Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaftliche Unfallversicherung. Versicherungspflicht. Landwirtschaftlicher Unternehmer. Anderer Kleingarten. Hausgarten. Geringfügiger Arbeitsaufwand. Bodenbewirtschaftung. Obstbäume. Gemüsegarten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Begriff „anderer Kleingarten” i.S. von § 778 RVO ist eng an denjenigen in den Gesetzen und Verordnungen über Kleingärten, also § 3 Abs. 1 BKleinG, anzulehnen.

2. Bei einem Grundstück handelt es sich nicht um einen Hausgarten, wenn es nicht unmittelbar am oder um ein (Wohn-) Haus herum liegt und sich auch nicht in unmittelbarer Nähe davon befindet.

3. Der Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann nicht entgegengehalten werden, dass lediglich ein geringfügiger Arbeitsaufwand für die Bodenbewirtschaftung anfiele oder eine nicht genügend nachhaltige Nutzung vorläge.

4. Ein landwirtschaftliches Unternehmen mit einem 2.028 Quadratmeter großen Grundstück, auf dem sich 30 Obstbäume und ein Gemüsegarten befinden, unterfällt der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.

 

Normenkette

RVO § 776 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 778; SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, §§ 130, 150 Abs. 1; BKleingG § 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Sächsisches LSG (Urteil vom 07.02.2002; Aktenzeichen L 2 U 174/99 LW)

SG Dresden (Gerichtsbescheid vom 11.10.1999)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Februar 2002 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 11. Oktober 1999 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Beitragsbescheide der Beklagten vom 29. April 1999, 21. Februar 2000 und 22. Februar 2001 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist, ob der Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer versicherungs- und beitragspflichtiges Mitglied der beklagten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG) ist.

Der Kläger ist Eigentümer eines in der Gemeinde P… (Sachsen) in freier Gemarkung gelegenen 2028 qm großen Grundstücks, das mit einem Wochenendhaus bebaut und vorwiegend mit Laub- und Nadelbäumen bepflanzt ist. Außerdem befinden sich darauf 30 Obstbäume und ein Gemüsegarten.

Die Beklagte stellte durch Bescheid vom 25. Februar 1999 fest, sie sei ab dem 1. Juli 1992 der für das von dem Kläger auf dem genannten Grundstück betriebene landwirtschaftliche Unternehmen sachlich und örtlich zuständige Unfallversicherungsträger. Für dieses Unternehmen bestehe seither Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; als Unternehmer hierfür sei der Kläger ab der im Jahre 1995 fälligen Umlage für das Jahr 1994 beitragspflichtig. Den vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 14. April 1999).

Das Sozialgericht Dresden (SG) hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 1999). Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die vom Kläger durchgeführten Arbeiten fielen offensichtlich unter den Begriff der Bodenbewirtschaftung und stellten damit landwirtschaftliche Tätigkeiten iS des hier anzuwendenden § 123 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) dar. Die allgemeine Geringfügigkeitsgrenze von 30 Stunden Arbeitsaufwand im Jahr werde überschritten. Versicherungsfreiheit nach § 123 Abs 2 SGB VII sei nicht gegeben, da das Grundstück kein Haus-, Zier- oder anderer Kleingarten iS dieser Vorschrift sei.

Auf die Berufung des Klägers hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid vom 24. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 1999 und auch die danach ergangenen Beitragsbescheide vom 29. April 1999, 21. Februar 2000 und 22. Februar 2001, die gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Rechtsstreits geworden seien, aufgehoben (Urteil vom 7. Februar 2002). Der Kläger unterliege ab dem Jahre 1994 nicht der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Selbst wenn es sich bei der Bewirtschaftung des Wochenendgrundstücks um eine landwirtschaftliche Tätigkeit handeln sollte, sei der Kläger weder nach den Vorschriften der bis zum Jahre 1996 anzuwendenden Reichsversicherungsordnung (RVO) noch nach denen des ab dem Umlagejahr 1997 maßgeblichen SGB VII beitragspflichtiges Mitglied der Beklagten. Sein Grundstück sei zwar kein Haus-, Zier- oder anderer Kleingarten, es überschreite aber nicht die allgemeine Bagatellgrenze. Die Notwendigkeit einer solchen Grenze folge daraus, dass § 778 RVO und § 123 Abs 2 SGB VII eine Regelungslücke enthielten. Denn ungeachtet des Arbeitsumfangs nicht ausdrücklich ausgenommen seien Grundstücksflächen, die weder Haus-, Zier- noch Kleingärten seien, jedoch in freier Feldflur lägen und nur geringfügig bewirtschaftet würden. Die ausnahmslose Einbeziehung jeder ihrer Art nach landwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstücksfläche wäre aber wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr durch den in Art 2 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) vorgesehenen Gesetzesvorbehalt gedeckt. Diese Grenze müsse für alle in Betracht kommenden Grundstücksarten aus Gründen der Gleichbehandlung einheitlich für die Beitrags- und Leistungsseite bestimmt werden. Die Obergrenze für das Eingreifen der allgemeinen Bagatellgrenze stelle eine Arbeitswoche, etwa zwei Stunden Arbeit an 20 Wochenenden, als “gegriffene Größe” dar. Weitere Voraussetzung sei, dass das Grundstück weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werde und dass dessen Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienten. Nach diesen Grundsätzen habe der Kläger die allgemeine Bagatellgrenze nicht überschritten. Der Senat sei davon überzeugt, dass die – auf Schätzung beruhenden – Angaben des Klägers zum zeitlichen Aufwand der Bewirtschaftung des Grundstücks (30 bis 40 Stunden pro Jahr) wahrheitsgemäß seien und es für die Zukunft bei der insoweit notwendigen prospektiven Betrachtung vor allem darauf ankomme, welchen Arbeitsaufwand der Kläger betreiben wolle.

Mit ihrer – vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen – Revision rügt die Beklagte eine Verletzung materiellen Rechts. Anders als bei der gewerblichen Unfallversicherung knüpfe die Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unmittelbar am Unternehmensbegriff an, weil beim Bestehen eines landwirtschaftlichen Unternehmens automatisch auch ein versicherter Unternehmer vorhanden sei und damit grundsätzlich Beitragspflicht ausgelöst werde. Würden landwirtschaftliche Verrichtungen ausgeübt, sei von einem entsprechenden Unternehmen auszugehen, wobei die Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche grundsätzlich keine Rolle spiele. Lediglich bei Unterschreiten einer – nur im Einzelfall festzustellenden – gewissen Geringfügigkeitsgrenze sei ein eigenständiges Unternehmen zu verneinen. Da das BSG seine Aussage, selbst landwirtschaftliche “Zwergbetriebe” seien oberhalb dieser Grenze von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst, offensichtlich zum Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens im Rahmen des § 776 RVO getroffen habe, unterhalb dieser Grenze mithin kein Unternehmen anzunehmen sei, müsse die Geringfügigkeitsgrenze zwangsläufig noch unterhalb der in § 778 RVO angesprochenen Betriebsgröße liegen. Von einem “Bagatellbetrieb” könne aber bei dem Grundstück des Klägers angesichts seiner Größe und des Obstbaumbesatzes nicht die Rede sein. Das LSG habe zu Unrecht eine auszufüllende Regelungslücke angenommen, da der Gesetzgeber in § 778 RVO mit Haus-, Zier- und “anderen” Kleingärten eine abschließende Regelung für die Herausnahme aus der Versicherungspflicht getroffen habe. Als Ausnahmevorschrift sei diese Norm eng auszulegen und einer Analogie nur unter bestimmten – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen zugänglich. Die Ausführungen des LSG zu Art 2 Abs 1 GG griffen nicht, da die landwirtschaftliche Unfallversicherung eine Massenverwaltung sei, Entschädigung auch bei kleinen Grundstücken zahlreich in Anspruch genommen werde und gerade das Wegerisiko nicht zu unterschätzen sei. Nur der Gesetzgeber sei befugt, hier eine Erweiterung der Ausnahmeregelung zu treffen. Außerdem wäre eine starre Zeitgrenze nicht sachgerecht, da sie Art und Gefährlichkeit der Tätigkeit sowie die Wegegefahren nicht berücksichtige. Zudem würde so für die landwirtschaftlichen BGen ein unverhältnismäßiger individueller Ermittlungsaufwand entstehen und eine sehr große Anzahl von Unternehmen aus der Solidargemeinschaft herausfallen, obwohl auch bei ihnen in der Vergangenheit Versicherungsfälle eingetreten seien, die zu einer noch immer bestehenden Rentenbelastung geführt hätten.

Im SGB VII habe der Gesetzgeber sich erneut ausdrücklich zu Haus-, Zier- und anderen Kleingärten bekannt und die Kleingartengrenze des Bundeskleingartengesetzes ausdrücklich in das Gesetz einbezogen; außerdem habe er in voller Kenntnis der möglichen Probleme in § 5 SGB VII eine Flächengröße bis zu 0,12 ha eingeführt, bei der sich landwirtschaftliche Unternehmer und ihre Ehegatten auf Antrag von der Versicherung befreien lassen könnten, und so bestätigt, dass § 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII kleinste land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einschließe.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sächsischen LSG vom 7. Februar 2002 aufzuheben, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Dresden vom 11. Oktober 1999 zurückzuweisen und die Klage gegen die Beitragsbescheide vom 29. April 1999, 21. Februar 2000 und 22. Februar 2001 abzuweisen.

Der Kläger hat im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Beklagten ist begründet.

Verfahrensgegenstand ist allein der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 1999 (§ 95 SGG) über die Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers als Unternehmer in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und dessen Mitgliedschaft bei der Beklagten. Die danach ergangenen Beitragsbescheide vom 29. April 1999, 21. Februar 2000 und 22. Februar 2001 sind entgegen der Ansicht des LSG nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 96 Abs 1 SGG, weil sie den die Versicherungspflicht feststellenden Bescheid weder abändern noch ersetzen. Es handelt sich nicht um Folgebescheide dieses Bescheides iS der Rechtsprechung des Senats zu im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangenen Bescheiden, die Regelungen jeweils für einen weiteren Zeitraum treffen (dazu BSG SozR 3-2200 § 776 Nr 5). Auch die Einbeziehung in das Verfahren im Wege einer Klageänderung gemäß § 99 SGG ist nicht zulässig, weil es an einer vorherigen Überprüfung dieser Bescheide in einem Vorverfahren (§ 78 Abs 1 SGG) mangelt. Eine Umdeutung der Klage- bzw Berufungserwiderung oder anderer von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren eingereichter Schriftsätze in einen Widerspruchsbescheid scheidet schon auf Grund der Regelungen über die Widerspruchsstelle in der gesetzlichen Unfallversicherung aus (vgl § 85 Abs 2 Nr 2 SGG, § 36a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch iVm § 15 der Satzung der Beklagten). Da die Klage gegen die genannten Beitragsbescheide demnach unzulässig war, ist die Revision der Beklagten bereits deshalb insoweit begründet, als sie die Aufhebung des Berufungsurteils hinsichtlich des diese Bescheide betreffenden Ausspruchs betrifft.

Die Revision der Beklagten ist auch im Übrigen begründet. Da sie entgegen der Auffassung des LSG zu Recht die Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers festgestellt hat, ist dieser durch den Bescheid vom 25. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 1999 nicht beschwert.

Maßgebliche Rechtsgrundlage zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung in der gesetzlichen Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1996 ist die RVO und für die anschließende Zeit das SGB VII, weil nach § 219 SGB VII, der am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist, die Vorschriften des SGB VII erstmals für das Haushaltsjahr 1997 anzuwenden sind.

Der Kläger betreibt jedenfalls seit dem hier im Streit stehenden Jahre 1994 auf seinem Grundstück in P… ein Unternehmen der Landwirtschaft, das weder ein Haus-, Zier- noch ein anderer Kleingarten iS des § 778 RVO ist und dem die Eigenschaft als Unternehmen auch nicht wegen Unterschreitens einer allgemeinen Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze fehlt. Es wird daher von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst (§ 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO), macht den Kläger als Unternehmer zum Mitglied der Beklagten (§ 792 iVm § 658 RVO) und begründet seine Beitragspflicht (§ 802 iVm § 723 Abs 1 Satz 1 RVO).

Gemäß § 792 RVO iVm § 658 Abs 1 RVO ist Mitglied und damit versicherungs- und beitragspflichtig jeder Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der BG hat. Unternehmer ist derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) geht (§ 658 Abs 2 Nr 1 RVO). Die landwirtschaftliche Unfallversicherung erfasst nach § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO ua Unternehmen der Landwirtschaft. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die “Land” bewirtschaften, also Bodenbewirtschaftung betreiben; dies umfasst Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (BSGE 64, 252, 253 = SozR 2200 § 778 Nr 2; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 123 RdNr 11; Graeff in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 123 RdNr 4; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, § 123 RdNr 4, jeweils mwN). Nach § 778 RVO gelten Haus-, Zier- und andere Kleingärten nicht als landwirtschaftliche Unternehmen oder als Unternehmen der Gartenpflege (vgl § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 3 RVO), wenn sie weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werden und ihre Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen.

Der Kläger verrichtet auf seinem Grundstück jedenfalls seit dem Jahre 1994 planmäßig landwirtschaftliche Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer und einigem Umfang (Bodenbewirtschaftung in der Form des Obst- und Gemüseanbaus) und betreibt damit ein landwirtschaftliches Unternehmen. Hiervon ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG, die mit begründeten Revisionsrügen nicht angegriffen und daher für den Senat bindend sind (§ 163 SGG), auszugehen. Soweit der im Revisionsverfahren nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger nunmehr davon teilweise abweichende tatsächliche Angaben macht, kann er deshalb damit nicht gehört werden.

Der Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens steht zunächst einmal nicht die Ausnahmevorschrift des § 778 RVO entgegen. Dass es sich bei dem in freier Feldflur liegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstück des Klägers nicht um einen Ziergarten iS dieser Vorschrift handelt, ist offensichtlich und wird auch von den Beteiligten nicht angenommen. Das Grundstück stellt auch keinen “anderen Kleingarten” dar. Wie das BSG bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 1981 (BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr 2; zuletzt bestätigt durch BSG Urteil vom 6. Mai 2003 – B 2 U 37/02 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) entschieden hat, ist der Begriff “anderer Kleingarten” eng an denjenigen in den Gesetzen und Verordnungen über Kleingärten anzulehnen. § 3 Abs 1 des Bundeskleingartengesetzes schreibt insoweit vor, ein Kleingarten solle nicht größer als 400 qm sein. Diese Grenze, die im Übrigen seit dem Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 in § 123 Abs 2 Nr 2 ausdrücklich für die gesetzliche Unfallversicherung normiert ist, wird von dem Grundstück des Klägers erheblich überschritten. Schließlich handelt es sich bei dem Grundstück auch nicht um einen Hausgarten, weil es nicht unmittelbar am oder um ein (Wohn-) Haus herum liegt und sich auch nicht in unmittelbarer Nähe davon befindet (vgl BSG Urteil vom 6. Mai 2003 – B 2 U 37/02 R –; KassKomm-Ricke, § 123 SGB VII RdNr 30; Graeff in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 123 RdNr 14; Mell in Schulin, Unfallversicherungsrecht, § 70 RdNr 91). Damit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 28. Juli 1977 (SozR 2200 § 778 Nr 1), denn dort wird die Frage der Lage des Gartens allein bei der Bestimmung des Begriffs des “anderen Kleingartens”, nicht aber der des “Hausgartens” erörtert.

Der Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann auch nicht entgegengehalten werden, dass lediglich ein geringfügiger Arbeitsaufwand für die Bodenbewirtschaftung anfiele oder eine nicht genügend nachhaltige Nutzung vorläge (s dazu Graeff in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 123 RdNr 4 und 14 mwN).

Die Systematik der gesetzlichen Regelung für die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung – allgemeine Definition in § 776 Abs 1 RVO und (alleinige) Ausnahmefiktion für gärtnerisch für den Eigenbedarf genutzte Grundstücke in § 778 RVO – spricht dafür, dass das Gesetz (mangels ausdrücklich geregelter Ausnahmen) hinsichtlich aller anderen landwirtschaftlichen Unternehmen auch Zwergbetriebe bzw Kleinstunternehmen in die Zwangsversicherung endgültig einbezogen hat (vgl BSGE 64, 252, 253 = SozR 2200 § 778 Nr 2; BSG Urteil vom 6. Mai 2003 – B 2 U 37/02 R –). Hierfür spricht auch, dass sowohl in der landwirtschaftlichen Rentenversicherung als auch in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, nicht aber in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, eine Mindestgröße als Tatbestandsvoraussetzung für die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben ist, bei deren Erreichen (erst) die Versicherungspflicht einsetzt (vgl § 1 Abs 2 und 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 ≪ALG≫ sowie § 5 Abs 1 Nr 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch iVm § 2 Abs 1 Nr 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 und § 1 Abs 5 ALG). Soweit der Senat in seinen bisherigen Entscheidungen in allgemein gehaltener Form von einer “Geringfügigkeitsgrenze” gesprochen hat (BSGE 64, 252, 253 = SozR 2200 § 778 Nr 2; BSG Beschluss vom 25. Oktober 1989 – 2 BU 99/89 – HV-Info 1990, 411) bezogen sich diese Äußerungen auf einen Mindestarbeitsaufwand der Bodenbewirtschaftung. Der Anwendung der vom LSG vorgeschlagenen allgemeinen Geringfügigkeitsgrenze mittels einer “gegriffenen” Größe bedarf es indes für die Entscheidung dieses Streitfalles – weiterhin – nicht, denn die bisher vom BSG entschiedenen Fälle, in denen das Bestehen eines landwirtschaftlichen Unternehmens bejaht oder verneint worden ist, geben genügend Hinweise darauf, wie im vorliegenden Fall zu entscheiden ist. Es kann daher weiterhin dahinstehen, ob die Schaffung einer allgemeinen Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze jedenfalls für die RVO für alle Arten landwirtschaftlicher Unternehmen geboten und rechtlich möglich ist (offen gelassen zuletzt in BSG Urteil vom 6. Mai 2003 – B 2 U 37/02 R –).

Der Senat hat das Bestehen eines landwirtschaftlichen Unternehmens etwa angenommen bei einem mindestens 1.500 qm großen Grundstück, auf dem 43 tragende Obstbäume standen (BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr 2), ferner bei einem 440 qm großen Grundstück, auf dem eine Ziege, fünf Hühner und ein Schwein gehalten und das gewonnene Fleisch eingekocht wurde (BSG SozR Nr 1 zu § 915 RVO aF). Verneint hat es das Bestehen eines landwirtschaftlichen Unternehmens in dem Fall, dass auf einem 1.721 qm großen Grundstück drei tragende alte Kirschbäume sowie vier junge Kirschbäume standen und die Grasernte zur Aufzucht von Kaninchen (15 Stück) diente. Insoweit hat das BSG das Bestehen eines anderen Kleingartens angenommen (BSGE 36, 71, 72 = SozR Nr 40 zu § 539 RVO); diese Entscheidung datiert allerdings vom 26. Juni 1973 und damit aus der Zeit vor dem Urteil vom 31. Oktober 1989 (BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr 2), in dem der Senat den Begriff des anderen Kleingartens erstmals an den Flächenvorgaben des Bundeskleingartengesetzes ausgerichtet hat, sodass sie insoweit überholt ist. Verneint hat der Senat schließlich das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Unternehmens in dem Fall, dass auf einem 350 qm großen Grundstück sieben alte Obstbäume (Ruinen) standen und das Gras gelegentlich gemäht wurde, ohne es weiter zu nutzen (Beschluss vom 25. Oktober 1989 – 2 BU 99/89 – HV-Info 1990, 411).

Der Vergleich der Gegebenheiten des hier zu entscheidenden Falles mit denen der aufgeführten entschiedenen Fälle ergibt, dass die hier vorliegenden Verhältnisse hinsichtlich der Art und Größe des Grundstücks sowie des Bewirtschaftungsumfangs deutlich die der Fälle übertreffen, bei denen das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Unternehmens abgelehnt wurde. Besonders nahe liegend erscheint die Parallele zu der in BSGE 64, 252 (= SozR 2200 § 778 Nr 2) veröffentlichten Entscheidung: Zwar ist die Zahl der Obstbäume hier mit 30 geringer als dort mit 43, jedoch ist das Grundstück im vorliegenden Fall mit 2028 qm etwa 500 qm größer und findet sich als weitere arbeitsaufwändige Anlage landwirtschaftlicher Bodenbewirtschaftung noch der Gemüsegarten, sodass durchaus von vergleichbaren Verhältnissen ausgegangen werden kann. Demgegenüber betreffen die ein landwirtschaftliches Unternehmen ablehnenden Entscheidungen deutlich kleinere Grundstücke weniger aufwändige Anbauarten als der vorliegende Fall, sodass hier eine klare Zuordnung möglich ist.

Auch in der Zeit nach dem In-Kraft-Treten des SGB VII am 1. Januar 1997 hat der Kläger weiter das landwirtschaftliche Unternehmen mit den selben rechtlichen Folgen wie im vorangegangenen Zeitraum weiter betrieben. An die Stelle der bis zum Jahre 1996 geltenden §§ 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 778 RVO sind zum 1. Januar 1997 die insoweit hier einschlägigen inhaltsgleichen Vorschriften des § 123 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 SGB VII getreten. Auch danach ist die Nutzung des Grundstücks durch den Kläger als landwirtschaftliches Unternehmen zu qualifizieren, sodass der Kläger als Unternehmer Mitglied der Beklagten (§ 130 SGB VII) war und seine Beitragspflicht begründet wurde (§ 150 Abs 1 SGB VII). Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber zum einen hinsichtlich des Begriffs des “anderen Kleingartens” in § 123 Abs 2 Nr 2 SGB VII – wie bisher bereits die Rechtsprechung – ausdrücklich auf die im Bundeskleingartengesetz verwendete Definition verweist und zum anderen durch die Schaffung einer Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht für Flächen bis zu einer Größe von 0,12 Hektar bewirtschaftende Personen in § 5 SGB VII, die es in der RVO nicht gab, in Kenntnis der Probleme um die Einbeziehung von Kleinstbetrieben in die landwirtschaftliche Unfallversicherung selbst nunmehr eine sachgerechte “Bagatellgrenze” eingerichtet hat, von der die Betroffenen auf Antrag Gebrauch machen können. Die Größe der bewirtschafteten Fläche im vorliegenden Fall liegt jedenfalls ganz erheblich oberhalb dieser Grenze, sodass auch insoweit an der Richtigkeit der Einordnung als versicherungspflichtiges landwirtschaftliches Unternehmen keine Zweifel bestehen.

Nach alledem waren das angefochtene Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben, die Berufung des Klägers gegen den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid zurückzuweisen und die (im Berufungsverfahren erhobene) Klage gegen die Beitragsbescheide vom 29. April 1999, 21. Februar 2000 und 22. Februar 2001 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

 

Fundstellen

SJ 2004, 54

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