschichte, das sie mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien abgeschlossen hat, selbständig darstellend und lehrend auf dem Gebiet des Tanzes in der besonderen Form des Afro-Dance bzw Afro-Caribean-Dance tätig. Als Lehrerin vermittelt sie diese Tanzformen an tanzinteressierte Amateure, im wesentlichen in sog Workshops, Seminaren und Wochenendkursen, wobei sie Grund- und Aufbaukurse anbietet. Daraus erzielt sie ihre wesentlichen Einkünfte. Die erarbeiteten Tanzdarbietungen werden zum Teil unter Mitwirkung der Klägerin öffentlich aufgeführt; daneben tritt die Klägerin als Tänzerin auch allein auf. Die Klägerin entwirft jeweils die Choreographie und wirkt an der Gestaltung der Musik mit. Den Antrag der Klägerin, ihre Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung festzustellen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 17. März 1987; Widerspruchsbescheid vom 11. November 1987), da die Klägerin als Lehrende nicht für einen künstlerischen Beruf ausbilde. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14. Juni 1989). Das Landessozialgericht (LSG) hat dagegen die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ab 1. Januar 1987 festgestellt (Urteil vom 18. Dezember 1991), und zwar sowohl wegen ihrer Tätigkeit als Darstellerin als auch als Lehrerin. Der Versicherungspflicht stehe nicht entgegen, daß die Klägerin ihr Wissen und Können nicht an in Ausbildung befindliche Künstler, sondern an Amateure im Freizeitbereich vermittele.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom LSG zugelassenen Revision. Sie erkennt die Versicherungspflicht der Klägerin in der Rentenversicherung an, verneint sie aber weiterhin für den Bereich der Krankenversicherung im Hinblick auf § 5 Nr 5 KSVG (in der ab 1. Januar 1989 gültigen Fassung). Sie vertritt die Auffassung, daß die Klägerin in der Krankenversicherung versicherungsfrei sei, weil sie, soweit sie Kunst lehre, nicht unter das KSVG falle, und diese Tätigkeit nicht nur geringfügig sei. Die selbständige Tätigkeit als Pädagoge oder Ausbilder im Bereich darstellende Kunst falle nur dann unter das KSVG, wenn zur späteren berufsmäßigen Tätigkeit ausgebildet werde.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG insoweit zurückzuweisen, als die Klage auf Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung abgewiesen worden ist.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Alle Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

Die Beklagte ist rechtsmittelbefugt, auch wenn nur noch die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung streitig ist. Die Beklagte hat als Einzugsstelle für die Beiträge zur Künstlersozialversicherung umfassend über die Versicherungspflicht auch mit Bindung für die betroffenen Versicherungsträger zu entscheiden. Ihre Rechtsstellung entspricht derjenigen der Krankenkasse als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28h Sozialgesetzbuch – Viertes Buch – (SGB IV).

Die Beklagte hat sich in rechtlich zulässiger Weise auf eine Teilanfechtung des Berufungsurteils beschränkt. Eine Teilanfechtung eines Urteils ist immer dann zulässig, wenn es sich um einen abtrennbaren Teil des Streitgagenstands handelt, über den selbständig entschieden werden kann (BVerwGE 43, 148; Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl, § 160 RdNr 2). Um einen solchen teilbaren Streitgegenstand handelt es sich, obwohl das LSG die Versicherungspflicht nach dem KSVG allgemein festgestellt hat. Die Versicherung nach dem KSVG erfolgt in der Rentenversicherung der Angestellten und in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 1 KSVG), wobei die Versicherung in einem Zweig der Sozialversicherung nicht zwangsläufig mit der Versicherung auch in dem anderen Zweig verbunden ist. §§ 4 und 5 KSVG stellen unter abweichenden Voraussetzungen selbständige Künstler und Publizisten von der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und Krankenversicherung frei. Die Versicherungspflicht nach dem KSVG kann sich deshalb, wie die Beklagte es im Revisionsverfahren vertritt, auf die gesetzliche Rentenversicherung beschränken. Über die streitig gebliebene Versicherungspflicht in der Krankenversicherung kann selbständig entschieden werden.

Die Revision ist aber unbegründet. Das LSG hat zutreffend, wenn auch nicht ausdrücklich, auf die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage die Versicherungspflicht der Klägerin in beiden Zweigen der Sozialversicherung bejaht. Gegenstand einer Feststellungsklage kann nach § 55 Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung sein (BSGE 4, 186).

Nach § 1 KSVG (idF durch das Gesetz zur Änderung des KSVG vom 20. Dezember 1988 – BGBl I 2606 –) werden selbständige Künstler in der Rentenversicherung der Angestellten und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, wenn sie die künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Als Künstler iS des Gesetzes bezeichnet § 2 KSVG in der genannten Fassung denjenigen, der Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Nach der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Ursprungsfassung des KSVG vom 27. Juli 1981 (BGBl I 705) war nach § 2 Künstler, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt; § 2 enthielt damit hinsichtlich der Nachhaltigkeit und Erwerbsmäßigkeit der Tätigkeit Merkmale, die nunmehr in § 1 KSVG enthalten sind. Die unterschiedliche Fassung des Gesetzes ist für die hier ab 1987 streitige Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Bedeutung. Das mit der Neufassung des Gesetzes nunmehr in § 1 KSVG formulierte Merkmal der “erwerbsmäßigen” Ausübung der Tätigkeit soll besser als die frühere Fassung des § 2 KSVG zum Ausdruck bringen, daß die künstlerische Tätigkeit zum Zwecke des Broterwerbs und nicht nur aus Liebhaberei ausgeübt werden muß (vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 2. Aufl, § 1 RdNr 15). Daß die Tätigkeit als Lehrerin einer besonderen Tanzform die wesentliche finanzielle Lebensgrundlage der Klägerin bildet, ist unter den Beteiligten nicht streitig.

Die Beklagte bezweifelt auch nicht, daß die Klägerin selbständige Künstlerin iS des Gesetzes ist, soweit sie selbst an Darstellungen mitwirkt. Es kann im vorliegenden Zusammenhang offenbleiben, ob nach dem KSVG von einem eher weiten, formalen Kunstbegriff auszugehen ist, der bereits erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk ohne Rücksicht auf sein geistiges Niveau den Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps der Kunst (zB Gedicht, Gemälde, Tanz usw) entspricht (BVerfGE 67, 219, 226 f), oder ob außerdem materielle Kriterien erfüllt sein müssen, wie etwa die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden (BVerfGE 30, 173, 179; zum Kunstbegriff im strafrechtlichen Jugendschutz vgl BGHSt 37, 55). Nach den bindenden Feststellungen des LSG sind selbst die Voraussetzungen des engeren Kunstbegriffs als erfüllt anzusehen, indem die Klägerin eine eigenschöpferische Formgestaltung von einem bestimmten ästhetischen Niveau sowohl beim Darstellen als auch beim Unterrichten der besonderen Tanzform entwickelt, die sich vom reinen Gesellschaftstanz oder von sportlicher Gymnastik deutlich abhebt. Revisionsrügen werden auch insoweit nicht erhoben.

Die Beklagte bestreitet die Versicherungspflicht der Klägerin in der Krankenversicherung allein deshalb, weil sie zwar selbständige Lehrerin sei, die schon nach früherem Recht (§ 2 Abs 1 Nr 3 Angestelltenversicherungsgesetz ≪AVG≫) in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen sei, nicht aber eine solche, die Kunst lehre und damit Künstlerin iS des § 2 KSVG sei. Wäre diese Auffassung richtig, so würde auch die darstellende Tätigkeit der Klägerin ihre Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, wie die Beklagte zutreffend ausführt, nicht begründen können. Die Klägerin würde dann als Lehrerin eine anderweitige, nicht nur geringfügige Tätigkeit iS von § 8 SGB IV erwerbsmäßig ausüben, die nach § 5 Nr 5 KSVG (bzw Nr 10 in der bis zum 31. Dezember 1988 gültigen Fassung) Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung auch wegen der Tätigkeit als darstellende Tänzerin zur Folge hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin aber auch in ihrer Eigenschaft als Lehrerin Künstlerin iS des Gesetzes.

Für die einschränkende Auslegung der Beklagten, daß die Lehre von Kunst die Ausbildung von späteren berufsmäßigen Künstlern bedeute, findet sich weder im Gesetzeswortlaut noch im Gesetzeszweck eine Stütze. Nach dem Wortlaut des § 2 KSVG genügt es, wenn Musik, darstellende oder bildende Kunst gelehrt wird, ohne daß zusätzlich verlangt wird, die Lehrtätigkeit müsse an einem Lehrinstitut oder im Hinblick auf einen bestimmten Schülerkreis erfolgen. Soweit sich die Beklagte auf das Urteil des LSG Berlin vom 18. Dezember 1991 – L 9 Kr 64/90 – (Breithaupt 1992, 625) zur einschränkenden Auslegung des Begriffs der “Lehre” bezieht, kann den dortigen Ausführungen nicht gefolgt werden. Es mag sein, daß unter “Lehre” iS von Art 5 Abs 3 Grundgesetz (GG) nur die wissenschaftliche Lehre zu verstehen ist, wie das Gericht meint. Für die Auslegung des § 2 KSVG ist daraus nichts herzuleiten. Die Frage nach der Reichweite der vom GG geschützten Freiheit der Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre hat zum Umfang des vom einfachen Gesetzgeber gewährleisteten Sozialversicherungsschutzes keinen Bezug. Kunst kann auch im privaten Rahmen ohne Ausrichtung auf eine spätere künstlerische Berufstätigkeit gelehrt werden; allein das Niveau mag niedriger sein als bei der Ausbildung von künstlerischem Nachwuchs. Dieser Unterschied rechtfertigt es aber nach den Gesetzesmaterialien nicht, die Unterrichtung von Laien nicht einzubeziehen. Im Entwurf zum KSVG ist die “Vermarkterrolle” auch der Lehrenden angesprochen und dazu ausgeführt worden, daß sie zum Vermarktungsprozeß insofern beitrügen, als sie durch ihre lehrende Tätigkeit beim Kulturschaffenden den Grundstein für seine künftige Tätigkeit legten oder aber beim Endabnehmer den Weg dafür bereiteten, daß er künftig Kulturprodukte abnehme (BT-Drucks 9/26 S 16). Es sind also als unterrichtete Zielgruppe auch künstlerisch tätige Laien gesehen worden, und ihre Einbeziehung ist ausdrücklich begründet worden. § 2 KSVG enthält damit keine stillschweigende Einschränkung auf eine Ausbildung zu einer künstlerischen Berufstätigkeit (so schon BSGE 69, 259, 263 = SozR 3-5425 § 24 Nr 1 zum Begriff der Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten iS des § 24 KSVG).

Die Beklagte räumt selbst ein, daß sie jedenfalls Musiker, die privaten Blockflötenunterricht erteilen, als nach dem KSVG krankenversicherungspflichtig ansieht. Sie meint aber zu Unrecht, zu dieser Unterscheidung von Musikern und sonstigen Künstlern wegen der unterschiedlichen gesetzlichen Entwicklung berechtigt zu sein. Zutreffend ist, daß Musiker wie sonstige selbständige Lehrer und Erzieher seit Jahrzehnten nach § 166 Nr 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Krankenversicherung und nach § 2 Abs 1 Nr 3 AVG in der Rentenversicherung pflichtversichert waren. Eine Unterscheidung nach dem Kreis der Schüler wurde nicht getroffen. Mit dem KSVG wurden § 166 RVO und § 2 AVG in der Weise geändert, daß die Musiker aus diesen Vorschriften herausgenommen wurden, weil sich ihre Versicherungspflicht auch als Lehrer nunmehr nach dem KSVG regelte. Weil nicht ersichtlich ist, daß damit eine Einschränkung des Kreises der versicherten Musiker verbunden sein sollte, stuft die Beklagte diese zu Recht ohne Rücksicht auf den Kreis der unterrichteten Personen umfassend als versicherungspflichtig ein. Für eine Unterscheidung der Musiker von anderen Künstlergruppen in dieser Hinsicht geben das Gesetz und die historische Entwicklung aber keinen Grund. Das KSVG wollte den Kreis der durch die Sozialversicherung geschützten Künstler erweitern. Die Tatsache, daß Musiker seit jeher im Vergleich zu anderen Künstlern sozial besser abgesichert waren, bedeutet nicht, daß dies nach dem KSVG fortgeschrieben werden muß und Musiker auch dann, wenn sie nur Laien unterrichten, der Versicherungspflicht unterliegen, während dies bei den anderen Künstlern nicht der Fall ist. Von der sozialen Schutzbedürftigkeit her gesehen gibt es keinen Unterschied.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang für die Sonderrolle der Musiker weiterhin anführt, daß ihnen als Künstler regelmäßig abgabepflichtige Musikschulen (vgl dazu BSGE 69, 259, 262 = SozR 3-5425 § 24 Nr 1) gegenüberstehen, trifft dies gerade auf privaten Einzelunterricht erteilende Musiklehrer nicht zu. Außerdem hat das LSG zutreffend darauf hingewiesen, daß von dem Kreis der versicherungspflichtigen Künstler nicht auf den Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen oder umgekehrt geschlossen werden kann. Bei den unzweifelhaft unter das KSVG fallenden selbständigen Künstlern ist es in einem großen Umfang der Fall und somit geradezu typisch, daß sie ihre Leistungen unmittelbar “vermarkten”. Wenn die Beklagte auf die Verordnung zur Durchführung des KSVG vom 23. Mai 1984 (BGBl I 705) abhebt, kann diese zur Auslegung des Gesetzes schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie einen anderen Regelungsinhalt hat und es im übrigen an einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung (Art 80 GG) fehlen würde. Nach § 26 Abs 1 KSVG darf der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) durch Rechtsverordnung das Nähere über die Ermittlung der einzelnen Vomhundertsätze für die Künstlersozialabgabe, nach § 28 KSVG Näheres über Form und Inhalt der Aufzeichnung der abgabepflichtigen Entgelte regeln. Von diesen Ermächtigungen hat der BMA mit der genannten Verordnung Gebrauch gemacht. Soweit in § 2 der Verordnung dem Bereich “darstellende Kunst” in Abs 4 Nr 1 Ballettänzer und Ballettmeister und in Nr 12 Pädagogen und Ausbilder zugeordnet werden, geschieht dies allein im Hinblick auf die Zuordnung der Beitragsausgaben und hat folglich nur in diesem Zusammenhang Bedeutung. Im übrigen besagt auch § 2 Abs 4 Nr 12 der Verordnung nicht, daß der Pädagoge oder Ausbilder im Bereich darstellende Kunst angehende Künstler ausbilden müsse.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

NJW 1995, 902

Breith. 1995, 254

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