Beteiligte

Das Bundessozialgericht, 9b Senat, hat ohne mündliche Verhandlung am 14. November 1984 durch … für Recht erkannt: Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg..

 

Tatbestand

I.

Der Kläger, Meister des Gas- und Wasserinstallateur- sowie des Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-Handwerks, ist seit Januar 1972 nicht mehr erwerbstätig. Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, ein beruflich bedingtes Hautleiden, und zwar "hochgradige Überempfindlichkeit gegenüber Gußasphalt, Teer, Carbolineum mit Photosensibilisierung ohne akute Erscheinungen", als Berufskrankheit nach Nr. 46 der 7. Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen (Urteil vom 5. November 1976). Die Klage auf eine Verletztenrente ist auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg geblieben (Urteil des Landessozialgerichts -LSG- vom 13. Dezember 1979). Insoweit hat das Bundessozialgericht (BSG) den Rechtsstreit zurückverwiesen (Urteil vom 29. August 1980). Anschließend hat das LSG u.a. ein Gutachten von Prof. Dr. I…/Dr. K…, Universität …, eingeholt, wonach die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 30 v. H. zu bemessen ist. Mit Schriftsatz vom 6. September 1983, der am 7. September 1983 bei dem vom Kläger bevollmächtigten Rechtsanwalt eingegangen ist, hat die Beklagte eine Stellungnahme der Ärztin für Hautkrankheiten und Arbeitsmedizin Dr. B… vom 2. September 1983 eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 8. September 1983, an der der Prozeßbevollmächtigte nicht teilgenommen hat, ist in Gegenwart des Klägers diese Stellungnahme verlesen worden. Das LSG hat die Beklagte verurteilt, Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. zu gewähren; es hat die Klage abgewiesen, soweit der Kläger eine Vollrente begehrt hatte (Urteil vom 8. September 1983). Das Gericht sieht das allgemeine Arbeitsfeld für den Kläger infolge seiner Berufskrankheit nur insoweit als verschlossen an, daß dies einer MdE von nicht mehr als 20 v. H. entspricht. Zum Vergleich sei mit Dr. B… Gutachten zu beachten, daß eine Überempfindlichkeit gegenüber Chrom und Kobalt mit 20 v. H. bewertet werde; diese Stoffe kämen aber häufiger als teer- und bitumenhaltige vor. Jedoch müsse die qualifizierte Ausbildung und Berufstätigkeit des Klägers berücksichtigt werden. Die MdE sei nicht darüber hinaus nach § 581 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) höher zu bewerten; denn der Kläger könne auf Grund seiner beruflichen Befähigung noch innerbetrieblich tätig sein. Die Rente sei schließlich nicht, wie begehrt, nach § 587 RVO zu erhöhen, weil keine Aussicht bestehe, daß der Kläger in absehbarer Zeit wieder erwerbstätig werde.

Der Kläger rügt mit seiner - vom BSG zugelassenen - Revision eine Verletzung seines Rechts auf Gehör (§§ 62, 128 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Er habe sich zu den Ausführungen der Ärztin Dr. B… nicht äußern können. In der Verhandlung habe er selbst nicht sachkundig Stellung nehmen können. Sein Rechtsanwalt, der wegen der hohen Reisekosten nicht erschienen sei, hätte aber bei seiner Anwesenheit beantragt, ihm eine schriftliche Äußerung nachzulassen. Er hätte dann die ärztliche Meinung, die nicht in einem Gutachten vorgetragen worden sei, bestritten, daß die Stoffe, gegen die der Kläger überempfindlich sei, weniger oft im Arbeitsleben vorkämen als Chrom und Kobalt und daß die durch ein Maurerekzem bedingte MdE nur mit 20 v. H. bewertet werde. Dazu hätte er ein Gutachten beantragt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen. Hilfsweise stellt die Beklagte den gleichen Antrag wie der Kläger.

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 581 Abs. 1 RVO sowie der §§ 103 und 128 Abs. 1 SGG. Das LSG habe den Zustand der Überempfindlichkeit nicht für den Zeitpunkt der letzten Verhandlung ermittelt. Es sei aber eine Besserung zu erwarten gewesen, die eine MdE um 20 v. H. nicht mehr rechtfertige. Das Ausmaß der verbliebenen Sensibilität hätte insbesondere durch allergologische Tests festgestellt und eine Reaktion auf gängige Arbeitsstoffe des Berufslebens hätte geprüft werden müssen. Berufskundlich wäre auch genau zu klären gewesen, welche Arbeitsmöglichkeiten dem Kläger verblieben sind und welchen Anteil sie am gesamten Erwerbsleben ausmachen. Sowohl Prof. Dr. I… Gutachten als die Stellungnahme der Ärztin Dr. B… hätten eine solche Sachaufklärung aufdrängen müssen. Das LSG habe eine besondere Behinderung im Beruf des Klägers nach § 581 Abs. 1 RVO abweichend von der Rechtsprechung des BSG berücksichtigt.

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des Klägers und der Beklagten haben insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.

Wie der Kläger formgerecht und zutreffend rügt, hat das Berufungsgericht ihm nicht in der gebotenen Weise rechtliches Gehör gewährt; auf diesem Verfahrensfehler beruht das Berufungsurteil (§ 164 Abs. 2 Satz 3, §§ 162, 62, 128 Abs. 2 SGG).

Das LSG hat seine Überzeugung, daß die durch die Berufskrankheit bedingte MdE im allgemeinen Erwerbsleben als Voraussetzung für eine Verletztenrente mit nicht mehr als 20% zu bemessen sei (§§ 547, 551, 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO, § 128 Abs. Satz 1 SGG), u. a. auf die Stellungnahme der Ärztin Dr. B… vom 2. September 1983 gestützt, die die Beklagte dem Gericht eingereicht hatte. Es hat sich bei der Abweichung von der Bewertung durch Prof. Dr. I… vor allem von der durch Dr. B… vermittelten Erkenntnis leiten lassen, die Überempfindlichkeit gegenüber Chrom und Kobalt (Maurerekzem) bedinge allgemein eine MdE um 20 v. H., diese Stoffe kämen aber häufiger als teer- und bitumenhaltige vor, gegen die der Kläger besonders empfindlich sein soll. Das LSG mußte damit rechnen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, dem es die ärztliche Stellungnahme ordnungsmäßig zugeleitet hatte (§ 153 Abs. 1, § 73 Abs. 3 Satz 1, § 108 Satz 2 SGG), sich zu Dr. B… Ansichten, die wesentlich von Prof. Dr. I… Gutachten abweichen, äußern werde. Damit mußte es besonders deshalb rechnen, weil der Berichterstatter gebeten hatte, mit einer Äußerung zu diesem Gutachten bis zur Stellungnahme der Beklagten abzuwarten. Dr. B… schriftliche Ausführungen waren dem Rechtsanwalt des Klägers erst am Tage vor der letzten Verhandlung zugegangen. Der Bevollmächtigte konnte sich damit nicht mehr rechtzeitig vor der Sitzung schriftlich auseinandersetzen und konnte dies nicht mündlich besorgen, da er wegen der weiten Entfernung vom Gerichtsort nicht zur Verhandlung erschien. Außerdem hätte der Rechtsanwalt erst nach Zugang von Dr. B… Stellungnahme der Aufforderung des Gerichts entsprechen können, nach einer Äußerung der Beklagten zu Prof. Dr. I… Gutachten seinerseits mitzuteilen, wie er zu diesem Beweismittel stehe. Bei dieser Verfahrenslage hätte das LSG von Amts wegen die Sache vertagen müssen, um dem Prozeßbevollmächtigten ausreichend Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben (§ 202 SGG, § 227 Abs. 1 Zivilprozeßordnung; BSGE 1, 280, 281 f.; vgl. auch BSGE 47, 35, 37 = SozR 1500 § 62 Nr. 8).

Eine Verletzung des Rechts auf Gehör war nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger selbst, dem in der Verhandlung Dr. B… Ausführungen vorgelesen wurden, eine ihm gebotene Gelegenheit, sich Gehör zu verschaffen, nicht wahrgenommen hat. Der Kläger durfte sich nach § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG auch für diese Maßnahme von einem Rechtsanwalt vertreten lassen (BSG, NJW 1984, 888 = Breithaupt 1984, 439, demnächst in SozR 1750 § 227 Nr. 2). Dafür bestand für ihn als Handwerksmeister, der für den zuvor schon in drei Instanzen geführten Rechtsstreit einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beauftragt hatte, angesichts der schwierigen Sach- und Rechtslage ein besonderes Bedürfnis. Er konnte Dr. B… Abweichungen von der Auffassung des zuletzt gehörten Sachverständigen nicht von sich aus hinreichend sachdienlich würdigen. Schon die Art der Bekanntgabe, das Verlesen in der Sitzung, überforderte ihn naturgemäß. Dem Gericht hätte sich nach allgemeiner Erfahrung der Eindruck aufdrängen müssen, daß der Kläger den Inhalt der medizinischen Stellungnahme nicht zureichend aufnehmen und auch nicht kritisch würdigen konnte. Der Kläger brachte dadurch, daß er ohne Beistand seines Rechtsanwalts an der Verhandlung teilnahm; nicht etwa stillschweigend zum Ausdruck, er verzichte darauf, daß sein Bevollmächtigter sich zu den von der Beklagten angeführten Gesichtspunkten äußere.

Bei ausreichendem Gehör hätte der Prozeßbevollmächtigte beantragt, ihm eine schriftliche Äußerung nachzulassen, und geltend gemacht, daß die von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme der Ärztin Dr. B…, eine Urkunde, nicht uneingeschränkt wie ein Gutachten hätte gewürdigt werden dürfen (BSG 28. März 1983 - 9a RV 29/83 -).

Auch die Revision der Beklagten hat Erfolg. Ob die Auswirkungen der anerkannten Berufskrankheit im Erwerbsleben nach § 581 Abs. 1 RVO mit mindestens 20 v. H. zu bewerten sind, muß - in der herkömmlichen Sprache der Rechtsprechung und des Schrifttums - "abstrakt" beurteilt werden. Das ist grundsätzlich ebenso wie bei Verletzungsfolgen von Arbeitsunfällen zu bewerten (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil des Senats vom 16. Mai 1984 - 9b RU 48/82 -) und bedeutet zweierlei: Zum einen ist allein eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, so daß es auf eine tatsächliche Erwerbsbetätigung und einen entsprechenden Einkommensschaden, namentlich in einem Ausweichberuf, nicht ankommt (BSGE 28, 271, 272 f. = SozR Nr. 17 zu § 1247 RVO; BSG SozR 2200 § 573 Nr. 11 m. N.). Allerdings könnte eine anhaltende folgenlose Arbeit im Umgang mit Stoffen, gegen die der Kläger als überempfindlich angesehen wird, eine Heilungsbewährung anzeigen, die darauf schließen ließe, daß ein Rentenanspruch nicht begründet wird. Zum anderen ist die Auswirkung der Berufskrankheit gemäß § 581 Abs. 1 RVO ausschließlich nach einer MdE im "allgemeinen", d. h. gesamten Erwerbsleben zu beurteilen (Urteil vom 16. Mai 1984). Entgegen der Auffassung des LSG sind nicht außerdem besondere berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers zusätzlich zu berücksichtigen. Früher wurden in Rechtsprechung und Schrifttum auch berufsbezogene Besonderheiten dieser Art als Maßstäbe für die Bewertung der MdE genannt (vgl. die Zitate im Urteil vom 16. Mai 1984). Das war berechtigt, solange in § 559a Abs. 1 RVO a. F. die Zweiteilung der Bemessung fehlte, die § 581 RVO mit dem Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 20. April 1963 (BGBl. I 241) eingeführt hat. Seitdem ist eine besondere berufliche Betroffenheit ausschließlich nach § 581 Abs. 2 RVO zu berücksichtigen und das frühere ergänzende Definitionsmerkmal, das dieser Vorschrift entsprach, im Zusammenhang mit Abs. 1 gegenstandslos (Urteil vom 16. Mai 1984). Der 2. Senat des BSG vertritt neuerdings keine andere Rechtsauffassung. Der 8. Senat des BSG, der auch noch nach dem Inkrafttreten des § 581 Abs. 1 RVO von dem früheren umfassenderen Verständnis der MdE ausgegangen ist, ist nicht mehr für Unfallversicherungsstreitsachen zuständig.

Im Laufe von Jahrzehnten hat sich für eine vereinfachte Beurteilung nach § 581 Abs. 1 RVO ein "Gerüst" von MdE-Werten herausgebildet. Leistungsträger und Gerichte begnügen sich im allgemeinen mit veröffentlichten MdE-Zahlen für einzelne Gesundheitsstörungen als Richtwerte; diese sollen auf Erfahrungen beruhen. Funktionseinbußen, für die solche Anhaltswerte fehlen, werden entsprechend den ihnen ähnlichen, für die bereits MdE-Zahlen veröffentlicht worden sind, eingestuft. Dieses vereinfachte Verfahren wird von der herrschenden Meinung um des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 Abs. 1 Grundgesetz) willen gebilligt und kann als ständige Übung Beachtung beanspruchen, soweit die verwerteten Erfahrungssätze allgemein anerkannt werden (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 15; für die amtlichen MdE-Sätze der sozialen Entschädigung und des Schwerbehindertenrechts: BSGE 40, 120, 123 f = SozR 3100 § 30 Nr. 8; BSG SozR 3100 § 30 Nr. 13).

Entsprechend der eingangs dargelegten Bedeutung der MdE mußte eigentlich für jede einzelne Arbeitsunfallfolge und Berufskrankheit in einem dreistufigen Verfahren ermittelt werden, welche tatsächlichen Voraussetzungen für eine MdE-Bewertung nach empirisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegeben sind (ähnlich Schimanski, SGb 1984, 13, 16). Davon haben sich die Gerichte bei der Befragung der Sachverständigen leiten zu lassen, soweit eine Sachaufklärung im Einzelfall geboten ist. Ansatzweise hat auch das LSG in diesem Fall danach die Beweisfragen formuliert. Allerdings muß nicht in allen Fällen zu jeder der im folgenden genannten Fragen ein besonderer Sachverständiger aus einem eigenständigen Fachgebiet gehört werden. Manche Fachleute, z. B. Arbeitsmediziner und Gewerbeärzte, werden über genügende Erfahrungen für die zureichende Behandlung verschiedener Fragen verfügen. Bei der endgültigen Festsetzung der MdE ist das Ergebnis einer solchen Beweisaufnahme tunlichst mit den bereits allgemein anerkannten MdE-Werten für ähnliche Störungen als Leitmaßstäben in Einklang zu bringen.

Zunächst ist medizinisch festzustellen, welche Funktionen, die für die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben bedeutsam sein können, durch die anerkannte Arbeitsunfallfolge oder Berufskrankheit beeinträchtigt werden, und in welchem Ausmaß das eingetreten ist. Das hat im Gerichtsverfahren entgegen der Aufklärungsweise, auf der das hier angefochtene Berufungsurteil beruht, nach dem Stand seit Beginn des in Betracht kommenden Anspruchszeitraumes bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu geschehen. Der abschließenden Entscheidung muß regelmäßig eine Untersuchung im angemessenen zeitlichen Abstand vorausgegangen sein. Maßgebend sind die individuellen Funktionseinbußen beim einzelnen Versicherten.

In diesem Aufklärungsabschnitt gibt es eine Besonderheit für Hautkrankheiten ohne akute Hauterscheinungen, wie eine beim Kläger anerkannt ist. Eine derartige Überempfindlichkeit wird im allgemeinen nicht in erster Linie einzelne Körperfunktionen beeinträchtigen, sondern den Umgang mit bestimmten Stoffen im gesamten Erwerbsbereich vollständig verbieten. Das bezieht sich auf die Anforderungen bei bestimmten Erwerbstätigkeiten.

Allgemein ist dies erst an nächster Stelle zu ermitteln; es geht, darum, inwieweit die festgestellten Funktionseinbußen den Leistungsanforderungen im gesamten Erwerbsleben nicht gerecht werden. Diese Aufklärung kann praktisch nicht auf sämtliche körperlichen Voraussetzungen aller Erwerbstätigkeiten ausgedehnt werden; es ist vertretbar, sie auf gängige Anforderungen zu beschränken. Im Falle einer Hautkrankheit - wie hier - muß geklärt werden, bei welchen Arbeiten ein Umgang mit Stoffen, denen gegenüber der Versicherte überempfindlich ist, sich nicht vermeiden läßt. Derartige Tätigkeiten können einem Versicherten auch dann, wenn keine äußeren krankhaften Hauterscheinungen mehr bestehen, verschlossen sein (BSGE 47, 249, 252 f. = SozR 5670 Anl. 1 Nr. 5101 Nr. 3).

Schließlich ist zu berücksichtigen, welchen Anteil die Tätigkeiten, mit denen die nicht mehr erfüllbaren Anforderungen verbunden sind, am gesamten Erwerbsleben haben, d. h. wie häufig sie im Verhältnis zu anderen vorkommen.

Eine besondere Betroffenheit im Beruf des Klägers kann lediglich nach § 581 Abs. 2 RVO berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang bleibt zu erwägen, ob und inwieweit über die bisherige Rechtsprechung hinaus Beurteilungsmaßstäbe, die in § 30 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz festgelegt oder dazu von der Rechtsprechung entwickelt worden sind, beachtet werden können und sollen. Die Voraussetzung der Anerkennung der Berufskrankheit, daß der Kläger den ihn gefährdenden mehrfachen Meisterberuf aufgegeben haben muß, gebietet nicht ohne weiteres, die MdE nach § 581 Abs. 2 RVO höher zu bewerten, schließt andererseits dies aber auch nicht aus.

Das LSG hat auch über die Kosten der beiden Revisionsverfahren zu entscheiden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI518505

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