Entscheidungsstichwort (Thema)

Erziehungsgeld. volle Erwerbstätigkeit. Arbeitszeit. Lehrerin. Pflichtstunden. Unterrichtsverpflichtung. Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit. Verhältnisberechnung. sonstige berufstypische Aufgaben. wöchentliche Stillstunden

 

Leitsatz (amtlich)

  • Eine dem Anspruch auf Bundeserziehungsgeld schädliche volle Erwerbstätigkeit übt ein Lehrer dann aus, wenn seine Arbeitszeit, zusammengesetzt aus festgelegter Unterrichtsverpflichtung und dem nach einem pauschalierten Maßstab zu ermittelnden Zeitaufwand für die Erledigung sonstiger berufstypischer Aufgaben, die im Bundeserziehungsgeldgesetz vorgegebene Zeitgrenze überschreitet.
  • Wird während einer auf die Lehrverpflichtung angerechneten Unterrichtsstunde (hier Stillzeit) regelmäßig tatsächlich kein Unterricht erteilt, so ist ihr kein Zeitaufwand zur Erfüllung von sonstigen Aufgaben zuzuordnen.
 

Normenkette

BErzGG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 10.07.2003; Aktenzeichen L 5 EG 4/03)

SG Kiel (Entscheidung vom 21.11.2002; Aktenzeichen S 6 EG 17/01)

 

Fundstellen

LGP 2005, 130

SGb 2005, 404

SGb 2006, 164

SozR 4-7833 § 1, Nr. 8

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