Beteiligte

Klägerin und Revisionsklägerin

Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

I

Der klagende Rentenversicherungsträger verlangt von der beklagten Innungskrankenkasse (IKK) die Rückerstattung einer gemäß § 183 Abs. 3 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) überwiesenen Rentennachzahlung.

Der am 19. Dezember 1910 geborene Versicherte O… B…, der Beigeladene, beantragte im Dezember 1975 die Gewährung von Altersruhegeld. Den von ihm gewünschten Rentenbeginn wollte er noch bekanntgeben, was er jedoch zunächst unterließ. Die Klägerin bewilligte schließlich mit Bescheid vom 8. Juni 1976 Altersruhegeld ab 1. Januar 1976. Sie überwies an die Beklagte zur Befriedigung des von dieser geltend gemachten Ersatzanspruches einen Rentennachzahlungsbetrag in Höhe von 4.173,60 DM. Die Beklagte hatte dem Beigeladenen vom 7. Oktober 1975 bis 21. Juni 1976 Krankengeld gewährt. Der von dem Beigeladenen gegen den Rentenbescheid angestrengte Rechtsstreit, zu dem die Beklagte nicht beigeladen worden war, wurde durch einen vor dem Sozialgericht (SG) geschlossenen Vergleich erledigt, in dem sich die Klägerin u.a. verpflichtete, Altersruhegeld erst ab 1. Juli 1976 zu gewähren und bei der Berechnung dieser Rentenleistung zusätzlich die inzwischen nachentrichteten Beiträge zu berücksichtigen. Die Klägerin führte den Vergleich mit Bescheid vom 23. Januar 1978 aus. Am 28. Februar 1978 forderte sie von der Beklagten den für die Krankengeldbezugszeit vom 1. Januar bis 21. Juni 1976 überwiesenen Betrag zurück. Die Beklagte lehnte eine Rückerstattung ab, weil sie den zu ihren Lasten geschlossenen Vergleich nicht akzeptieren könne; sie habe den Beigeladenen zur Stellung des Antrages auf Altersruhegeld gemäß § 183 Abs. 8 RVO aufgefordert, § 1248 Abs. 6 RVO komme daher nicht zum Zuge.

Die daraufhin erhobene Leistungsklage hat das SG mit der Begründung abgewiesen, mit der Bewilligung der Rente ab 1. Januar 1976 sei die Rentennachzahlung für die Zeit des gleichzeitigen Krankengeldbezuges auf die Beklagte übergegangen und die Klägerin sei insoweit nicht mehr verfügungsbefugt gewesen. Sie habe den der Beklagten zustehenden materiell-rechtlichen Ausgleichsanspruch nicht mehr durch einseitiges Handeln bzw. durch den Vergleich mit dem Beigeladenen beseitigen können. Eine Verschiebung des Versicherungsfalles nach § 1248 Abs. 6 RVO sei der Klägerin ohne Beteiligung des Krankenversicherungsträgers verwehrt gewesen.

Mit der Sprungrevision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts. In der mit Bescheid vom 8. Juni 1976 erfolgten Feststellung des Anspruchs auf Altersruhegeld vom 1. Januar 1976 an könne nicht schon eine Zubilligung der Rentenleistung von diesem Zeitpunkt an erblickt werden. Hiervon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn es dem Willen des Versicherten entsprochen hätte, von diesem Zeitpunkt an das Altersruhegeld zu erhalten. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sei dem Versicherten auch noch nach Erlaß des Bescheides über das Altersruhegeld bis zum Eintritt der Bindungswirkung dieses Bescheides das Recht einzuräumen, den Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 1248 Abs. 6 RVO zu bestimmen. Mit der Geltendmachung dieses Rechts habe der Versicherte es in der Hand, den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches selbst festzulegen. Dies erfordere eine Willenserklärung, die der Beigeladene vor dem SG Berlin dem Rentenversicherungsträger gegenüber mit der Bestimmung abgegeben habe, daß der Versicherungsfall des Altersruhegeldes am 30. Juni 1976 eintreten solle. Erst mit dieser Willenserklärung sei die Gestaltungswirkung gemäß § 1248 Abs. 6 RVO eingetreten, mithin der Versicherungsfall des Altersruhegeldes wirksam geworden. Mangels eines eingetretenen Forderungsüberganges auf die Krankenkasse sei der Beigeladene hinsichtlich der Bestimmung des Versicherungsfalles in seiner Dispositionsbefugnis nicht eingeschränkt gewesen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 1980 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den ihr überwiesenen Betrag in Höhe von 4.173,60 DM zurückzuzahlen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie verweist insbesondere auf das Urteil des Senats vom 25. September 1979 - 3 RK 22/79 - auf die Begründung des Regierungsentwurfs eines Rehabilitations-Angleichungsgesetzes - RehaAnglG - (BT-Drucks. 7/1237 S. 64), wonach § 183 Abs. 8 RVO i.d.F. des Entwurfs als Sondervorschrift die Möglichkeit des Versicherten ausschließe, einen späteren Zeitpunkt als das 65. Lebensjahr für den Bezug des Altersruhegeldes zu bestimmen, sowie auf § 46 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches, Allgemeiner Teil (SGB I).

Der Beigeladene hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

II

Die Revision ist i.S. einer Zurückverweisung der Streitsache an das SG begründet.

Das Verlangen der Klägerin auf Rückerstattung des für die Zeit vom 1. Januar bis 21. Juni 1976 überwiesenen Rentennachzahlungsbetrages ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit der der Rentenüberweisung zugrundegelegte Übergang des Rentenanspruchs auf die Beklagte nicht stattgefunden hat. Die Beklagte hätte dann den Rentennachzahlungsbetrag oder einen Teilbetrag davon ohne Rechtsgrund erhalten und wäre deshalb zur Rückerstattung verpflichtet. Der hier in Betracht kommende Rentenübergang nach § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO setzt voraus, daß dem Versicherten rückwirkend Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Altersruhegeld für eine Zeit zugebilligt wird, für die die Krankenkasse Krankengeld gezahlt hat, aber bei zeitgerechter Rentengewährung nicht hätte zahlen müssen (§ 183 Abs. 3 Satz 1 RVO). Da die Beklagte in der ganzen streitbefangenen Zeit Krankengeld gezahlt hat, kommt es hier allein darauf an, ab wann dem Beigeladenen das Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 5 RVO zugebilligt worden ist. Der Tag der Zubilligung der Rente ist der Rentenbeginn, also der Zeitpunkt, von dem an die Rente dem Versicherten zusteht (BSGE 48, 253, 254 = SozR 2200 § 183 RVO Nr. 25 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist daher entscheidend, ob der mit Bescheid vom 8. Juni 1976 festgestellte Rentenbeginn am 1. Januar 1976 oder der im anschließenden Rentenstreitverfahren zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin vergleichsweise vereinbarte Beginn am 1. Juli 1976 oder ein dazwischen liegender Zeitpunkt maßgebend ist. Da die Beklagte zum Rentenstreitverfahren nicht beigeladen, also an diesem Verfahren nicht beteiligt war, erstreckt sich die Bindungswirkung des Vergleichs nicht auf sie. Es ist daher ihr gegenüber erstmals über den Zeitpunkt der Zubilligung des dem Beigeladenen zustehenden Altersruhegeldes zu entscheiden.

Der Beigeladene hatte die Voraussetzungen für das Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 5 RVO bereits im Dezember 1975 erfüllt. Er vollendete in diesem Monat das 65. Lebensjahr und hatte unstreitig auch die erforderliche Versicherungszeit (Wartezeit nach § 1248 Abs. 7 Satz 2 RVO) zurückgelegt. Ihm stand daher, wie die Klägerin zunächst zutreffend festgestellt hatte, Altersruhegeld ab 1. Januar 1976 zu (§ 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO). Dieser Rentenbeginn, der den Übergang des Rentenanspruchs auf die Beklagte in Höhe der Krankengeldzahlung zur Folge hatte, konnte durch den im Rentenstreitverfahren zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin getroffenen Vergleich nicht ohne weiteres zum Nachteil der Beklagten auf den 1. Juli 1976 hinausgeschoben werden.

§ 1248 RVO räumt zwar in Absatz 6 dem Versicherten das Recht ein, zu bestimmen, daß ein späterer Zeitpunkt als das in den Absätzen 1 bis 3 und 5 genannte Lebensalter für die Erfüllung der Voraussetzungen des jeweiligen Altersruhegeldanspruchs maßgebend sein soll. Diese Bestimmung kann grundsätzlich auch noch nach dem Erlaß des Bescheides über das Altersruhegeld bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides getroffen werden (BSGE 37, 257, 261 = SozR 2200 § 1248 RVO Nr. 3; BSGE 46, 279, 281 = SozR 2200 § 1248 RVO Nr. 25; bezüglich der Bestimmung des Zeitpunktes des Versicherungsfalles der EU vgl. BSGE 49, 202, 206 = SozR 2200 § 1247 Nr. 28). Der Versicherte ist jedoch in der Bestimmung des Versicherungsfalles nicht mehr frei, wenn er von der Krankenkasse gemäß § 183 Abs. 8 RVO unter Fristsetzung zur Stellung des Antrages auf Altersruhegeld aufgefordert worden ist. Eine solche Aufforderung soll nach der Darstellung, die die Beklagte von Anfang an gegeben hat, im vorliegenden Fall ergangen sein.

Die Klägerin und der Beklagte haben dieser Darstellung nicht widersprochen, der Senat geht deshalb bei seiner Prüfung von ihrer Richtigkeit aus. Die Aufforderung nach § 183 Abt 8 RVO hat unmittelbare Auswirkungen auf die Leistungspflicht der Krankenkasse. Sie schränkt nicht nur die Verpflichtung der Krankenkasse zur Krankengeldzahlung ein, i.V.m. § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO konkretisiert sie auch einen Ausgleichsanspruch der Krankenkasse gegen den Rentenversicherungsträger. Eine nachträgliche Verschiebung des Rentenbeginns nach § 1248 Abs. 6 RVO beeinträchtigt daher eine von der Krankenkasse bereits erworbene Rechtsposition. Sie ist deshalb nur zulässig, wenn die Krankenkasse ihr zustimmt oder ihre Zustimmung ohne Rechtsverletzung nicht verweigern darf.

§ 183 Abs. 8 RVO ermächtigt die Krankenkasse, dem Versicherten, der die Voraussetzungen für den Bezug des Altersruhegeldes erfüllt und das 65. Lebensjahr vollendet hat, eine Frist von 10 Wochen zu setzen, innerhalb deren er den Antrag auf Rente zu stellen hat (Satz 1). Stellt er den Antrag nicht, so entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist, wird der Antrag später gestellt, so lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tage der Antragstellung wieder auf (Satz 2 i.V.m. Abs. 7 Satz 2 und 3). Aus diesen gesetzlichen Regelungen ergibt sich zunächst, daß die Krankenkasse unter den genannten Voraussetzungen ihre Verpflichtung zur Krankengeldzahlung zeitlich begrenzen darf. Das der Krankenkasse hier eingeräumte Recht hat nicht nur Bedeutung für ihre Leistungspflicht dem Versicherten gegenüber, sondern auch für die Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem Rentenversicherungsträger. Stellt der Versicherte den geforderten Rentenantrag nicht, so verliert er den Krankengeldanspruch mit Ablauf der Frist. Die Leistungspflicht der Krankenkasse ist aber auch dann eingeschränkt, wenn der Versicherte der Aufforderung zur Rentenantragstellung Folge leistet. Die Krankenkasse hat zwar in diesem Fall über die Frist von 10 Wochen hinaus, und zwar bis zur Gewährung des Altersruhegeldes Krankengeld zu zahlen, dies aber nur im Rahmen einer Vorleistungspflicht, die von der Rentenantragstellung abhängig ist und damit nach § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO stets - bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen - einen Rentenübergang auf die Krankenkasse bewirkt. Die Aufforderung zur Rentenantragstellung nach § 183 Abs. 8 RVO führt sonach in jedem Falle zu einer Begrenzung der Leistungspflicht der Krankenkasse, entweder entfällt die Leistungspflicht nach Ablauf der Frist von 10 Wochen in vollem Umfange oder sie beschränkt sich auf Vorleistungen, die durch Rentenleistungen auszugleichen sind.

Soll somit § 183 Abs. 8 RVO der Krankenkasse ermöglichen, ihre Leistungspflicht zu Lasten des letztlich primär leistungspflichtigen Rentenversicherungsträgers zu begrenzen (zu § 183 Abs. 7 RVO vgl. BSGE 49, 71, 74 = SozR 2200 § 1241d RVO Nr. 1), so folgt daraus, daß sich die Bedeutung einer Aufforderung der Krankenkasse nach dieser gesetzlichen Bestimmung nicht lediglich auf die Stellung des Rentenantrages beschränkt, sondern sich auch auf das dem Versicherten nach § 1248 Abs. 6 RVO zustehende Recht, den Zeitpunkt des Versicherungsfalles zu bestimmen, erstreckt. Mit der Stellung des Rentenantrages wird der Gesetzeszweck nicht oder nicht voll erreicht, wenn der Versicherte den für die Gewährung des Altersruhegeldes maßgebenden Versicherungsfall in eine Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres verlegt. Sinnvoll kann es daher nur sein, dem § 183 Abs. 8 RVO den Vorrang gegenüber dem § 1248 Abs. 6 RVO einzuräumen (vgl. Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, Stand Januar 1981, § 183 RVO Anm. 21). Dieses Ergebnis stimmt mit der Absicht des Gesetzgebers überein. Der Hinweis in der Begründung des Entwurfs eines RehaAnglG zur Neufassung des § 183 Abs. 8 RVO, wonach diese Vorschrift die Möglichkeit des Versicherten ausschließe, einen späteren Zeitpunkt als das 65. Lebensjahr für den Bezug des Altersruhegeldes zu bestimmen (BT-Drucks. 7/1237 S. 64 zu Nr. 8 Buchst c), geht jedoch über den Wortlaut der Vorschrift hinaus. Das Hinausschieben des Versicherungsfalles ist dem Versicherten nur insoweit verwehrt, als die Krankenkasse von ihrem Recht nach § 183 Abs. 8 RVO Gebrauch macht.

Verbindet der Versicherte trotz Fristsetzung durch die Krankenkasse einen Antrag auf Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 5 RVO mit der Bestimmung eines späteren Versicherungsfalles als die Vollendung des 65. Lebensjahres, so kommen verschiedene rechtliche Konsequenzen in Betracht, u.a. auch der Wegfall des Krankengeldanspruches, weil der Rentenantrag nicht die Voraussetzungen erfüllt, die an einen Rentenantrag i.S. des § 183 Abs. 8 RVO zu stellen sind. Im vorliegenden Fall liegen die Verhältnisse jedoch anders. Der Beigeladene traf die Bestimmung über einen späteren Beginn des Altersruhegeldes erst, nachdem er den Rentenantrag gestellt, die Beklagte daraufhin das Krankengeld weitergezahlt und die Klägerin schließlich den Anspruch auf Altersruhegeld auf der Grundlage eines mit Vollendung des 65. Lebensjahres eingetretenen Versicherungsfalles festgestellt hatte. Es waren damit bereits vor der Bestimmung durch den Beigeladenen zwischen allen drei Beteiligten Rechtsbeziehungen entstanden, die miteinander so eng verknüpft waren, daß sie nicht mehr unabhängig voneinander neu gestaltet werden konnten. Der Anspruch des Beigeladenen gegenüber der Beklagten auf Weitergewährung des Krankengeldes setzte die fristgerechte Geltendmachung des Anspruchs auf Altersruhegeld voraus. Die Inanspruchnahme dieser Rentenleistung durch den Beigeladenen und die darauf beruhende Weiterzahlung des Krankengeldes begründeten den Ausgleichsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin. Der Ausgleichsanspruch ergab sich somit aus dem der Beklagten nach § 183 Abs. 8 RVO zustehenden Recht. Die Beklagte hatte die ihr aufgrund dieser Rechtsbeziehung obliegenden Leistungen erbracht. Der von ihr dadurch erworbene Ausgleichsanspruch konnte deshalb nicht mehr nachträglich durch einseitige Verfügung des Beigeladenen oder durch zweiseitige Vereinbarungen zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin beeinträchtigt werden. Eine solche nachträgliche Beeinträchtigung des dem Rentenübergang nach § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO zugrunde liegenden Ausgleichsanspruchs wäre nicht mit dem Gesetzeszweck des § 183 Abs. 8 RVO vereinbar.

Das SG hat daher zu Recht angenommen, daß der Klägerin und dem Beigeladenen die vorgenommene Verlegung des Rentenbeginns auf den 1. Juli 1976 ohne Beteiligung der Beklagten verwehrt gewesen ist. Dennoch kann die Entscheidung des SG aufgrund der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht bestätigt werden. Der Verschiebung des Versicherungsfalles steht, wie dargelegt, das der Krankenkasse in § 183 Abs. 8 RVO eingeräumte Recht entgegen, ihre Leistungspflicht zu begrenzen. Ob die Krankenkasse von diesem Recht Gebrauch macht, ist in ihr Ermessen gestellt (vgl. Krauskopf/Schroeder-Printzen, a.a.O., § 183 RVO Anm. 20.1; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 15. August 1980, S. 398 a; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand April 1980, § 183 RVO Anm. 13 b S. 17/374-3). Bei der Ausübung des Ermessens hat sie auch die berechtigten Interessen des Versicherten zu berücksichtigen (vgl. Peters, a.a.O.). Soweit die Krankenkasse bei rechtmäßiger Ausübung des Ermessens die Stellung eines Antrages auf Altersruhegeld nicht verlangen kann, ist der Versicherte nicht gehindert, einen späteren Versicherungsfall des Alters als die Vollendung des 65. Lebensjahres zu bestimmen. Ist die Aufforderung der Krankenkasse zu Rentenantragstellung bereits rechtsverbindlich geworden, ergibt sich aber während des Rentenverfahrens, daß die Aufforderung oder das Festhalten an ihr eine rechtswidrige Ermessensentscheidung darstellt, so kann die Krankenkasse ihre Zustimmung zu einem Hinausschieben des Rentenbeginns ebensowenig versagen wie die Rücknahme der Aufforderung, die zu einer von der Rentenantragsstellung unabhängigen Krankengeldgewährung führt (zur Möglichkeit der Krankenkasse eine Zugunstenregelung zu treffen vgl. Krauskopf/Schroeder-Printzen, a.a.O. Anm. 20.2 m.w.H.; für das ab 1. Januar 1981 geltende Recht siehe § 44 SGB - Verwaltungsverfahren). Ein berechtigtes Interesse des Versicherten an einem Hinausschieben des Versicherungsfalles kommt vor allem in Betracht, wenn eine erhebliche Verbesserung des Rentenanspruchs erreicht werden kann, z.B. durch eine eventuell noch mögliche Erfüllung des Voraussetzungen für eine Erhöhung der Rentenbemessungsgrundlage nach Art. 2 § 55 a Abs. 1 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz.

Da die Entscheidung des SG diese rechtliche Möglichkeit nicht berücksichtigt und deshalb auch die zu ihrer Prüfung erforderlichen Tatsachenfestellungen nicht getroffen hat, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Er muß daher von der in § 170 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung der Streitsache an das SG Gebrauch machen. Das SG hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mitzuentscheiden.3 RK 32/80

Bundessozialgericht

Verkündet am

4. Juni 1981

 

Fundstellen

Dokument-Index HI518534

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