Beteiligte

Kläger und Revisionsbeklagter

Beklagte und Revisionsklägerin

 

Tatbestand

I.

Streitig ist ein Krankengeldanspruch des Klägers für die Zeit vom 6. bis zum 31. Dezember 1977.

Der am 11. Dezember 1910 geborene Kläger ist seit 1954 bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Am 14. April 1977 wurde er arbeitsunfähig und erhielt von der Beklagten ab 16. April 1977 Krankengeld. Die Beklagte forderte ihn unter Hinweis auf § 183 Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung (RVO) i.d.F. des § 21 Nr. 8 Buchst. c des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes vom 7. August 1974 (BGBl. I 1881) auf, bis zum 28. Juli 1977 Altersruhegeld zu beantragen. Dieser Aufforderung kam der Kläger am 20. Juli 1977 nach. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bewilligte ihm mit Bescheid vom 24. November 1977 Altersruhegeld ab 1. Mai 1977. Mit Ablauf des 5. Dezember 1977 stellte die Beklagte die Zahlung des Krankengeldes ein. Die BfA teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19. Dezember 1977 mit, den Versicherungsfall für das Altersruhegeld habe sie von Amts wegen auf den 30. April 1977 festgesetzt. Deshalb habe sie Versicherungs-, Ausfall- und Ersatzzeiten nur bis zum 29. April 1977 anrechnen können. Bei Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. Dezember 1977 wäre der Rentenbeginn auf den 1. Januar 1978 festzulegen. Der Kläger werde um Mitteilung gebeten, ob er Rentengewährung erst ab 1. Januar 1978 wünsche. Der Kläger legte gegen den Rentenbescheid fristgerecht Widerspruch ein und bestimmte später den 31. Dezember 1977 zum Tag des Versicherungsfalls. Mit Bescheid vom 12. Januar 1978 bestätigte die Beklagte die Einstellung des Krankengeldes am 5. Dezember 1977. Der Widerspruch dagegen blieb erfolglos.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe seinen Rentenantrag vom 20. Juli 1977 aufgrund des Schreibens der BfA vom 19. Dezember 1977 zurückgenommen. Dadurch habe er gegen § 183 Abs. 8 RVO verstoßen. Der Kläger hat mit der Berufung gerügt, das SG habe ungeprüft die Behauptung der Beklagten übernommen, daß er seinen Rentenantrag zurückgenommen habe.

Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 6. bis zum 31. Dezember 1977 zu zahlen. In den Gründen hat das LSG ausgeführt, die Berufung sei nach § 150 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Zutreffend habe der Kläger gerügt, das SG sei in verfahrensfehlerhafter Weise von der Rücknahme seines Rentenantrags ausgegangen, Er habe den Antrag nicht zurückgenommen, insbesondere könne das Schreiben, mit dem er den Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestimmt habe, nicht als Antragsrücknahme ausgelegt werden. Sofern die Annahme des SG, der Kläger habe seinen ersten Rentenantrag zurückgenommen, als Tatsachenfeststellung aufgefaßt werde, liege darin eine Überschreitung des Rechts zur freien Beweiswürdigung und damit eine Verletzung des § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG. Das SG hätte dazu die Akten der BfA beiziehen müssen. Begründet sei die Berufung, da dem Kläger das Krankengeld zustehe. Der Anspruch auf Krankengeld ende allerdings mit dem Tag, von dem an dem Versicherten vom Träger der Rentenversicherung Altersruhegeld zugebilligt werde. Beim Kläger sei der Versicherungsfall des Alters indessen erst am 31. Dezember 1977 eingetreten. Die Bestimmung dieses Tages sei zulässig gewesen, denn sie sei abgegeben worden, bevor der Rentenbescheid vom 24. November 1977 bindend geworden sei. Die Bestimmung des § 183 Abs. 8 Satz 2 RVO, nach der die Krankenkasse dem Versicherten für die Stellung des Rentenantrags eine Frist setzen kann, habe der Kläger mit der Zeitpunktbestimmung nicht umgangen. Insoweit sei keine Gesetzeslücke festzustellen; es sei nicht davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Kollision zwischen § 183 Abs. 8 RVO und dem Recht des Versicherten, einen späteren Zeitpunkt des Beginns des Altersruhegeldes zu bestimmen (§ 25 Abs. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -), nicht erkannt habe.

Die Beklagte hat Revision eingelegt und macht geltend, § 183 Abs. 8 RVO schließe die Möglichkeit der Bestimmung eines späteren Zeitpunkts als des 65. Lebensjahrs für den Bezug des Altersruhegelds aus. Der verwaltungsmäßig festgestellte Rentenanspruch des Klägers habe bereits aufgrund des Rentenantrags vom 20. Juli 1977, d.h. vom 1. Mai 1977 an, bestanden. Die Rechtsfolgen des § 183 Abs. 8 RVO würden zur Farce, wenn es den Versicherten erlaubt sein sollte, nach Zubilligung des Altersruhegeldes wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs den Versicherungsfall zu verschieben. Insbesondere könne es dem Versicherten nicht zugebilligt werden, dadurch eine Anrechnung von Ausfallzeiten zu erreichen, für die die Kasse anstelle der Rente Krankengeld gezahlt habe.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1980 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Duisburg vom 18. Oktober 1978 zurückzuweisen.

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist im Sinn der Zurückverweisung der Sache an das LSG Zu neuer Verhandlung und Entscheidung begründet.

Die Zulässigkeit der Berufung hat das LSG mit zutreffender Begründung angenommen. Sie ergibt sich aus § 150 Nr. 2 SGG. Der Kläger hat einen Verfahrensmangel des SG gerügt, der auch vorliegt. Mit der Annahme, der Kläger habe seinen Rentenantrag zurückgenommen, hat das SG eine Tatsache festgestellt. Für die Möglichkeit, daß das SG die Bestimmung des Zeitpunkts nach § 25 Abs. 6 AVG als Rücknahme des Antrags auf Altersruhegeld ausgelegt hat, fehlt es an einer Begründung durch das SG. Es hätte für die Feststellung der Tatsache der Antragsrücknahme den Sachverhalt erforschen müssen (§ 103 SGG), dem die vom SG beigezogenen Akten ergeben keinen Anhaltspunkt für eine Antragsrücknahme.

In der Sache kann der Senat nicht abschließend entscheiden, da die Vorinstanzen die Beiladung der BfA unterlassen haben. Diese Beiladung war nach § 75 Abs. 2 2. Alternative SGG notwendig. Ihre Unterlassung hat das Revisionsgericht ohne Rüge zu berücksichtigen, dem es hat von Amts wegen zu prüfen, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für ein rechtlich einwandfreies Revisionsverfahren gegeben sind. Dazu gehört auch, daß ein notwendig Beizuladender am Verfahren beteiligt ist (BVerwGE 18, 128; vgl. auch BSG SozR 1500 § 75 Nr. 1). Das Bundessozialgericht (BSG) kann die notwendige Beiladung nicht selbst nachholen (§ 168 SGG). Notwendig ist die Beiladung der BfA, da sich im Verfahren ergeben hat, daß bei der Ablehnung des Anspruchs gegen die Beklagte ein anderer Versicherungsträger, nämlich eben die BfA, als leistungspflichtig in Betracht kommt (§ 75 Abs. 2 2. Alternative SGG). Dafür muß eine nicht fernliegende Möglichkeit bestehen, daß der Anspruch gegen die Beklagte abgelehnt wird und die Leistungspflicht des anderen Versicherungsträgers zu bejahen ist. Die Ansprüche gegen den Beklagten und den Beigeladenen müssen in engem Zusammenhang stehen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

Der Anspruch gegen die Beklagte ist möglicherweise abzulehnen, denn er kann gemäß § 183 Abs. 3 RVO ausgeschlossen sein. Nach § 183 Abs. 3 RVO endet der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag, von dem an Altersruhegeld von einem Träger der Rentenversicherung zugebilligt wird. Tag der Zubilligung der Rente ist der Rentenbeginn, also der Zeitpunkt, von dem an die Rente dem Versicherten zusteht (BSGE 48, 253, 254, = SozR 2200 § 183 RVO Nr. 25). Im Hinblick auf den Rentenbescheid vom 24. November 1977 kann davon ausgegangen werden, daß dem Kläger das Altersruhegeld ab 1. Mai 1977 zustand.

Der Kläger hat durch die spätere Bestimmung des 31. Dezember 1977 gemäß § 25 Abs. 6 AVG den Zeitpunkt, von dem an ihm das Altersruhegeld zugebilligt worden ist, nicht ohne weiteres mit Wirksamkeit gegenüber der Beklagten ändern können. An einer solchen Änderung kann er durch die Fristsetzung der Beklagten gemäß § 183 Abs. 8 RVO gehindert gewesen sein. Erfüllt der Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug von Altersruhegeld und hat er das 65. Lebensjahr vollendet, so kann ihm die Kasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb deren er den Antrag auf Rente zu stellen hat. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt mit Ablauf der Frist, wenn der Versicherte den Antrag nicht innerhalb der Frist stellt. Wird der Antrag später gestellt, so lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf (§ 183 Abs. 8 RVO i.V.m. Abs. 7 Satz 2 und 3).

Die Bestimmung des § 183 Abs. 8 RVO hat Vorrang gegenüber dem § 25 Abs. AVG (BSG Urteil vom 4. Juni 1981 - 3 RK 32/80 -). Nach dem Sinn der Vorschrift des § 183 Abs. 8 RVO kann die Fristsetzung nicht nur für die Stellung des Antrags Bedeutung haben, sondern muß sich auch auf das Recht nach § 25 Abs. 6 AVG erstrecken. Anders würde die Bestimmung des § 183 Abs. 8 RVO nicht ihren Zweck erfüllen, daß nämlich die Kasse ihre Leistungspflicht zu Lasten des letztlich primär leistungspflichtigen Rentenversicherungsträgers begrenzen kann (zu § 183 Abs. 7 vgl. BSGE 49, 71, 74 = SozR 2200 § 1241d RVO Nr. 1). Wenn die Kasse dem Versicherten gemäß § 183 Abs. 8 RVO mit der Rechtsfolge ihrer Entlastung eine Frist für die Antragstellung zu setzen berechtigt ist, kann der Versicherte nicht beliebig den Zeitpunkt gemäß § 25 Abs. 6 AVG bestimmen und damit die Zahlung der Kasse unterlaufen.

Die Bestimmung des 31. Dezember 1977 gemäß § 25 Abs. 6 AVG durch den Kläger kann unwirksam gewesen sein. Der Kläger konnte diese Bestimmung nicht ohne Zustimmung der Beklagten treffen, zumal da er dadurch deren erworbene Rechtsposition beeinträchtigte. Nach dem in der Zeit vom 6. bis zum 31. Dezember 1977 gegebenen Rechtszustand konnte der Kläger ungeachtet der späteren Zeitpunktbestimmung von der Beklagten gemäß § 183 Abs. 3 RVO kein Krankengeld beanspruchen. Ihm stand vielmehr unter den übrigen Voraussetzungen des § 25 AVG der Anspruch auf Altersruhegeld zu, da er keine Zeitpunktbestimmung nach § 25 Abs. 6 AVG getroffen hatte. Daß es sich bei der Nichtverpflichtung der Beklagten um eine Rechtsposition handelt, wird besonders deutlich bei einer Betrachtung der voraufgegangenen Zeit. Für die Zeit bis zum 5. Dezember 1977 war nämlich der von der BfA angenommene Rentenanspruch des Klägers gemäß § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO auf die Beklagte übergegangen. Der Senat hat bereits entschieden, daß durch den Übergang des Rentenanspruchs in einem solchen Fall zwischen Kasse, Rentenversicherungsträger und Versichertem eng verknüpfte Rechtsbeziehungen entstanden sind und diese nicht mehr unabhängig voneinander neu gestaltet werden können (BSG a.a.O.). Der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Weitergewährung des Krankengeldes setzte die fristgerechte Geltendmachung des Anspruchs auf Altersruhegeld voraus, diese Geltendmachung begründete einen Ausgleichsanspruch der Beklagten gegenüber dem Rentenversicherungsträger, die Geltendmachung des Rentenanspruchs und damit auch der Ausgleichsanspruch ergeben sich aus dem der Beklagten nach § 183 Abs. 8 RVO zustehenden Recht. Die ihr aufgrund dieser Rechtsbeziehungen obliegenden Leistungen hatte die Beklagte erbracht. Ein von ihr dadurch erworbener Ausgleichsanspruch und - für die Zeit vom 6. bis zum 31. Dezember 1977 ihre Entlastung vom Krankengeldanspruch konnte deshalb nicht mehr nachträglich durch eine einseitige Erklärung des Klägers beeinträchtigt werden.

Ob die Zeitpunktbestimmung auf den 31. Dezember 1977 gegenüber der Beklagten wirksam ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden, weil sich aus den Feststellungen des LSG nicht ergibt, ob die Beklagte dieser Zeitpunktbestimmung zustimmen muß. Die Fristsetzung nach § 183 Abs. 8 RVO ist in das Ermessen der Kasse gestellt (BSG a.a.O. m.w.N.), Die Beklagte hatte dem Kläger eine Frist bis zum 28. Juli 1977 gesetzt. Zu prüfen bleibt aber, ob sie nach der vom Kläger später getroffenen Zeitpunktbestimmung gemäß § 25 Abs. 6 AVG ihr Ermessen erneut ausüben mußte. Wenn sich während des Rentenverfahrens, das der Versicherte aufgrund der Fristsetzung nach § 183 Abs. 8 RVO eingeleitet hat, die Rechtswidrigkeit der Fristsetzung oder des Festhaltens an ihr ergibt, so kann die Kasse ihre Zustimmung zu einem Hinausschieben des Rentenbeginns nicht versagen (BSG a.a.O.). Im Schreiben der BfA vom 19. Dezember 1977 ist ausgeführt, Versicherungs-, Ausfall- und Ersatzzeiten könnten bis zum Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt werden; daher habe die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nur bis zum 29. April 1977 auf den Versicherungsfall angerechnet werden können; wenn die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 5. Dezember 1977 berücksichtigt würde, wäre der Rentenbeginn auf den 1. Januar 1978 festzulegen. Dem Kläger, der nach diesem Schreiben den Zeitpunkt des Rentenbeginns auf den 1. Januar 1978 bestimmte, ging es deshalb möglicherweise nur um die Anrechnung der Arbeitsunfähigkeitszeit nach dem bisherigen Beginn der Rente und nach der von der Beklagten gesetzten Frist auf die Rente. Das LSG wird in einem solchen Fall insbesondere zu prüfen haben, ob die Kasse bei ihrer Ermessensausübung das Interesse des Klägers an einer eventuellen Rentenerhöhung als berechtigt ansehen müßte. Bedenken dagegen könnten aus folgendem Grund bestehen: Mit der Berücksichtigung dieses Interesses würde die Beklagte möglicherweise dem Zweck des § 183 Abs. 3 und Abs. 8 RVO zuwiderhandeln. Nach § 183 Abs. 8 RVO soll die Kasse gerade die Möglichkeit haben, ihre Leistungspflicht zu Lasten des primär leistungspflichtigen Rentenversicherungsträgers zu begrenzen. Es ist fraglich, ob überhaupt und unter welchen besonderen Umständen diese Möglichkeit eingeschränkt oder ausgeschlossen sein kann, weil der Versicherte eine Zeit nach Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für das Altersruhegeld doppelt nutzen will - nämlich durch Bezug von Krankengeld und Anrechnung der Zeit bei der Bemessung der Rente. Offen bleibt ferner, ob noch andere Gründe für die Zeitpunktbestimmung auf den 31. Dezember 1977 vorgelegen haben.

Bei Ablehnung des Krankengeldanspruchs kommt die Leistungspflicht der BfA in Betracht. Mußte die Beklagte der Zeitpunktbestimmung auf den 31. Dezember 1977 nicht zustimmen, so ist zu prüfen, ob diese Bestimmung nur gegenüber der Kasse oder auch gegenüber der BfA unwirksam ist (s. dazu BSG a.a.O.). Im letzteren Fall hätte die BfA bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Rente auch für die Zeit vom 6. bis zum 31. Dezember 1977 zu zahlen.

Der für die Beiladung erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Ansprüchen auf Krankengeld gegen die Beklagte und auf Altersruhegeld gegen die BfA ist gegeben. Nach § 183 Abs. 3 RVO schließt die Zubilligung von Altersruhegeld den Anspruch auf Krankengeld aus. Dies genügt für den geforderten Zusammenhang (Urteil des Senats vom 3. Juni 1981 - 3 RK 6/80- unter Hinweis auf Hennig/Danckwerts/König, Kommentar zum SGG § 75 Anm. 5). Hinzu kommt, daß der Altersruhegeldanspruch für die Zeit vor dem 31. Dezember 1977 hier die Unwirksamkeit der Zeitpunktbestimmung auf diesen Tag voraussetzt, die andererseits den Krankengeldanspruch ausschließt.

Das LSG wird deshalb die BfA beizuladen haben. Dafür ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, der auch die Entscheidung über die Tragung der Kosten in der Revisionsinstanz vorbehalten bleibt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI518535

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