Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Kläger den Verwaltungsakt einer Krankenkasse, durch den die Rückerstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung abgelehnt ist, nach Durchführung des Vorverfahrens (SGG § 80) rechtzeitig mit Klage angefochten (SGG § 87), so kann er, wenn die Versicherungspflicht streitig ist, neben der Aufhebung des Verwaltungsakts die Feststellung beantragen, daß er nicht versicherungspflichtig gewesen sei. Der Feststellungsklage steht in solchen Fällen nicht entgegen, daß der Kläger auch die Verurteilung des Versicherungsträgers zur Rückerstattung der Beiträge hätte beantragen können.

2. Ein Anwärter für den höheren Dienst in der Finanzverwaltung Berlins, der nach Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung von Dezember 1952 bis Juli 1953 vor seiner Übernahme als Regierungsassessor im Angestelltenverhältnis beschäftigt worden ist und während dieser Zeit nach den vorläufigen Laufbahnrichtlinien des Senators für Finanzen für den Dienst in der Finanzverwaltung ausgebildet wurde, war nach RVO § 172 Abs 1 Nr 5 Fassung: 1945-03-17 in Verbindung mit AVG § 1 Abs 2 Fassung 1945-03-17 in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungsfrei.

 

Normenkette

SGG § 54 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1953-09-03, § 80 Fassung: 1953-09-03, § 87 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03; RVO § 172 Abs. 1 Nr. 5 Fassung: 1945-03-17; AVG § 1 Abs. 2 Fassung: 1945-03-17

 

Tenor

1.) Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 17. August 1956 aufgehoben, soweit es die Klage abweist.

2.) Es wird festgestellt, daß der Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 1952 bis zum 6. Juli 1953 versicherungsfrei in der Angestellten- und Arbeitslosenversicherung war.

3.) Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) sowie die Anschlußrevision der Beigeladenen zu 2) werden zurückgewiesen.

4.) Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und 2) haben dem Kläger je ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger, der nach Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung vom 1. Dezember 1952 an als Anwärter für den höheren Dienst in der Finanzverwaltung des Landes Berlin im Angestelltenverhältnis beschäftigt war, vor seiner Übernahme als Regierungsassessor versicherungsfrei in der Angestellten- und Arbeitslosenversicherung gewesen ist. Der Kläger war bei der Finanzverwaltung zunächst sechs Monate zur Probe tätig, vom Beginn des siebten Beschäftigungsmonats an sollte das Beschäftigungsverhältnis in ein solches auf unbestimmte Dauer übergehen. Für das Beschäftigungsverhältnis waren der Rahmenvertrag und die Tarifordnung für Angestellte des öffentlichen Dienstes (TO.A) sowie die allgemeine, die gemeinsame und die hierzu erlassene besondere Dienstordnung maßgebend. Der Kläger wurde vom 1. Dezember 1952 bis zum 7. Juli 1953 zur Ausbildung in der Finanzkasse, in der Veranlagungs- und in der Betriebsprüfungsstelle eines Finanzamts beschäftigt und nahm vom 5. Mai 1953 bis zum 3. Juni 1953 an einem Lehrgang für Finanzassessoren an der Akademischen Bundesfinanzschule in S teil. Durch Urkunde vom 3. Juli 1953, die ihm am 7. Juli 1953 ausgehändigt wurde, ist er unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Regierungsassessor ernannt worden.

Im Juli 1954 beantragte der Kläger bei der Krankenversicherungsanstalt B, der Rechtsvorgängerin der beklagten Krankenkasse, ihm die in der Zeit vom 1. Dezember 1952 bis zum 6. Juli 1953 zur Angestellten- und zur Arbeitslosenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten. Er führte hierzu aus, er sei zwar erst seit dem 7. Juli 1953 Beamter, habe aber nach dem Berliner Landesbeamtengesetz vom 24. Juli 1952 (LBG) einen Anspruch gehabt, zum Beamten ernannt zu werden; seine Versorgung sei deshalb vom Beginn seiner Beschäftigung als Anwärter für den höheren Dienst im Bereich des Landesfinanzamts Berlin an gesichert gewesen, so daß er nach § 169 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung der Ersten Vereinfachungsordnung (VereinfVO) vom 17. März 1945 versicherungsfrei gewesen sei. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 22. Juli 1954 ab, weil der Kläger erst von der Aushändigung seiner Ernennungsurkunde an einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erlangt habe; der Kläger habe auch keine Tätigkeit zu oder während der wissenschaftlichen Ausbildung für den künftigen Beruf im Sinne des § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO i.d.F. der Ersten VereinfVO ausgeübt, weil seine wissenschaftliche Ausbildung am 18. September 1952 mit der Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung beendet gewesen sei. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 11./ 17. Januar 1955 zurückgewiesen: Der Kläger habe vor Aushändigung der Ernennungsurkunde keine Anwartschaft auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung gehabt; seine Tätigkeit habe zwar dazu gedient, ihm das notwendige Wissen auf einem besonderen Fachgebiet zu vermitteln, es habe sich dabei jedoch um keine wissenschaftliche Ausbildung gehandelt.

Die Klage, mit der der Kläger außer der Aufhebung der Bescheide der Beklagten ursprünglich die Rückerstattung der Beiträge, später die Feststellung erstrebte, daß er vom 1. Dezember 1952 an nicht versicherungspflichtig gewesen sei, hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht, das die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA.), die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BfArb.) und das Landesfinanzamt Berlin zum Verfahren beilud, stellte unter Aufrechterhaltung des Widerspruchsbescheides fest, der Kläger habe sich bis zum 7. Juli 1953 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befunden: Er habe nach dem LBG keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten gehabt, er sei auch nicht zu seiner wissenschaftlichen Ausbildung für den künftigen Beruf tätig gewesen.

Auf die Berufung des Klägers hob das Landessozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 1954 und den Widerspruchsbescheid des Beschwerdeausschusses vom 11./17. Januar 1955 auf und Wies im übrigen die auf Feststellung der Versicherungsfreiheit gerichtete Klage ab: Die vom Kläger beantragte Feststellung sei nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Der Kläger sei nicht genötigt gewesen, mit der Leistungsklage die Zurückerstattung der Beiträge zu fordern. Er habe ein berechtigtes Interesse an der von ihm erstrebten Feststellung, weil er von der Entscheidung über den Beginn seiner Versicherungsfreiheit seine Entschließung über eine Weiterversicherung oder den Abschluß privater Versicherungen abhängig machen wolle. Die Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung richte sich gemäß § 1 des Berliner Rentenversicherungsüberleitungsgesetzes ( RVÜG ) vom 10. Juli 1952 (GVBl. S. 588) auch in Berlin nach den in der Bundesrepublik geltenden Vorschriften. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) i.d.F. der Ersten VereinfVO hänge die Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ab, so daß § 169 RVO i.d.F. der Ersten VereinfVO anzuwenden sei. Für die Arbeitslosenversicherung verweise § 69 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) sowohl in der Fassung des Berliner Gesetzes vom 28. Dezember 1950 (VOBl. I S. 566) als auch in der Fassung des Berliner Gesetzes vom 26. Februar 1953 (GVBl. S. 150) auf § 169 RVO i.d.F. der Ersten VereinfVO. Zwar habe die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, da sie nach § 69 AVAVG i.d.F. des Gesetzes vom 28. Dezember 1950 von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung abhänge, sich bis zum Inkrafttreten des genannten Berliner Gesetzes vom 26. Februar 1953 (1.4.1953) nach dem Berliner Gesetz zur Anpassung des Rechts der Sozialversicherung in Berlin an das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht - BSVAG - vom 3. Dezember 1950 (VOBl. S. 542) und nicht unmittelbar nach der RVO gerichtet. Die Vorschriften der RVO seien aber nach § 84 BSVAG entsprechend anzuwenden gewesen, soweit sie nicht der durch dieses Gesetz getroffenen Regelung widersprächen. Unter Reichsversicherungsgesetzen seien die Gesetze zu verstehen, die in Berlin vor dem staatlichen Zusammenbruch im Jahre 1945 zuletzt gegolten hätten. § 169 RVO widerspreche nicht dem BSVAG. Der Berliner Gesetzgeber habe in § 9 BSVAG keine dem § 169 RVO entsprechende Sonderregelung aufgenommen, weil er davon ausgegangen sei, daß es in Berlin seit der Bekanntmachung des Magistrats vom 8. Juni 1945 (VOBl. S. 29) keine Beamten und damit keine Personen mit einer Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung mehr gegeben habe. Das habe sich aber mit dem späteren Erlaß des LBG geändert. Seitdem es in Berlin wieder einen Personenkreis gebe, auf den § 169 RVO anwendbar sei, könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er für die Versicherungspflicht eine von der Bundesrepublik abweichende Regelung habe beibehalten wollen. Denn das BSVAG sei dazu geschaffen worden, das Recht der Sozialversicherung in Berlin nach Möglichkeit an das Recht der Bundesrepublik anzupassen. Hier habe es aber ständig Bestimmungen über die Versicherungsfreiheit von versorgungsberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes gegeben. Die Versicherungspflicht des Klägers sei demnach für das Gebiet der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung nach § 169 RVO zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift seien die im Dienst eines Landes tätigen Beamten und sonstigen Beschäftigten versicherungsfrei, wenn ihnen eine Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet sei. Eine solche Anwartschaft habe der Kläger mit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis erlangt, obwohl er zunächst nur Beamter auf Kündigung gewesen sei. Für die Zeit vor der Berufung in das Beamtenverhältnis folge die Versicherungsfreiheit nicht schon - wie der Kläger meine - aus § 171 LBG, da er nicht in einer im Stellenplan 1952 vorgesehenen Stelle beschäftigt gewesen, sondern nach dem Vertrag vom 5. Dezember 1952 nur zu einer aushilfsweisen Beschäftigung als Anwärter für den höheren Dienst zunächst auf Probe für sechs Monate eingestellt worden sei. Der Kläger habe aber schon mit seiner Einstellung am 1. Dezember 1952 eine Stelle erlangt, die die Vorstufe für seine Berufung in das Beamtenverhältnis gewesen sei; denn er sei nach der Auskunft des Landesfinanzamts Berlin vom 12. März 1956 mit dem Ziel der Übernahme in das Beamtenverhältnis eingestellt worden. Die Beschäftigung als Aushilfsangestellter und die Ausbildung, die der Kläger durchgemacht habe, habe auch nach den Vorläufigen Laufbahnrichtlinien des Senators für Finanzen vom 27. Juli 1951 - P - 1310 - 1/51 - den für die Anwärter des höheren Dienstes in der Finanzverwaltung üblichen Gepflogenheiten entsprochen. Ob schon vom 1. Dezember 1952 bis zur Übernahme in das Beamtenverhältnis am 7. Juli 1953 eine Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet gewesen sei, habe jedoch nach § 169 Abs. 2 Satz 2 RVO nicht die Beklagte, sondern die für den Kläger zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Berlin zu entscheiden. Diese Entscheidung könne auch noch nachträglich ergehen, da sie nur deklaratorische Bedeutung habe. Da die beklagte Krankenkasse die Voraussetzungen des § 169 RVO verneint habe, ohne zunächst die Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde über die Gewährleistung der Anwartschaft herbeizuführen, seien die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO seien nicht erfüllt, weil der Kläger nicht zu seiner wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf tätig gewesen sei. Zwar sei er vom 1. Dezember 1952 an in verschiedenen Finanzämtern ausgebildet worden. Ob eine Ausbildung wissenschaftlich sei, richte sich aber nicht nur nach dem Zweck, sondern vor allem nach ihrer Art und ihrer Form. Die Ausbildung des Klägers bis zur zweiten juristischen Staatsprüfung, die sich vorwiegend auf Gebiete des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts erstreckt habe, habe ihn befähigen sollen, sich auch auf ein ihm fremdes Fach praktisch einzuarbeiten. Der nach den Vorläufigen Laufbahnrichtlinien vom 27. Juli 1951 abzuleistende zusätzliche Vorbereitungsdienst bei der Finanzverwaltung habe mit seinem Ausbildungsplan dazu gedient, den Kläger mit den Besonderheiten des Verwaltungszweiges in der Praxis der einzelnen Abteilungen vertraut zu machen, ihm einen Einblick in die praktische Arbeit zu vermitteln, um ihn auf sein späteres Arbeitsgebiet praktisch vorzubereiten und um sicherzustellen, daß er die Aufgaben als Beamter des höheren Dienstes selbständig nach den Erfordernissen des besonderen Zweiges der Finanzverwaltung löse.

Das Landessozialgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung habe, unter welchen Voraussetzungen ein Beschäftigter nach § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO zu seiner wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf gegen Entgelt tätig und damit versicherungsfrei sei.

Gegen dieses Urteil haben der Kläger, die beklagte Krankenkasse, die BfA. und die BfArb. Revision eingelegt.

Der Kläger, dem das angefochtene Urteil am 14. September 1956 zugestellt worden ist, rügt mit der am 10. Oktober 1956 eingegangenen und gleichzeitig begründeten Revision, das Landessozialgericht habe den Begriff der wissenschaftlichen Ausbildung zu eng ausgelegt und deshalb § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO verletzt. Die Ausbildung eines Finanzassessors müsse - ebenso wie die eines Anwaltsassessors - als wissenschaftliche Ausbildung angesehen werden.

Die beklagte Krankenkasse, der das Urteil ebenfalls am 14. September 1956 zugestellt worden ist, rügt mit ihrer am 3. Oktober 1956 eingegangenen und am 8. November 1956 begründeten Revision: Das Landessozialgericht habe § 169 RVO verletzt. Seiner Anwendung stehe auf dem Gebiet der Krankenversicherung und im Zusammenhang damit auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung für einen Teil der im Streit befangenen Zeit die Vorschrift des § 9 BSVAG entgegen, der in seinem Abs. 4 die Fälle der Versicherungsfreiheit erschöpfend regele. Der Berliner Gesetzgeber habe auch nach Inkrafttreten des BSVAG die Gewährleistung von Versorgungsansprüchen nicht als Grund für eine Versicherungsfreiheit ansehen wollen. In der gesetzlichen Krankenversicherung sei die Vorschrift des § 169 RVO i.d.F. der Ersten VereinfVO nach § 1 des Gesetzes über die Erweiterung der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 10. Juni 1954 (GVBl. S. 305) erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1954 anwendbar. Die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung könne erst vom 1. April 1953 an auf Grund des Berliner Gesetzes vom 26. Februar 1953 nach den Vorschriften der RVO über die Krankenversicherungspflicht beurteilt werden, während die Auffassung des Landessozialgerichts, § 169 RVO sei schon nach § 69 AVAVG i.d.F. des Berliner Gesetzes vom 28. Dezember 1950 anwendbar, nicht zutreffe. Im übrigen habe das Landessozialgericht die Vorschrift des § 169 RVO, soweit sie in Berlin anwendbar sei, unrichtig ausgelegt. Zwar habe der Gewährleistungsausspruch der obersten Landesbehörde rechtserklärenden Charakter; die Gewährleistung habe jedoch, wie sich aus § 169 Abs. 3 RVO ergebe, keine rückwirkende Kraft. Da in der Vergangenheit die oberste Verwaltungsbehörde keinen Verwaltungsakt über die Gewährleistung von Versorgungsansprüchen zugunsten des Klägers erlassen habe, könne der Ausspruch, falls er noch ergehe, für den hier streitigen Zeitraum nicht die Versicherungsfreiheit des Klägers herbeiführen.

Die BfA., der das Urteil gleichfalls am 14. September 1956 zugestellt worden ist, hat am 27. September 1956 Revision eingelegt und sie am 17. Oktober 1956 begründet.

Sie rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das Landessozialgericht habe die Feststellungsklage zu Unrecht für zulässig erachtet. Da der Kläger eine Leistungsklage auf Rückerstattung der Beiträge habe erheben können, fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage. Im übrigen habe die Gewährleistung der Anwartschaft, soweit es sich nicht um Beamte auf Lebenszeit und ihnen gleichgestellte Personen handele, im versicherungsrechtlichen Sinne konstitutiven Charakter, eine nachträglich ausgesprochene Gewährleistung habe nach § 169 Abs. 3 RVO keine rückwirkende Kraft. In der Arbeitslosenversicherung habe das Landessozialgericht § 169 RVO erst auf Grund des Gesetzes vom 26. Februar 1953 anwenden dürfen; die Heranziehung dieser Vorschrift unter Hinweis auf § 84 BSVAG sei für die vorhergehende Zeit unzulässig; sie widerspreche der Regelung des BSVAG. Denn es habe seit der Bekanntmachung des Magistrats der Stadt Berlin vom 8. Juni 1945 in Berlin keinen Beamten und damit keine Personen mit Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gegeben. Das LBG habe die sozialversicherungsrechtliche Stellung dieses Personenkreises nicht berührt.

Die BfArb. hat gegen das Urteil, das ihr am 13. September 1956 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 10. November 1956 - eingegangen beim Bundessozialgericht am 13. November 1956 - Revision und Anschlußrevision eingelegt. Sie ist der Auffassung, die Revision sei nicht verspätet, weil die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Rechtsmittelbelehrung unrichtig sei. Da das Landessozialgericht die Revision nur in beschränktem Umfang zugelassen habe, fehle der Hinweis, daß die Revision, soweit sie nicht zugelassen sei, nur eingelegt werden könne, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt werde. Die Revision könne daher innerhalb der Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG eingelegt werden.

Unabhängig davon sei aber die Anschlußrevision nach § 556 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V. mit § 202 SGG zulässig. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig; im übrigen hätte eine Leistungsklage auf Rückerstattung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht gegen die Krankenkasse, sondern nach § 165 a AVAVG gegen die BfArb. gerichtet werden müssen. Da der Kläger im Berufungsverfahren von der Feststellungs- zur Leistungsklage und dann wieder zur Feststellungsklage übergegangen sei, hätte das Landessozialgericht über die Zulässigkeit der Klageänderung entscheiden müssen. Die Entscheidung des Landessozialgerichts bedeute praktisch eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Verwaltungsbehörde, die gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz der Gewaltentrennung verstoße. Das Landessozialgericht hätte allenfalls das sozialgerichtliche Verfahren bis zum Erlaß der Entscheidung der obersten Verwaltungsbehörde aussetzen müssen. Im übrigen könne, solange eine Entscheidung über die Gewährleistung einer Anwartschaft nicht vorliege, die Ausnahmevorschrift des § 169 RVO nicht angewandt werden.

II.

1. Die Revisionen des Klägers, der beklagten Krankenkasse und der beigeladenen BfA. sind rechtzeitig eingegangen und frist- und formgerecht begründet worden. Die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe die Revision nicht rechtzeitig begründet, geht fehl. Die Begründungsfrist beginnt nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht mit der Einlegung der Revision, sondern erst mit dem Ablauf der Revisionsfrist von einem Monat, so daß Revisionsfrist und Revisionsbegründungsfrist zusammen mindestens zwei Monate betragen (BSG. 1 S. 82 (84)).

Dagegen ist die Revision der BfArb. verspätet eingelegt worden. Ihre Auffassung, die Revisionsfrist des § 164 Abs. 1 SGG sei nicht in Lauf gesetzt worden, weil das Landessozialgericht die Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt habe, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat die Revision, wie der Tenor des angefochtenen Urteils eindeutig erkennen läßt, entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht auf eine Rechtsfrage beschränkt zugelassen (vgl. BSG. 3 S. 135 (138 f.)), sondern nur zur Begründung seiner Entscheidung über die Zulassung auf die Vorschrift des § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO verwiesen. Die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil ist somit nicht zu beanstanden. Die BfArb. hat aber rechtzeitig Anschlußrevision eingelegt. Sie konnte sich der Revision des Klägers bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 556 ZPO i.V. mit § 202 SGG anschließen (vgl. BSG. 8 S. 24 (29); BSG. in SozR. ZPO § 521 Bl. Da 2 Nr. 5) und hat dies durch Einreichung der Anschlußschrift vom 10. November 1956 innerhalb dieser Frist, die am 14. November 1956 ablief, getan.

2. Die Revision des Klägers ist begründet, während die Revisionen der beklagten Krankenkasse und der beigeladenen BfA. sowie die Anschlußrevision der BfArb. zurückzuweisen sind.

Der Kläger hatte ursprünglich mit der Klage neben der Aufhebung des Bescheides der Beklagten und des ihn bestätigenden Widerspruchsbescheides die Verurteilung der Beklagten zur Rückerstattung der nach seiner Meinung in der Zeit vom 1. Dezember 1952 bis zum 6. Juli 1953 zu Unrecht zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung entrichteten Beiträge beantragt. Er hat damit eine mit einer Anfechtungsklage verbundene Leistungsklage erhoben (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG). Dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht an Stelle des Leistungsantrages gestellten Feststellungsantrag, den der Kläger auch im Berufungsverfahren aufrechterhalten hat, haben die übrigen Beteiligten nicht widersprochen, so daß gegen die insoweit vorliegende Änderung der Klage von einer zusammengefaßten Anfechtungs- und Leistungsklage zu einer verbundenen Anfechtungs- und Feststellungsklage keine Bedenken bestehen (§ 99 SGG). Der Kläger erstrebt neben der Aufhebung der Bescheide der Beklagten nunmehr die Feststellung, daß er vom 1. Dezember 1952 bis zum 6. Juli 1953 in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei gewesen ist. Obgleich der Kläger die Möglichkeit hätte, auf Rückerstattung der Arbeitnehmeranteile zu klagen, können gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage keine prozessualen Bedenken erhoben werden, weil auf diese Weise der Streit der Beteiligten, der der Sache nach allein die Versicherungspflicht betrifft, am schnellsten und zweckmäßigsten beendet wird. Die BfArb. weist selbst darauf hin, daß der ursprünglich vom Kläger erhobene Anspruch, soweit es sich um die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung handelt, nicht ohne weiteres gegen die beklagte Krankenkasse, die die Beiträge eingezogen hat, geltend gemacht werden könne (vgl. § 169 AVAVG). In einem Rechtsstreit, an dem eine Behörde oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Beklagte beteiligt ist, muß die an Stelle einer an sich möglichen Leistungsklage erhobene - auf die entscheidende Vorfrage beschränkte - Feststellungsklage grundsätzlich als zulässig angesehen werden, weil davon auszugehen ist, daß die Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts den Kläger im Falle seines Obsiegens auch ohne Leistungsurteil befriedigen werden (vgl. Entscheidung des erkennenden Senats vom 26.5.1959 in BSG. 10 S. 21 (24); vgl. außer den dort angeführten Entscheidungen auch BGHZ. 27 S. 190 (195)). Im übrigen hatte der Kläger, wie das Landessozialgericht zutreffend ausführt, über die Aufhebung der die Rückerstattung der Beiträge ablehnenden Bescheide hinaus ein berechtigtes Interesse an der von ihm erstrebten Feststellung der Versicherungsfreiheit, weil von dieser Entscheidung - jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - die Frage der Weiterversicherung in der Angestelltenversicherung abhing (§ 1244 RVO a.F. in Verb. mit § 1 Abs. 6 AVG i.d.F. der 1. VereinfVO.)

Das in der Anmerkung zu der Entscheidung des Senats vom 26. Mai 1959 in der Zeitschrift "Die Angestelltenversicherung" 1959 S. 394 f geäußerte Bedenken, die vorbehaltlose Zulassung der Feststellungsklage würde dazu führen, daß ein Verwaltungsakt, dessen Anfechtung wegen Fristablaufs nicht mehr möglich sei, noch auf dem Umweg über die Feststellungsklage angefochten werden könne, ist nicht begründet; denn die Feststellungsklage wäre immer abzuweisen, wenn der erstrebten Feststellung ein bindend gewordener Verwaltungsakt (§ 77 SGG) entgegensteht, der denselben Gegenstand betrifft. Ferner muß, was der Senat nicht verkannt hat, in Fällen, in denen ein Vorverfahren gesetzlich vorgeschrieben ist (§§ 79, 80 SGG), auch der an Stelle der Leistungsklage erhobenen Feststellungsklage grundsätzlich ein solches Vorverfahren vorausgehen. Die Notwendigkeit eines Vorverfahrens wird sich im übrigen in aller Regel schon daraus ergeben, daß die Feststellungsklage, wenn - wie auch hier - ein Verwaltungsakt ergangen ist, dessen Anfechtung voraussetzt; die Feststellungsklage unterliegt damit also zugleich den Prozeßvoraussetzungen der Anfechtungsklage (Fristgebundenheit, Vorverfahren). Die von Ule gegen die Entscheidung des Senats vom 26. Mai 1959 erhobenen Bedenken (vgl. Verwaltungsgerichtsbarkeit Bd. I 2. Halbband § 43 VwGO Anm. 3a) gehen wohl von der irrigen Annahme aus, der Senat wolle die Feststellungsklage auch in Fällen zulassen, in denen ein zu derselben Rechtsfrage ergangener Verwaltungsakt nicht mehr angefochten werden könne (vgl. auch die dem Urteil vom 26. Mai 1959 zustimmenden Ausführungen von Schroeder-Printzen in ZfS. 1960 S. 33).

3. Die Frage, ob das Landessozialgericht, wie die beigeladene BfA. meint, seine Pflicht zur eigenen Sachentscheidung verletzt hat, weil es die Entscheidung über die Versicherungspflicht des Klägers ausdrücklich offengelassen und es der beklagten Krankenkasse überlassen hat, eine Entscheidung der obersten Verwaltungsbehörde über die Gewährleistung der Anwartschaften nach § 169 Abs. 2 RVO herbeizuführen, statt das gerichtliche Verfahren bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen, kann dahinstehen, weil das Urteil des Landessozialgerichts, soweit es die Versicherungsfreiheit verneint, aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben ist. Es bedarf auch keiner Prüfung, ob mangels einer Entscheidung der obersten Verwaltungsbehörde § 169 RVO in der Fassung der Ersten VereinfVO auf das Beschäftigungsverhältnis des Klägers vor seiner Übernahme als Beamter anzuwenden ist und ob diese Vorschrift in der Arbeitslosenversicherung des Landes Berlin schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Arbeitslosenversicherung vom 26. Februar 1953 (GVBl S. 150) anwendbar war. Denn die Versicherungsfreiheit des Klägers in der hier streitigen Zeit ergibt sich aus § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO in der Fassung der Ersten VereinfVO, weil der Kläger zur wissenschaftlichen Ausbildung für seinen künftigen Beruf tätig gewesen ist.

4. Das Landessozialgericht hat die Anwendbarkeit dieser in der Bundesrepublik geltenden Vorschrift im Land Berlin sowohl für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit in der Angestelltenversicherung als auch in der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich bejaht. Ob dieser Auffassung für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 26. Februar 1953 für die Arbeitslosenversicherung die Vorschrift des § 69 AVAVG in der Fassung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Arbeitslosenversicherung in Berlin vom 28. Dezember 1950 (VOBl. I S. 566) entgegensteht, ist der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen, weil es sich insoweit um die Auslegung von Landesrecht handelt, dessen Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Landessozialgerichts Berlin hinaus erstreckt (§ 162 Abs. 2 SGG). Dagegen ist die Frage, ob das Landessozialgericht die von ihm grundsätzlich für anwendbar erklärte Vorschrift des § 172 Abs. 1 nr. 5 RVO richtig angewandt hat, revisibel. Diese Auffassung widerspricht nicht der Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. Mai 1959 (BSG. 10 S. 41 (43)), weil das Landessozialgericht im vorliegenden Fall § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO, also revisibles Recht, auf Grund des § 84 BSVAG als in Berlin geltendes Recht angesehen hat, während die Entscheidung des Senats vom 27. Mai 1959 einen Fall betraf, in dem das Berufungsgericht eine bundesrechtliche Vorschrift zur Auslegung einer allein im Land Berlin geltenden - nicht revisiblen - Vorschrift (§ 9 Abs. 1 BSVAG) nur ergänzend herangezogen hatte.

5. Nach § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO sind Personen, die zu oder während ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf gegen Entgelt tätig sind, versicherungsfrei. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 23. Juli 1959 (BSG. 10 S. 176) ausgeführt hat, schließen die Begriffe "praktische" und "wissenschaftliche" Ausbildung einander nicht notwendig aus. Ebenso wie eine praktische Berufstätigkeit, sofern sie die Beherrschung eines wissenschaftlichen Lehrsystems voraussetzt, zugleich als wissenschaftlich anzusehen ist, trägt auch eine praktische Ausbildung wissenschaftlichen Charakter, wenn sie der Ergänzung und Vertiefung der auf der Hochschule erworbenen theoretischen Kenntnisse dient und den Berufsanwärter zur praktischen Ausübung des erstrebten Berufs befähigen soll (vgl. die in der genannten Entscheidung angeführte Rechtsprechung des RVA.). Dem Landessozialgericht kann daher nicht beigetreten werden, wenn es die Anwendbarkeit des § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO schon deshalb verneint, weil es sich bei dem vom Kläger abzuleistenden zusätzlichen Vorbereitungsdienst bei der Finanzverwaltung um eine praktische Vorbereitungszeit für die Tätigkeit auf seinem späteren Arbeitsgebiet gehandelt habe. Das Berufsziel des Klägers war die Tätigkeit eines Beamten des höheren Dienstes in dem besonderen Zweig der Finanzverwaltung. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sollte der vom Kläger nach den Vorläufigen Laufbahnrichtlinien des Senators für Finanzen vom 27. Juli 1951 abzuleistende Vorbereitungsdienst, der nach einem bestimmten Ausbildungsplan durchgeführt wurde, dazu dienen, den Kläger mit den Besonderheiten des Verwaltungszweigs der Finanzverwaltung vertraut zu machen. Dieser Vorbereitungsdienst sollte ihm im übrigen nicht nur praktische Kenntnisse vermitteln, sondern ihn auch mit dem Sondergebiet des Steuerrechts näher vertraut machen. Der Kläger hatte während dieses Vorbereitungsdienstes auch an einem Sachbearbeiterlehrgang als Hospitant und schließlich an einem Lehrgang der Akademischen Bundesfinanzschule teilzunehmen. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, den Vorbereitungsdienst des Klägers in Übereinstimmung mit der den § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO weit auslegenden bisherigen Rechtsprechung als "wissenschaftliche Ausbildung" für den zukünftigen Beruf im Sinne des § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO anzusehen (vgl. auch Urteil des 1. Senats des BSG. vom 28.1.1959 in SozR. AVG § 12 a.F. Bl. Aa 1 Nr. 1 - betr. die weitere Ausbildung einer Fachärztin für die Tätigkeit als homöopathische Ärztin - und das Urteil vom 10.2.1950 - 1 RA 23/59 - betr. den Vorbereitungsdienst eines Referendars).

Die Versicherungsfreiheit nach § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO hatte bis zum Inkrafttreten des § 4 AVG in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) gemäß § 1 Abs. 1 und 2 RVÜG die Versicherungsfreiheit in der Angestelltenversicherung zur Folge. Sie bewirkte unter Zugrundelegung der im Revisionsverfahren nicht nachprüfbaren Auffassung des Landessozialgerichts, wonach auch schon vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Arbeitslosenversicherung in Berlin vom 26. Februar 1953 die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung - in Anwendung des § 84 BSVAG - von der Krankenversicherungspflicht nach der RVO abhing, für die hier streitige Zeit auch die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung.

Das angefochtene Urteil ist daher, soweit es die Klage abweist, aufzuheben. Zugleich ist unter Zurückweisung der Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) sowie der Anschlußrevision der Beigeladenen zu 2) festzustellen, daß der Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 1952 bis zum 6. Juli 1953 in der Angestelltenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei gewesen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2325891

BSGE, 44

NJW 1960, 1832

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