Leitsatz (amtlich)

1. Der Annahme, daß ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, steht nicht entgegen, daß ein vorgeschriebenes ärztliches Anlegeattest nicht eingeholt worden ist.

2. Ein mißglückter Arbeitsversuch liegt vor, wenn keine Arbeit von wirtschaftlichem Wert erbracht worden ist oder wenn die Arbeit nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung eines Leidens aufgenommen werden konnte oder wenn bei Aufnahme der Arbeit bereits feststand, daß sie in kürzester Frist wieder aufgegeben werden mußte. Dies Letztere kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil ein vorgeschriebenes Anlegeattest fehlte.

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Annahme der Versicherungspflicht ist ein gültiger Arbeitsvertrag nicht erforderlich. Es genügt vielmehr das tatsächliche Vorhandensein eines Beschäftigungsverhältnisses. Dazu reicht es aus, daß ein Arbeitnehmer fremdbestimmte Arbeit für den Arbeitgeber leistet und dafür entlohnt wird.

 

Normenkette

RKG § 15 Abs. 1; RVO § 165 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1945-03-17, Abs. 2 Fassung: 1945-03-17

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 1959 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

Der Arbeiter H. K. war in der Zeit vom 22. April bis zum 11. Mai 1954 versicherungspflichtig beschäftigt und bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) in Witten krankenversichert. Nach Aufgabe dieser Arbeit wurde er vom 21. Mai bis zum 10. Juni 1954 wegen Epilepsie im M. hospital in W. stationär behandelt. Vom 21. Juni 1954 an war er als Arbeitsloser beim Arbeitsamt in Witten gemeldet und bezog von dort Arbeitslosenunterstützung.

Am Vormittag des 15. Juli 1954 suchte K. bei der Gewerkschaft J. - Steinkohlenbergwerk - in H. um Arbeit nach. Da übertage ein Arbeitsplatz frei war, wurde er für die Mittagsschicht des 15. Juli 1954 angenommen und nahm die Arbeit auf, ohne vorher ärztlich untersucht worden zu sein. Seine Tätigkeit bestand u.a. darin, Holz zu stapeln und Steine zu kippen. Nachdem die Zeche am Vormittag des 16. Juli erfahren hatte, daß es sich bei K. um einen Epileptiker handele und dieser einer Aufforderung, sich untersuchen zu lassen, nicht nachgekommen war, lehnte sie eine Weiterbeschäftigung ab. Am 17. Juli 1954 meldete sich K. daraufhin erneut als Arbeitsloser beim Arbeitsamt Witten und bezog Arbeitslosenunterstützung bzw. Arbeitslosenfürsorgeunterstützung.

Am 24. Juli 1954 erlitt K. wieder einen epileptischen Anfall und wurde von Dr. Ku. aus W. in das Diakonissenkrankenkaus in W. eingewiesen, wo er bis zum 21. August 1954 in stationärer Behandlung blieb. Anschließend wurde er bis zum 10. September 1954 teils von Dr. K. und teils im Knappschaftskrankenhaus B. ambulant behandelt.

Die Klägerin erbrachte für die Zeit vom 24. Juli 1954 an die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung, obwohl sie von Anfang an der Ansicht war, daß gemäß § 121 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) aF nicht sie, sondern die Beklagte der zuständige Versicherungsträger sei, da es sich bei der Beschäftigung des K. durch die Gewerkschaft Jupiter um einen mißglückten Arbeitsversuch gehandelt habe und ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis somit nicht zustande gekommen sei. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1954 bat die Klägerin die Beklagte um Erstattung folgender Aufwendungen:

 Krankengeld vom 21.8. - 10.9.1954 21. Bezugstage je 4,20 DM

 88,20

 DM    

 Taschengeld vom 27.7. - 20.8.1954 25 Bezugstage je 0,84 DM

 21,--

 DM    

 Krankenhauspflege vom 24.7. - 21.8.1954 29 Pflegetage je 8,70 DM

 252,30

 DM    

 Pauschale für Arznei und kleinere Heilmittel

 8,50 

 DM    

 370,--

 DM    

 zuzüglich 7% Verwaltungskosten

 25,90

 DM    

 395,90

 DM    

Nachdem die Beklagte die Erstattung abgelehnt hatte, erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) in Dortmund. Das SG verurteilte die Beklagte, nachdem es den behandelnden Arzt des Klägers, Dr. K. und den Personalsachbearbeiter der Gewerkschaft Jupiter, Wilhelm U... gehört hatte, durch Urteil vom 11. August 1955, der Klägerin die Kosten zu ersetzen, die die Beklagte nach Gesetz und Satzung anläßlich der Erkrankung des K. vom 24. Juli 1954 bis 10. September 1954 zu erbringen hatte.

Auf die Berufung der Beklagten änderte das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 25. August 1959 das Urteil des SG ab und wies die Klägerin mit der Klage ab. Die Revision wurde zugelassen. Das LSG führte in den Entscheidungsgründen seines Urteils aus, die Berufung sei statthaft, da es sich um eine Erstattungsstreitigkeit gemäß § 149 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) handele. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift in der vor dem 1. Juli 1958 gültig gewesenen Fassung lägen vor, da der Beschwerdewert 300.-- DM übersteige. Die Berufung sei auch begründet. Nur eine Beschäftigung, die ihrem Gegenstand nach unzulässig oder unsittlich sei, stehe nicht unter Versicherungsschutz. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Auch die Annahme eines mißglückten Arbeitsversuchs scheide aus, da K. in der Lage gewesen sei, im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zu leisten. Daß die Tätigkeit, bei der Gewerkschaft Jupiter nur von so kurzer Dauer gewesen sei, sei unerheblich, weil die Weiterbeschäftigung nicht wegen seines Unvermögens, die erforderlichen Arbeiten zu leisten, unterblieben sei.

Die Klägerin legte gegen das ihr am 2. Februar 1960 zugestellte Urteil, vertreten durch die Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften der Bundesrepublik Deutschland, am 1. März 1960 Revision ein mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sowie das Urteil des SG Dortmund vom 11. August 1955 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie begründete diese, nachdem die Revisionsbegründungsfrist bis zum 2. Mai 1960 verlängert worden war, am 23. April 1960. Sie rügt die unrichtige Anwendung des § 1 der Polizeiverordnung über ärztliche Anlegeuntersuchungen im Bergbau vom 23. Mai 1940 (RGBl I 819), des § 308 Abs. 1 der Bergverordnung für die Steinkohlenbergwerke im Verwaltungsbezirk des Oberbergamts in Dortmund vom 1. Mai 1935/1. Juli 1953 und des § 165 der Reichsversicherungsordnung (RVO).

Die Polizeiverordnung über ärztliche Anlegeuntersuchungen im Bergbau vom 23. Mai 1940 und die Bergverordnung des Oberbergamts Dortmund vom 1. Mai 1935 in der Fassung vom 1. Juli 1953 seien mit Rücksicht auf den besonderen Gefahrenbereich, welcher der bergmännischen Tätigkeit eigen sei, geschaffen worden und sollten sicherstellen, daß Arbeitnehmer, die mit körperlichen oder geistigen Mängeln behaftet seien, nicht oder nur zu solchen bergmännischen Arbeiten angelegt würden, bei denen sie weder sich noch andere gefährden könnten (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, 3 und § 3 der Verordnung vom 23. Mai 1940 sowie § 308 Abs. 1 der Bergverordnung vom 1. Mai 1935/1. Juli 1953). Ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften, die zwingendes Recht darstellten, habe zur Folge, daß ein derartiges Arbeitsverhältnis in gleicher Weise außerhalb des Rahmens der sozialversicherungsrechtlich geschützten Arbeit stehe wie ein durch Strafgesetz verbotenes Arbeitsverhältnis, und zwar gleichgültig, ob der Verstoß auf der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite gelegen habe. Im übrigen liege auch ein mißglückter Arbeitsversuch vor. Ein solcher sei schon dann anzunehmen, wenn die Art einer Beschäftigung von vornherein mit den Leiden des Beschäftigten unvereinbar sei oder wenn nach dem Zustand des Beschäftigten von vornherein objektiv feststehe, daß die Tätigkeit in kürzester Frist ein Ende nehmen müsse. Als K. im Betrieb der Gewerkschaft Jupiter erstmals beschäftigt worden sei, habe aber bereits objektiv festgestanden, daß das Beschäftigungsverhältnis in kürzester Frist beendet werden würde, weil es mit seinem Leiden nicht vereinbar gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25. August 1959 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG Dortmund vom 11. August 1955 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zu verwerfen,

hilfsweise,

die Revision zurückzuweisen.

Sie meint, die Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften der Bundesrepublik Deutschland sei nicht befugt, die Ruhrknappschaft vor dem Bundessozialgericht (BSG) zu vertreten. Eine gesetzliche Vertretungsbefugnis bestehe nach § 9 Nr. 11 der Satzung der Arbeitsgemeinschaft nicht. Einmal sei schon die in Art. 2 § 6 Abs. 1 Satz 2 des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes (KnVAG) enthaltene Ermächtigung nicht rechtsgültig, da sie mit dem Grundgesetz (GG) nicht in Einklang stehe. Zum anderen halte sich die Bestimmung des § 9 Nr. 11 der Satzung auch nicht im Rahmen dieser Ermächtigung, da nicht einzusehen sei, inwieweit die Vertretung der einzelnen Knappschaften vor dem BSG eine Aufgabe sei, deren einheitliche und gemeinsame Durchführung für den Bereich aller Knappschaften zweckmäßig sei.

Schließlich sei auch der Revisionsantrag in seinen wesentlichen Teilen unrichtig, da u.a. beantragt worden sei, das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen, obwohl dies schon durch das Berufungsgericht geschehen sei. Die Revision sei daher auch nicht formgerecht eingelegt worden.

In sachlicher Hinsicht stützt sich die Beklagte im wesentliche auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, daß die Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften gesetzliche Vertretungsbefugnis habe. Die Revision sei auch formgerecht eingelegt worden. Soweit die Aufhebung des Urteils des SG Dortmund und Klageabweisung beantragt worden sei, handele es sich um ein offensichtliches Versehen, das unschädlich sei.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 7. September 1961 erklärte der für die Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften der Bundesrepublik Deutschland erschienene bevollmächtigte Vertreter, Verwaltungsdirektor S. der gleichzeitig Generalbevollmächtigter der Ruhrknappschaft in B. ist, daß er mit den Ausführungen des Assessors S. von der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften als beauftragter Vertreter der Ruhrknappschaft einverstanden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die vom LSG zugelassene und daher statthafte Revision ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Die von der Beklagten gegen ihre Zulässigkeit erhobenen Bedenken greifen nicht durch.

Die Ansicht der Beklagten, die Revision sei unzulässig, weil die Klägerin in der Revisionsschrift den Antrag gestellt habe, das angefochtene Urteil sowie das Urteil des SG Dortmund aufzuheben und die Klage abzuweisen, ist rechtsirrig. Dieser Antrag ist zwar in seinem letzten Teil unrichtig, da das Urteil des SG Dortmund zugunsten der Klägerin ausgefallen, und durch das LSG schon aufgehoben worden war. Er entspricht aber den Anforderungen, die § 164 Abs. 2 SGG stellt, da er, wenn auch inhaltlich unrichtig, so doch genügend bestimmt ist.

Nachdem der für die Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften der Bundesrepublik Deutschland erschienene Verwaltungsdirektor S. von der Ruhrknappschaft in B. in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, daß er die Prozeßhandlungen des Assessors S. von der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften als Generalbevollmächtigter der Ruhrknappschaft genehmige, konnte dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten vorgebrachten Bedenken gegen die Vertretungsbefugnis der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften begründet sind, da die Revision damit auf jeden Fall wirksam eingelegt und begründet worden ist.

Der zulässigen Revision mußte jedoch der Erfolg versagt bleiben.

Die vor dem 1. Juli 1958 eingelegte Berufung zum LSG war statthaft, weil es sich um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen Versicherungsträgern handelt und der Beschwerdewert die nach § 149 SGG in der damals geltenden Fassung maßgebende Grenze von 300,-- DM überstieg.

Der Klägerin könnte, da im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eine Regelung über den Ersatz von Aufwendungen, die ein unzuständiger Versicherungsträger erbracht hat, nicht besteht, gegen die Beklagte lediglich einen im Sozialrechtsweg zu verfolgenden Anspruch nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen (BSG 6, 197 ff). Dieser Anspruch setzt in entsprechender Anwendung der §§ 677 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) voraus, daß die Klägerin ein fremdes Geschäft ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung für einen anderen, d.h. in dem Bewußtsein und mit der Absicht, für einen anderen tätig zu werden, besorgt hat. Zweifellos hat die Klägerin ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung gehandelt. Auch hat sie das Geschäft für die Beklagte durchgeführt. Denn aus der Korrespondenz zwischen der Knappschaftszahlsteile W. und der Ruhrknappschaft sowie zwischen der Ruhrknappschaft und der Beklagten ergibt sich, daß sie von Anfang an die Beklagte für leistungspflichtig hielt. Streitig und zweifelhaft allein ist also, ob die Beklagte oder die Klägerin der für die Leistung zuständige Versicherungsträger war, ob also objektiv ein fremdes Geschäft vorlag.

Nach § 121 AVAVG in der im Jahre 1954 geltenden Fassung waren Arbeitslose grundsätzlich Mitglieder derjenigen Allgemeinen Ortskrankenkasse, in deren Bezirk ihr Wohnort oder Aufenthaltsort lag, der für die Zuständigkeit zur Gewährung der Arbeitslosenunterstützung maßgebend war. Eine Ausnahme machte § 121 Abs. 2 AVAVG, der bestimmte daß Arbeitslose, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit auf Grund des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) gegen Krankheit versichert waren, Mitglieder der für den Sitz des Arbeitsamts zuständigen Knappschaft waren. Die Beklagte wäre demnach nur dann verpflichtet gewesen, die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen, wenn der Kläger vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf Grund des RKG gegen Krankheit versichert gewesen ist, d.h. wenn am 15. Juli 1954 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zwischen K. und der Gewerkschaft Jupiter nicht zustande gekommen ist.

Nach § 15 Abs. 1 RKG in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 RVO werden Arbeiter in knappschaftlichen Betrieben für den Fall der Krankheit versichert, sofern sie gegen Entgelt beschäftigt werden. Zur Annahme der Versicherungspflicht ist ein gültiger Arbeitsvertrag nicht erforderlich. Es genügt vielmehr das tatsächliche Vorhandensein eines Beschäftigungsverhältnisses. Dazu reicht es aus, daß ein Arbeitnehmer fremdbestimmte Arbeit für den Arbeitgeber leistet und dafür entlohnt wird (BSG, Urteil vom 30. August 1955, DOK 1956 S. 227, 228). Diese Voraussetzungen hat K. durch die Beschäftigung bei der Gewerkschaft J. erfüllt.

Allerdings verstieß diese Beschäftigung gegen § 1 Abs. 1 der Polizeiverordnung über ärztliche Anlegeuntersuchungen im Bergbau vom 23. Mai 1940, der bestimmt, daß zu einer bergmännischen Tätigkeit übertage nur angelegt werden darf, wer dazu nach ärztlichem Zeugnis in der Lage ist (vgl. auch § 308 Abs. 2 der Bergverordnung des Oberbergamts in Dortmund vom 1. Mai 1935/1. Juli 1953), doch schließt dieser Verstoß die Entstehung eines tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Die Nichtbeachtung von Ordnungsvorschriften bei der Einstellung ist nicht als so schwerwiegend zu erachten, daß sie dem Entstehen eines tatsächlich. Beschäftigungsverhältnisses entgegenstehen könnte, wenn nur, wie es hier der Fall ist, das Beschäftigungsverhältnis seinen Gegenstand nach zulässig ist, d.h. wenn die Beschäftigung einer beliebigen Person zu dem vorgesehenen Zweck allgemein nicht beanstandet werden kann (vgl. auch Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 16. Aufl., § 165 Anm. 9a).

Wie das LSG zu Recht entschieden hat, liegt entgegen der Auffassung der Klägerin auch kein mißglückter Arbeitsversuch vor. Ein solcher könnte nur angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der ihm zugewiesenen Beschäftigung keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert geleistet hat oder wenn er die Arbeit lediglich mit der Gefahr der Verschlimmerung seines Zustandes aufnehmen konnte (vgl. dazu EuM 49, 309) oder wenn von vornherein feststand, daß die Beschäftigung in kürzester Frist ein Ende nehmen mußte (vgl. dazu AN 1943, 21). Der erkennende Senat hatte keine Bedenken, insoweit die bereits vom Reichsversicherungsamt entwickelten Grundsätze zu übernehmen.

K. hat jedoch am Tage seiner Beschäftigung Arbeiten von wirtschaftlichem Wert verrichtet. Das ergibt sich schon daraus, daß die Zeche mit seiner Arbeitsleistung zufrieden war. Leistung und Gegenleistung standen also in einem angemessenen Verhältnis zueinander.

K. konnte die Arbeit auch nicht etwa nur mit der Gefahr der Verschlimmerung seines Zustandes aufnehmen; denn es bestanden ärztlicherseits keine Bedenken gegen die Verrichtung der von K. ausgeführten Arbeiten.

Auch stand nicht etwa von vornherein fest, daß K. diese Beschäftigung wegen seines Gesundheitszustandes in kürzester Frist aufgeben mußte. Die Arbeit hätte bei Auftreten eines epileptischen Anfalls höchstens unterbrochen, nicht aber beendet werden müssen.

Es kann auch nicht gesagt werden, daß K. seine Beschäftigung wegen der Vorschriften der Polizeiverordnung über ärztliche Anlegeuntersuchungen im Bergbau vom 23. Mai 1940 und der Bergverordnung für die Steinkohlenbergwerke im Verwaltungsbezirk des Oberbergamts in Dortmund vom 1. Mai 1935/1. Juli 1953 in kürzester Frist hätte beenden müssen. Durch diese Vorschriften wird nicht etwa die Beschäftigung von Epileptikern im Bergbau schlechthin untersagt. Es ist lediglich vorgeschrieben, daß Arbeitnehmer nur mit solchen Arbeiten beschäftigt werden dürfen, bei denen sie weder sich noch andere gefährden können. Es bestand durchaus die Möglichkeit, daß K. für die von ihm ausgeführte oder eine andere Übertagetätigkeit das erforderliche Anlegeattest erhalten hätte, wenn er der Aufforderung zur Untersuchung nachgekommen wäre.

Da somit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen ist, war K. vor Eintritt der Arbeitslosigkeit auf Grund des RKG gegen Krankheit versichert und gemäß § 121 Abs. 1 AVAVG aF Mitglied der Krankenkasse der Klägerin. Entgegen der Auffassung der Klägerin war daher nicht die Beklagte, sondern sie selbst für die Gewährung der Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig. Sie hat mit der Gewährung dieser Leistungen kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft besorgt, so daß ein Erstattungsanspruch nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nicht besteht.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2939566

BSGE, 89

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