Leitsatz (redaktionell)

Wer im Rahmen einer Sonderausbildung zum Berufsschullehrer nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Aushilfslehrer vom Arbeitgeber für die Dauer des anschließenden Studiums - unter Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses und Fortzahlung des nur unwesentlich gekürzten Gehalts - beurlaubt wird, bleibt auch während des Studiums versicherungspflichtig. Das gilt jedenfalls dann, wenn er sich verpflichtet hat, nach erfolgreichem Abschluß des Studiums mindestens 5 Jahre als Lehrer tätig zu sein.

 

Normenkette

AFG § 168 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25; AVG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 165 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1970-12-21, § 172 Abs. 1 Nr. 5 Fassung 1945-03-17

 

Fundstellen

BSGE 41, 24-28 (LT1)

RegNr, 5870

DAngVers 1976, 206 (LT1)

Das Beitragsrecht Meuer, 423 A 5a 23 -9/10- (LT1)

USK, 75167 (ST1)

EzS, 130/121

SGb 1976, 501-505 (LT1)

SozR 2200 § 165, Nr 8 (LT1)

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