Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. zuständiger Unfallversicherungsträger. Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen. Verkehrsunternehmen. rechtlich verselbständigtes kommunales Abfallbeseitigungs-Unternehmen. Gewerbsmäßigkeit. Gewinnerzielungsabsicht

 

Leitsatz (amtlich)

Ein rechtlich verselbstständigtes kommunales Unternehmen, das Abfälle und Wertstoffe einsammelt, abfährt und abliefert, fällt als Verkehrsunternehmen iS des § 129 Abs 4 Nr 1 SGB 7 nicht in die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand.

 

Normenkette

SGB 7 § 121 Fassung: 1996-08-07; SGB 7 § 129 Abs. 3 Fassung: 1996-08-07, Abs. 1 Nr. 1a Fassung: 2004-12-09, Abs. 4 Nr. 1; RVO § 657 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30

 

Verfahrensgang

LSG Hamburg (Urteil vom 21.03.2006; Aktenzeichen L 3 U 34/05)

SG Hamburg (Urteil vom 07.04.2005; Aktenzeichen S 25 U 72/01)

 

Tatbestand

Die klagende Berufsgenossenschaft (BG) für Fahrzeughaltungen wendet sich gegen die Entscheidung des beklagten Landes, die bisher bei ihr versicherte Abfall- und Wertstofflogistik GmbH (Beigeladene zu 2) in die Zuständigkeit des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes (Beigeladener zu 1) zu übernehmen. Zudem begehrt sie festzustellen, dass sie der für die Beigeladene zu 2 zuständige Unfallversicherungsträger (UV-Träger) ist.

Die Beigeladene zu 2 war ursprünglich eine seit 1991 bestehende "reine Verwaltungsgesellschaft", die für andere Einrichtungen Verwaltungsaufgaben in den Bereichen Städtereinigung und sonstige, sich nicht auf die Müllabfuhr, Abfall- und Reststoffbeförderung erstreckende Abfallentsorgung wahrnahm. Außerhalb des kaufmännischen Bereichs hatte sie keine Beschäftigten. Sie war bei der Klägerin gegen Unfall versichert, während die Stadtreinigung GmbH (SRN), die mit Wirkung zum 1. Januar 2000 auf die Beigeladene zu 2 verschmolzen wurde, beim Beigeladenen zu 1 versichert war. Der Beigeladene zu 1 beendete auf diese Maßnahme hin die Mitgliedschaft der SRN, während die Beigeladene zu 2 zunächst Mitglied der Klägerin blieb.

Das Stammkapital der Beigeladenen zu 2 hält zu 51 % die Stadt Die restlichen 49 % hielt zunächst die T. GmbH & Co KG; während des weiteren Verfahrens ging dieser Anteil auf die Stadtwerke GmbH über. Die Beigeladene zu 2 führt neben der Müllabfuhr auch Straßenreinigung durch. Außerdem betreibt sie eine Werkstatt sowie eine Tankstelle überwiegend für den Eigenbedarf. Im Betriebsfragebogen gab sie im Oktober 2000 an, zu 98 % für die Stadt tätig zu sein. Ohne Geschäftsleitung arbeiten im kaufmännischen Teil zehn vollbeschäftigte Arbeitnehmer und eine Aushilfskraft, im technischen Teil 67 vollbeschäftigte Arbeitnehmer und eine Aushilfskraft. Für den kaufmännischen Teil war für 2001 eine Lohnsumme in Höhe von 900.000 DM und für den technischen Bereich von 3.750.000 DM zu erwarten. Unternehmensgegenstand ist die ausreichende, sichere und umweltverträgliche Entsorgung - insbesondere das Einsammeln und Transportieren - von Abfällen und Wertstoffen sowie die Erbringung von Leistungen für die Straßenreinigung und den Winterdienst. Der Unternehmenszweck wurde 2001 um "weitere Dienstleistungen" erweitert, da die Beigeladene zu 2 auch die Verwaltung der Entwässerung übernahm. Seit August 2000 hat sie eine Lizenz für den gewerblichen Güterverkehr inne. Zu ihren Betriebsmitteln zählen vier Pkw, neun Lkw über 750 kg Nutzlast, 13 Müllspezialfahrzeuge, acht Containerfahrzeuge bzw Absetzmulden und zwölf Straßenkehrfahrzeuge. Müllabfuhr aus Privathaushaltungen und Straßenreinigung bilden das Kerngeschäft und machen rund 57 % des Umsatzes aus. Hinzu kommt noch die Wertstoff- und Gewerbeabfallsammlung. Das Abholen von Sondermüll und der Einsatz des Schadstoffmobils schlagen mit ca 11 % des Umsatzes zu Buche. Zusammen mit der Verwaltung der Abwasserbeseitigung machen die genannten Bereiche 95 % des Aufgabenspektrums aus. Eine Verwertung des gesammelten Abfalls erfolgt nicht.

Im Jahre 2005 erwirtschafteten bei insgesamt 84 Mitarbeitern im Bereich "Müllabfuhr" 33 Mitarbeiter rund 39 % des Umsatzes und im Bereich "Straßenreinigung" 35 Mitarbeiter knapp 42 % des Umsatzes. Letzterem Bereich wurden dabei auch die Mitarbeiter zugeordnet, welche mit manueller Reinigung und Abfallsammlung im Straßen(begleitgrün)bereich, mit manueller Reinigung von Containerstandorten sowie mit dem Einsammeln von Rest- und Sperrmüll, Bio- und Grünabfällen sowie Elektroschrott befasst waren. Auf die Bereiche "Verwaltung" und "Werkstatt" entfielen mit 14 bzw zwei Mitarbeitern Umsatzanteile von rund 16 bzw 2,4 %.

Auf den Antrag der Beigeladenen zu 2 vom 17. August 2000 übernahm der Beklagte diese in die Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1 (Bescheid vom 13. Dezember 2000): Die Voraussetzungen des § 129 Abs 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) seien erfüllt, weil die Beigeladene zu 2 ihr Stammkapital überwiegend aus Haushaltsmitteln der Stadt aufbringe. Sie sei nicht erwerbswirtschaftlich tätig, weil sie den gesammelten Abfall nicht selbst verwerte. Die Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1 sei auch sinnvoll, da die Beigeladene zu 2 wirtschaftlich, personell und organisatorisch mit der Stadt zusammenhänge. Der an die Beigeladene zu 2 adressierte Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der auf die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung hingewiesen wurde. Eine "Durchschrift" des Bescheides ohne weiteren Zusatz sandte der Beklagte der Klägerin zur Kenntnisnahme zu (Eingang am 14. Dezember 2000).

Der Beigeladene zu 1 nahm die Beigeladene zu 2 daraufhin mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in sein Mitgliedsverzeichnis auf, informierte sie - und die Klägerin - hierüber (Schreiben vom 25. Januar 2001) und veranlagte sie in der Folgezeit zu Beiträgen.

Die Klägerin hat gegen den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2000 am 6. Februar 2001 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben, die auf Verurteilung des Beigeladenen zu 1 zur Überweisung der Beigeladenen zu 2 an sie gerichtet war. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7. April 2005). Hiergegen hat die Klägerin Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Hamburg eingelegt und ihr Begehren nunmehr als Anfechtungs- und Feststellungsklage weiter verfolgt. Ihrem Antrag entsprechend hat das LSG das erstinstanzliche Urteil sowie den Bescheid vom 13. Dezember 2000 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin der für die Beigeladene zu 2 zuständige UV-Träger ist (Urteil vom 21. März 2006): Der angefochtene Bescheid sei durch die zum 1. Januar 2005 geänderten Vorschriften über das Übernahmeverfahren nicht gegenstandslos geworden, sondern könne der Klägerin entgegengehalten werden, wenn diese ihre angebliche Zuständigkeit durchsetzen wolle. Hinsichtlich der Anfechtungsklage bestehe daher weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit seien die ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften des SGB VII anzuwenden, weil die Beigeladene zu 2 in ihrer jetzigen Form erst seit Anfang 2000 bestehe.

Die Zuständigkeit der Klägerin folge daraus, dass es sich bei der Beigeladenen zu 2 um ein Verkehrsunternehmen iS des § 129 Abs 4 Nr 1 SGB VII handele. § 129 SGB VII sei mit dem früheren § 657 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) inhaltsgleich. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei daher maßgeblich, ob die Beigeladene zu 2 früher in die Zuständigkeit der Straßen- und Kleinbahn- BG, der Privatbahn-BG oder der BG für Fahrzeughaltungen gefallen wäre. Dies sei hier der Fall, denn früher wäre für die Beigeladene zu 2 die Fuhrwerks-BG, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, zuständig gewesen. Bereits in dem vom Reichsversicherungsamt (RVA) aufgestellten Verzeichnis von 1886 seien Unternehmen der "Müllabfuhr" sowie "Abfuhrgeschäfte" dieser BG zugeordnet gewesen. Näheres zur Zuständigkeitsabgrenzung habe das RVA insoweit nicht bestimmt. Die Klägerin sei auch für alle Bereiche der Beigeladenen zu 2 zuständig, da deren Unternehmen durch den Bereich "Müllabfuhr" geprägt sei. Hiermit korrespondiere § 3 Abs 1 der Satzung der Klägerin, wonach diese ua für Städtereinigung und Entsorgungswirtschaft (inkl Abfall- und Reststoffbeförderung, Müllabfuhr, Straßenreinigung einschließlich Winterdienst, Wiederaufbereitung und Verwertung von Alt-, Abfall- und Wertstoffen) zuständig sei. Schließlich sei die Beigeladene zu 2 auch gewerbsmäßig tätig. Denn unter Zugrundelegung der vom RVA in seiner Entscheidung vom 9. August 1922 (EuM 15, 79) aufgestellten Kriterien sei bei ihr eine Gewinnerzielungsabsicht jedenfalls zu bejahen.

Der Beklagte und die beiden Beigeladenen haben die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie machen die Verletzung von § 129 Abs 1 Nr 1a und Abs 4 Nr 1 SGB VII geltend. Das Berufungsgericht habe die rechtshistorisch begründeten Zuständigkeiten verkannt, auf deren Grundlage die UV-Träger auch nach dem Zweiten Weltkrieg gehandelt hätten und die der Bundesgesetzgeber übernommen habe. Die unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit für kommunale Müllentsorgungsunternehmen sei historisch zweigeteilt gewesen: Gewerbsmäßig betriebene Unternehmen seien bei der gewerblichen BG, nicht gewerbsmäßig betriebene - wie die Müllentsorgungsunternehmen der öffentlichen Hand - beim kommunalen UV-Träger versichert gewesen.

Nach Ansicht des Beklagten ist dieser Rechtszustand in einem Schreiben des RVA vom 15. November 1943 an den Deutschen Gemeindetag bestätigt worden, das noch heute geltendes Recht sei. Dass kommunale Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsunternehmen wie die Beigeladene zu 2 als nicht gewerbsmäßig betriebene Unternehmen einzuordnen seien, folge auch aus der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach solche Einrichtungen als "nichtwirtschaftlich" gälten. Hierfür spreche auch, dass solche Unternehmen gemeinwohlorientierte Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnähmen. Demgegenüber überzeuge nicht, dass die Beigeladene zu 2 ohne nähere Begründung und ohne Sachverhaltsaufklärung als gewerbsmäßiges Unternehmen angesehen werde.

Der Beigeladene zu 1 trägt demgegenüber vor, aufgrund der Neufassung des § 628 Abs 1 RVO zum 9. März 1942 sei es nicht mehr relevant, ob ein kommunales Unternehmen gewerbsmäßig betrieben werde. Diese Rechtslage stelle das Schreiben des RVA vom 15. November 1943 klar, das als Erlass zu qualifizieren sei, denn insbesondere während der Kriegsjahre seien Erlasse des RAM als Schreiben an einen eingeschränkten Adressatenkreis verfasst worden.

Die Beigeladene zu 2 macht ergänzend geltend: Selbst wenn kommunale Entsorgungsunternehmen als Verkehrsbetriebe iSd § 129 Abs 4 SBG VII einzuordnen wären, seien sie aufgrund "langjährig unbeanstandeter Zuständigkeit der Versicherungsträger der öffentlichen Hand" bei diesen unfallversichert. Seit 1942 habe sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen die gemeinsame Überzeugung gebildet, dass die "Versicherungsträger der öffentlichen Hand" für kommunale Entsorgungsunternehmen zuständig seien. Hierdurch habe sich ein Gewohnheitsrecht herausgebildet, das noch fortgelte und dem klägerischen Anspruch entgegenstehe; es sei erstaunlich, dass die Klägerin davon keine Kenntnis erlangt habe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. März 2006 aufzuheben, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. April 2005 zurückzuweisen und die Feststellungsklage abzuweisen.

Der Beigeladene zu 1 beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. März 2006 aufzuheben, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. April 2005 zurückzuweisen und die Feststellungsklage abzuweisen.

Die Beigeladene zu 2 beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. März 2006 aufzuheben, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. April 2005 zurückzuweisen und die Feststellungsklage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Revisionen zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor: Die Entscheidung des RVA vom 9. August 1922 trage zur Klärung dieses Rechtsstreits nichts bei, da es sich auf die nicht mehr relevante Frage der Erwerbswirtschaftlichkeit beziehe. Eine im Schreiben vom 15. November 1943 thematisierte Überführung von Unternehmen auf die gemeindlichen UV-Träger sei nie erfolgt. Es sei unbewiesen, dass Entsorgungsunternehmen in der alltäglichen Praxis ausschließlich den UV-Trägern der öffentlichen Hand zugeordnet worden seien. Insoweit habe sich auch keine gemeinsame Rechtsüberzeugung gebildet. Warum kommunale Abfallentsorgungsunternehmen in der Vergangenheit von den UV-Trägern der öffentlichen Hand nicht als Verkehrsunternehmen angesehen worden seien, habe die Klägerin nicht zu bewerten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen sind zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet. SG und LSG haben die Übernahme der Beigeladenen zu 2 in die Zuständigkeit des Gemeindeunfallversicherungsverbandes zu Recht als rechtswidrig beurteilt. Lediglich der feststellende Teil des angefochtenen Urteils war aufzuheben, weil für die mit der Anfechtungsklage verbundene Feststellungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Die Revision des beklagten Landes ist zulässig, obwohl ihm nach geltendem Recht keine Entscheidungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Überführung von Kommunalunternehmen in die Zuständigkeit des UV-Trägers der öffentlichen Hand mehr zustehen. § 129 SGB VII idF des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen ( UVSchVerbG ) vom 9. Dezember 2004 ( BGBl I 3299 ) sieht ein Übernahmeverfahren unter Beteiligung des Landes nicht mehr vor. Mit der Aufhebung des § 129 Abs 3 SGB VII zum 1. Januar 2005 ( Art 1 Nr 9b Buchst b, Art 2 UVSchVerbG ) ist hierfür die Rechtsgrundlage entfallen. Stattdessen hat § 129 Abs 1 Nr 1a SGB VII bei den UV-Trägern im kommunalen Bereich eine gegenüber § 121 SGB VII originär wirkende Regelzuständigkeit für Unternehmen begründet, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben ( vgl BT-Drucks 15/4051 S 13 zu Nr 9b Buchst a und b ). Für die Zulässigkeit der Revision des Beklagten genügt jedoch dessen formelle Beschwer, die darin besteht, dass er vor dem LSG mit seinem Antrag, die Berufung zurückzuweisen, nicht durchgedrungen ist ( BSGE 69, 25, 29 = SozR 3-4100 § 116 Nr 1 S 6 mwN ). Ein Ausnahmefall, in dem trotz formeller Beschwer das Rechtsschutzinteresse für das Rechtsmittel zu verneinen ist ( siehe dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 8. Mai 2007 - B 2 U 3/06 R ) liegt nicht vor. Der Beklagte hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil weiterhin über die Rechtmäßigkeit des von ihm erlassenen Übernahmebescheides gestritten wird.

Auch die Revisionen der Beigeladenen zu 1 und 2 sind zulässig. Die für Rechtsmittel von Beigeladenen erforderliche materielle Beschwer ist gegeben, da die Entscheidung des LSG beide Beigeladenen in ihren rechtlichen Interessen berührt und ihrem Inhalt nach für sie ungünstig ist.

Die Revisionen sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Übernahmebescheides des Beklagten richten. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

Die gegen den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2000 gerichtete Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) der Klägerin ist zulässig. Es handelt es sich dabei um einen Verwaltungsakt iSd § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Drittwirkung auch gegenüber der Klägerin (vglBSGE 63, 62, 63 = SozR 2200 § 657 Nr 6), durch den diese belastet ist.

Obwohl die Klage erst nach Ablauf der Monatsfrist nach der am 14. Dezember 2000 erfolgten Bekanntgabe des Bescheides (vgl § 87 Abs 1 SGG) am 6. Februar 2001bei dem SG eingegangen ist, hat die Klägerin nicht die Klagefrist versäumt. Denn die Einlegung des Rechtsbehelfs ist innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung des Verwaltungsaktes zulässig, sofern die Belehrung darüber unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist (§ 66 Abs 2 Satz 1 SGG) . Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat zwar den Bescheid vom 13. Dezember 2000, der in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit des Widerspruchs verwies, nur gegenüber der Beigeladenen zu 2 erlassen; die Klägerin war indes am Verwaltungsverfahren beteiligt ( § 12 Abs 1 Nr 4 SGB X ), weil der Beklagte sie gemäß § 12 Abs 2 Satz 2 SGB X dadurch zum Verfahren hinzugezogen hatte, dass er ihr eine Abschrift des ablehnenden Bescheides schickte (BSGE 52, 281, 283 = SozR 3800 § 2 Nr 3 S 18 f mwN) . Ungeachtet dessen hat der Beklagte die Klägerin weder über den statthaften Rechtsbehelf ( Klage ) noch über das zuständige Gericht zutreffend belehrt: Nach § 78 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGG bedarf es keines Vorverfahrens, wenn - wie hier - ein Versicherungsträger klagt. Aufgrund der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung war die Klageerhebung binnen eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig (vglBSG SozR 4100 § 141n Nr 18 S 45) und erfolgte daher am 6. Februar 2001 noch rechtzeitig.

Die Klägerin hat an der Aufhebung des Bescheides auch (weiterhin) ein Rechtsschutzinteresse. Ein solches entfällt zwar dann, wenn sich der streitbefangene Verwaltungsakt durch ein während des Prozesses eintretendes Ereignis erledigt hat (vgl BSG SozR 3-1500 § 131 Nr 5) . Dies trifft hier jedoch nicht zu. Allerdings hat der Beigeladene zu 1 den Übernahmebescheid vollzogen, indem er zum 1. Januar 2001 die Beigeladene zu 2 als Mitglied bei sich aufgenommen hat. Die Vollziehung erledigt einen Bescheid aber nicht, wenn sie - wie hier - mindest mit Wirkung für die Zukunft rückgängig gemacht werden kann (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 131 RdNr 7) . Der angefochtene Übernahmebescheid hat sich auch nicht durch das Inkrafttreten des UVSchVerbG "auf andere Weise" erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X) , ist insbesondere nicht "gegenstandslos" oder sogar "nachträglich nichtig" geworden (vgl BSGE 72, 50, 56= SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 8 mwN) . Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass ihm durch die am 1. Januar 2005 eingetretenen Rechtsänderungen (vgl § 129, § 218d Abs 2 SGB VII nF) die Grundlage entzogen worden ist, wäre er dadurch nicht "nachträglich nichtig", sondern "nur" rechtswidrig geworden (vgl Roos in: von Wulffen, SGB X, 4. Auflage 2001, § 40 RdNr 5) ; sein Verfügungssatz, die Übernahme der Beigeladenen zu 2 von der Zuständigkeit der Klägerin in diejenige des Beigeladenen zu 1, wäre durch die nachträgliche Änderung seiner materiell-rechtlichen Grundlagen nicht gegenstandslos (vgl BSG aaO) .

Die Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Ob die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung galten, oder nach dem SGB VII idF des UVSchVerbG (vgl § 218 Abs 2 SGB VII) , zu beurteilen ist, kann offen bleiben. Denn an der Zuständigkeit der BGen nach § 121 SGB VII für die aus der Zuständigkeit der kommunalen UV-Träger herausgenommenen Verkehrsunternehmen iSd § 129 Abs 4 Nr 1 SGB VII hat sich durch das UVSchVerbG nichts geändert. Für diese Unternehmen war der zum 1. Januar 2005 aufgehobene § 129 Abs 3 SGB VII von vornherein nicht anwendbar (§ 129 Abs 4 Nr 1 SGB VII aF) ; eine vom Beklagten verfügte Übernahme aus der Zuständigkeit der Klägerin in die des Beigeladenen zu 1 war daher in diesen Fällen schon vor diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.

Der Unternehmensbereich "Müllabfuhr" der Beigeladenen zu 2 ist ein Verkehrsunternehmen iS des § 129 Abs 4 Nr 1 SGB VII (hierzu weiter unten). Nach diesem Hauptunternehmen richtet sich hier die Zuständigkeit des UV-Trägers (§ 131 Abs 1, 2 SGB VII) . Denn nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen angefochtenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG prägt die "Müllabfuhr" das Gesamtunternehmen seit der Verschmelzung der SRN auf die Beigeladene zu 2 im Jahr 2000 (vgl BSGE 39, 112 = SozR 2200 § 646 Nr 1; BSGE 49, 283 = SozR 2200 § 667 Nr 3; BSGE 68, 205 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1) .

Da das SGB VII den Begriff "Verkehrsunternehmen" nicht definiert und ihn die anderen Bücher des SGB nicht verwenden, ist er auszulegen. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, dh die Bedeutung eines Ausdrucks im allgemeinen Sprachgebrauch (vgl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl 1991, S 320) . Nach dem üblichen Wortsinn ist ein Verkehrsunternehmen ein Unternehmen, das Personen oder Güter zu Lande, zu Wasser oder in der Luft befördert (vgl Leube in: Kater/Leube, SGB VII, 1997, § 129 RdNr 38; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl 1999, Band 9, Stichwort: Verkehr; Brockhaus, Die Enzyklopädie in vierundzwanzig Bänden, 20. Aufl 1997, Neunter Band, Stichwort: Güterverkehr) . Die Beigeladene zu 2 ist hiernach ein Verkehrsunternehmen: Unternehmensgegenstand ist nach den bindenden Feststellungen des LSG insbesondere das Einsammeln und Transportieren von Abfällen und Wertstoffen; der prägende Unternehmensbereich "Müllabfuhr" befördert Güter, indem er den Abfall von seinem Besitzer abholt und ihn zur Verwertung oder zur Beseitigung abgibt. Auch soweit die in § 1 Nr 3 der Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen vom 27. Februar 1968 (BGBl I 193) verwendete Formulierung herangezogen würde ("die Beförderung von Gütern für andere mit Kraftfahrzeugen") fiele die "Müllabfuhr" der Beigeladenen zu 2 hierunter. Denn diese befördert Abfälle nicht "für sich", sondern für den jeweiligen Auftraggeber bzw den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Dass Müllabfuhren nach allgemeinem Sprachverständnis als Verkehrsunternehmen einzustufen sind, wird von den Revisionsklägern selbst nicht in Zweifel gezogen. Ihre Auffassung, der Begriff des Verkehrsunternehmens in § 129 Abs 4 Nr 1 SGB VII habe einen vom Wortsinn abweichenden Inhalt, der die kommunalen Abfallentsorgungsbetriebe nicht einschließe, begründen sie ausschließlich mit der historischen Zuordnung solcher Betriebe, wie sie sich in den Vierzigerjahren des vorigen Jahrhunderts herausgebildet und in verschiedenen Erlassen der obersten Reichsbehörden sowie Entscheidungen des RVA ihren Niederschlag gefunden habe.

Insoweit ist schon zweifelhaft, ob mit dem Rückgriff auf eine Jahrzehnte zurückliegende Rechtspraxis, wenn sie sich tatsächlich bestätigen ließe, eine durch den Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckte Auslegung des geltenden Rechts begründet werden könnte. Zwar sind die für die Gesetzesauslegung heranzuziehenden Kriterien grundsätzlich methodisch gleichwertig; dem Gesetzeswortlaut kommt aber eine besondere Bedeutung gegenüber den anderen Auslegungsmitteln zu. Der nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mögliche Wortsinn des Gesetzes ist nicht nur Ausgangspunkt der Auslegung, sondern er markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation ( BVerfGE 73, 206, 235; Herzberg, JuS 2005, 1 ff mwN ). Damit verbietet sich in der Regel eine Auslegung, die unter Berufung auf die Rechtsentwicklung und die Vorstellungen des historischen Gesetzgebers den durch den Gesetzestext gezogenen Rahmen sprengt. Letzteres verlangen die Revisionskläger, wenn sie vortragen, der Gesetzgeber habe die Herausnahme der gemeindlichen Verkehrsbetriebe aus der Zuständigkeit der UV-Träger der öffentlichen Hand abweichend vom Wortlaut des § 129 Abs 4 Nr 1 SGB VII auf gewerbsmäßig betriebene Verkehrsbetriebe beschränken wollen.

Abgesehen davon spricht aber entgegen dem Revisionsvorbringen auch die Entstehungsgeschichte des § 129 Abs 4 Nr 1 SGB VII dafür, dass die "Müllabfuhr", wie sie die Beigeladene zu 2 betreibt, als Verkehrsunternehmen in diesem Sinne anzusehen ist. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVNG) entspricht § 129 Abs 4 SGB VII inhaltlich dem (damals) geltenden Recht, also § 657 Abs 2 RVO idF des UVNG vom 30. April 1963 (BT-Drucks 13/2204 S 107 ≪zu § 129 Abs 4≫) . Jene Norm lautete:

"Personen, die in gemeindlichen Verkehrsunternehmen mit Einschluss der gemeindlichen Hafen- und Umschlagsbetriebe, in gemeindlichen Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserwerken oder in gemeindlichen landwirtschaftlichen Unternehmen (§ 776 Abs. 1 Nr. 1 und 3) beschäftigt werden, sind bei den zuständigen Berufsgenossenschaften versichert."

Seine endgültige Fassung hatte § 657 Abs 2 RVO idF des UVNG vom 30. April 1963 in den Beratungen des Ausschusses für Sozialpolitik erhalten. Dem dortigen Bericht zufolge ist den Belangen der Unfallverhütung in gemeindlichen Verkehrsunternehmen "am besten gedient, wenn diese Unternehmen den fachlich für sie zuständigen Berufsgenossenschaften zugeordnet bleiben. Ein bei jeder Berufsgenossenschaft spezialisierter und gut ausgebauter technischer Aufsichtsdienst überwacht im Interesse der Unfallverhütung die Unternehmen besser, als dies bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden möglich ist, die eine solche Spezialisierung auf dem Gebiete der Unfallverhütung nicht durchführen können" (BT-Drucks IV/938 ≪neu≫ S 20) . Auch sonst war bei den Beratungen des UVNG mehrfach betont worden, an der seit 1942 geltenden berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit für gemeindliche Versorgungsunternehmen solle nichts geändert werden (BSGE 27, 269, 272 f =SozR Nr 2 zu § 657 RVO) .

Dementsprechend setzte das UVNG in Art 4 § 16 Abs 2 Nr 7 (BGBl 1963 I 241, 289) zwar den RAM-Erlass vom 16. März 1942 (II a 1889/42, AN II 201) außer Kraft, nahm dessen Inhalt aber in § 657 Abs 2 RVO auf (BT-Drucks IV/120 S 65) . Der RAM-Erlass vom 16. März 1942 ist rechtswirksam zustande gekommen und galt bis zu seiner Aufhebung durch das UVNG fort (stRspr des Senats, vgl zuletzt Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R = SozR 4-2700 § 122 Nr 1 RdNr 21 ff) . In seiner Nr 4 lautete der RAM-Erlass vom 16. März 1942:

"Personen, die in gemeindlichen Verkehrsunternehmen, in gemeindlichen Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserwerken oder in gemeindlichen landwirtschaftlichen Unternehmen (§ 915 Abs 1 Buchstabe a der RVO) beschäftigt werden, werden bei den bisher zuständigen Versicherungsträgern versichert."

Zweck dieser Vorschrift war die Wahrung des Katasterbestandes der betroffenen BGen (BSG SozR Nr 3 und 4 zu RAM-Erl Gemeindl UV) . Auch für die Zeit ab 1. Januar 1942, dem Inkrafttreten des 6. Unfallversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. März 1942 (RGBl I 107) , sollte es daher grundsätzlich bei der bis dahin geltenden Zuständigkeit verbleiben. Eine Einschränkung in dem Sinne, dass durch Nr 4 des RAM-Erlasses die Zuständigkeit einer BG nur für den Fall erhalten oder begründet werden sollte, dass das in Betracht kommende Unternehmen bereits im Betriebsverzeichnis der BG eingetragen war oder dass es, wenn es bereits vor 1942 bestanden hätte, einzutragen gewesen wäre, enthält die Vorschrift nicht (BSG SozR Nr 4 zu RAM-Erl Gemeindl UV) . Maßgebend ist vielmehr, ob ein Unternehmen - seine Versicherungspflicht vorausgesetzt - früher in die Zuständigkeit der damaligen Straßen- und Kleinbahn-BG und Privatbahn-BG (vgl jetzt Anl 1 zu § 114 Nr 32) oder in die der Klägerin gefallen ist oder gefallen wäre (BSG SozR Nr 3 zu RAM-Erl Gemeindl UV) .

Die von der Beigeladenen zu 2 betriebene "Müllabfuhr" wäre früher in die Zuständigkeit der Fuhrwerks-BG gefallen, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist. Für die Zuständigkeit der BGen hinsichtlich der verschiedenen Unternehmen war - und ist mangels Tätigwerden des Verordnungsgebers immer noch - der Beschluss des Bundesrates vom 21. Mai 1885 (AN 1885, 143) sowie die ihn ergänzenden Regelungen der verschiedenen nachfolgenden Stellen maßgeblich (BSG SozR 4-2700 § 122 Nr 1 RdNr 21) . Bereits das "Alphabetische Verzeichnis der Gewerbezweige„ von 1886 (AN 1886, 134, 136) ordnet die Gewerbezweige "Abfuhrgeschäft" und "Müllabfuhr" der Fuhrwerks-BG zu, die in der Fortschreibung vom 19. Juni 1903 (AN 1903, 403, 406, 440) für "Abfuhranstalten" (mit und ohne "Verarbeitung der Abfuhrstoffe"), "Abfuhrgeschäft" und "Müllabfuhranstalten" als zuständige BG bezeichnet ist. Im "Handbuch der Unfallversicherung" (Band III, Leipzig 1910, S 1, 18) ist der "Kloaken- und Müllabfuhrbetrieb" der Fuhrwerks-BG zugeordnet.

Bis Ende 1941 waren allerdings "für Bauarbeiten und Tätigkeiten bei nicht gewerbsmäßigem Halten von Reittieren und Fahrzeugen", welche die Gemeinde als Unternehmer in anderen als Eisenbahnbetrieben ausführte, grundsätzlich die kommunalen UV-Träger zuständig (§ 628 RVO idF des 3. UVÄndG vom 20. Dezember 1928 ≪RGBl I 405, 407≫ iVm § 39 Fünfte Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1934 ≪RGBl I 1274, 1278 f≫; zur geschichtlichen Entwicklung vgl Vollmar, Eigenunfallversicherung des öffentlichen Dienstes, Berlin 1965, S 16 f) . Gewerbsmäßig handelte seinerzeit eine Gemeinde, wenn sie ihren Müllabfuhrbetrieb nicht ausschließlich mit dem Bestreben betrieb, ihre Unkosten zu decken, sondern auch mit der Absicht, einen Gewinn, dh einen Überschuss über die Unkosten, zu erzielen (RVA EuM 15, 79; 24, 1, 2) . Von diesem Rechtssatz ausgehend ist das LSG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 2 ihr Unternehmen (auch) mit der Absicht betreibt, einen Gewinn zu erzielen. An diese Tatsachenfeststellung ist der Senat gebunden (§ 163 SGG) . Soweit der Beklagte vorträgt, es überzeuge nicht, dass das LSG die Beigeladene zu 2 "ohne Sachverhaltsaufklärung" als gewerbsmäßiges Unternehmen angesehen habe, stellt dies keine zulässige Verfahrensrüge wegen einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) dar. Es mangelt jedenfalls an der Darlegung, aufgrund welcher Umstände das Berufungsgericht sich hätte gedrängt fühlen müssen, (zusätzliche) Ermittlungen anzustellen und in welcher Richtung diese Ermittlungen im Einzelnen hätten vorgenommen werden müssen (vgl BSG SozR Nr 14 zu § 103 SGG) .

Indem der Beklagte als "nicht überzeugend" moniert, die Vorinstanz habe "ohne nähere Begründung" die Beigeladene zu 2 als gewerbsmäßig eingeschätzt, könnte er zum einen die Beweiswürdigung des LSG rügen. Die Beweiswürdigung nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG ist grundsätzlich Sache des Tatsachengerichts. Das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob das Tatsachengericht die der freien Beweiswürdigung gezogenen Grenzen eingehalten, insbesondere nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat (BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 7 RdNr 16 mwN) . Für einen solchen Verstoß haben die Revisionsführer aber nichts dargetan.

Mit dem Vorwurf der fehlenden "näheren Begründung" könnte der Beklagte auch einen Verstoß gegen § 128 Abs 1 Satz 2 SGG gemeint haben. Danach sind vom Gericht die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Eine erfolgreiche Rüge hiergegen setzt die Darlegung voraus, dass nach der Rechtsauffassung des LSG wesentliche, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, insbesondere die Tatsachenfeststellungen, nicht behandelt worden sind (Meyer-Ladewig, aaO, § 128 RdNr 17 mwN) . Dem genügen die Ausführungen des Beklagten nicht. Er verweist in diesem Zusammenhang im Wesentlichen lediglich auf den "gemeinwohlorientierten Nutzen" der von der Beigeladenen zu 2 betriebenen "Müllabfuhr", der vom LSG nicht berücksichtigt worden sei. Ein näheres Eingehen auf dieses Argument erübrigte sich für das LSG indes schon deshalb, weil seinerzeit bereits höchstrichterlich geklärt war (RVA EuM 24, 1, 2 f) , dass der Annahme einer Gewerbsmäßigkeit in diesem Sinne nicht entgegensteht, wenn ein Unternehmen öffentlichen Zwecken dient und der Unternehmer eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Das Bestreben, mit dem Unternehmen vor allem der Allgemeinheit zu dienen, ist mit einer sich in bescheidenen Grenzen haltenden Gewinnabsicht keineswegs unvereinbar (RVA AN 1928, IV 224 Nr 3303) .

Anderes ist auch nicht daraus zu entnehmen, dass nach Einzelplan 7, Ziffer II zu § 1 Nr 3 Erste Ausführungs-Anweisung zur Eigenbetriebsverordnung vom 22. März 1939 (RMBIiB 1939, 633, 649) ua die Bereiche "Straßenreinigung", "Stadtentwässerung", "Müllbeseitigung", "Müllverwertung" und "Fuhrpark" nicht zu den wirtschaftlichen Unternehmen iS des § 67 Abs 1 der Deutschen Gemeindeordnung (DGO) vom 30. Januar 1935 (RGBl I 49) gehörten. Insoweit spielt auch keine Rolle, dass gemeindliche Wasserversorgungs- und Abfallbeseitigungseinrichtungen nach § 67 Abs 2 DGO nicht als wirtschaftliche Unternehmen galten, wenn die Gemeinden zu deren Herstellung "zum Schutze gegen übertragbare Krankheiten" angehalten worden waren (§ 35 des Reichsseuchengesetzes vom 30. Juni 1900, RGBl I 306, 313) . Denn § 67 DGO erfasste nur als Eigenbetriebe geführte Unternehmen. Beteiligte sich die Gemeinde hingegen an einem rechtlich selbstständigen Unternehmen, war gem § 69 DGO im Einzelfall zu würdigen, ob das Unternehmen Wirtschaft treiben wollte oder ob es nur außerwirtschaftliche Zwecke verfolgte (Surén/Loschelder, Die Deutsche Gemeindeordnung, Band II, Berlin 1940 S 93, 112 f mit dem Beispiel einer rechtlich selbstständigen Müllabfuhr, an der sich die Gemeinde beteiligt) .

Die mit Schreiben des RVA vom 15. November 1943 an den Deutschen Gemeindetag übermittelte anders lautende Rechtsauffassung bindet den Senat nicht. Selbst wenn dieses Schreiben entsprechend der Einschätzung des Beigeladenen zu 1 als "Erlass" zu qualifizieren wäre, hätte ein solcher auch nach Kriegsausbruch zumindest im Ministerialblatt des zuständigen Reichsministers verkündet werden müssen (BSGE 16, 227, 232 f mwN; vgl LSG Niedersachsen Breith 1961, 1100, 1103: Schreiben des RVA zur Auslegung des RAM-Erlasses vom 16. März 1942 ist nur "Meinungsäußerung der Verwaltung"). Dies geschah jedoch nicht.

Auch Sinn und Zweck des § 129 Abs 4 Nr 1 SGB VII sprechen dafür, die von der Beigeladenen zu 2 betriebene "Müllabfuhr" als Verkehrsunternehmen von der Zuständigkeit der UV-Träger der öffentlichen Hand auszunehmen: Diese Norm zielt insbesondere - neben der Wahrung des Katasterbestandes der betroffenen Versicherungsträger - darauf ab, den einheitlichen, nach Branchen gegliederten Präventionsauftrag durch die Fach-BGen sicherzustellen und so eine möglichst sachgerechte Unfallverhütung zu gewährleisten (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 129 RdNr 10 ≪Stand: Mai 2006≫; Schmitt, SGB VII, § 129 RdNr 15, München 1998; Leube in: Kater/Leube, SGB VII, München 1997, § 129 RdNr 36) , soweit nicht ein kommunaltypisches Risiko besteht, für deren Unfallverhütung die kommunalen UV-Träger spezialisiert sind (Jahn/Gundel, Sozialgesetzbuch für die Praxis, Siebtes Buch Gesetzliche Unfallversicherung, § 129 RdNr 14 ≪Stand: 66. Erg.-Lfg. 12/96≫) . Eine Gefährdung, der durch entsprechende Präventionsarbeit durch den UV-Träger vorzubeugen ist, besteht hier insbesondere durch die Teilnahme der "Müllabfuhr" am Straßenverkehr, die indes kein kommunaltypisches Risiko ist. Aufgrund der Unterhaltung eines eigenen technischen Aufsichtsdienstes bezüglich jeglicher Fahrzeugtypen hat die Klägerin in diesem Bereich gegenüber dem Beigeladenen zu 1 einen Kompetenzvorsprung (so auch LSG Mecklenburg-VorpommernBreith 2004, 121, 129) .

Das LSG hat deshalb der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Dem erstmalig im Revisionsverfahren vorgebrachten Einwand der Beigeladenen zu 2, seit 1942 habe sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen die gemeinsame Überzeugung gebildet, dass die "Versicherungsträger der öffentlichen Hand" für "kommunale Entsorgungsunternehmen" zuständig seien, ist nicht nachzugehen. Soweit damit geltend gemacht werden soll, durch die gemeinsame Überzeugung und langjährige Übung der beteiligten Verkehrskreise sei Gewohnheitsrecht entstanden, kommt dem schon deshalb keine Bedeutung zu, weil Gewohnheitsrecht entgegenstehendes geschriebenes Recht nicht verdrängen kann.

Der im Berufungsverfahren erhobene Feststellungsantrag der Klägerin ist wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig. Zwar hat das LSG diesen im Berufungsverfahren erstmals gestellten Antrag als erweitertes Klagebegehren mit Verweis auf die §§ 99 Abs 3, 153 SGG für zulässig erachtet. Insoweit ist der Senat hieran gebunden (vgl § 99 Abs 4 SGG) , wobei sich der Feststellungsantrag sachdienlich gefasst (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 106 Abs 1 SGG) nicht gegen den Beklagten, sondern gegen den Beigeladenen zu 1 richtet, dessen Verurteilung nach § 75 Abs 5 SGG zulässig ist.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen hat der Senat aber von Amts wegen zu prüfen. Hiernach hat die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (§ 55 Abs 1 SGG) . Denn deren Streitgegenstand der Zuständigkeit wird bereits von der erhobenen Anfechtungsklage umfasst. Zwar kann anderes dann gelten, wenn es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides auf die Frage der Zuständigkeit des UV-Trägers gar nicht ankommt, weil der Bescheid schon aus formellen Gründen ohne weiteres aufzuheben ist (BSGE 17, 139, 142 = SozR Nr 5 zu § 100 SGG) , oder wenn wegen fehlender Bekanntgabe eines Bescheides die Erhebung einer Anfechtungsklage nicht in Betracht kommt (vgl Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R = SozR 4-2700 § 122 Nr 1) . Beides ist hier indes nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung, die im vorliegenden Fall noch anzuwenden war, weil die Klage vor dem SG vor dem 1. Januar 2002 rechtshängig geworden ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24) . Hinsichtlich der Erstattung der Kosten der Beigeladenen zu 2 war zu berücksichtigen, dass ihr Obsiegen nur geringfügig war, weil die Anfechtungsklage, gegen die sie sich erfolglos gewandt hat, bereits den Streitstoff der Feststellungsklagen umfasst hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1761182

BSGE 2008, 219

SGb 2007, 419

HzA aktuell 2008, 47

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