Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Neufeststellung. Verjährung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein Verwaltungsakt wegen Änderung der rechtlichen Verhältnisse zugunsten des Betroffenen rückwirkend aufgehoben (§ 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 10), so sind für die Vergangenheit vorenthaltene Sozialleistungen längstens für eine Zeit von vier Jahren nachträglich zu erbringen.

2. Die Regel der Nr 1 gilt selbst dann, wenn eine verspätete Feststellung der zutreffenden Rente in den Verantwortungsbereich des Versicherungsträgers fällt (zeitliche Einschränkung von BSG 3.5.1968 1 RA 191/66 = SozR Nr 5 zu § 1300 RVO und 31.10.1968 12 RJ 390/66 = SozR Nr 11 zu § 1300 RVO).

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In § 48 SGB 10 fehlt eine dem § 44 Abs 4 SGB 10 entsprechende Regelung, ebenso eine Verweisung auf den darin enthaltenen Grundsatz der zeitlichen Leistungsbegrenzung. Für die Fälle des § 48 SGB 10 ist deshalb nur die von § 45 SGB 1 vorgesehene Verjährung der Ansprüche auf Sozialleistung maßgebend.

2. Die frühere Rechtsprechung des BSG, die eine Berufung des Versicherungsträgers auf die Verjährung dann nicht für statthaft angesehen hat, wenn die "verspätete" Neufeststellung der zutreffenden Rente in dessen Verantwortungsbericht fiel, kann seit dem Inkrafttreten des SGB 10 nicht mehr aufrecht erhalten werden.

 

Normenkette

SGB 10 § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 44 Abs. 4; SGB 1 § 45 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 17.04.1986; Aktenzeichen L 2 Kn 72/85)

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 21.06.1985; Aktenzeichen S 6 Kn 84/84)

 

Tatbestand

Die Beklagte gewährte der Klägerin durch Bescheid vom 6. September 1967 ab 1. August 1967 Witwenrente nach ihrem im Juli 1967 verstorbenen Ehemann. Dabei berücksichtigte sie entsprechend der dem Verstorbenen zuvor gewährten Rente eine Zurechnungszeit von zwei Dritteln (34 statt 50 Monate). Nachdem das Finanzänderungsgesetz (FinÄndG) vom 21. Dezember 1967 (BGBl I S 1259) auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 1971 die volle Anrechnung der Zurechnungszeit vorgesehen hatte, nahm die Beklagte unter dem 16. Februar 1970 eine interne Überprüfung vor, veranlaßte jedoch nicht die Erteilung eines Neufeststellungsbescheides.

Im Dezember 1983 beantragte die Klägerin, weitere 16 Monate als Zurechnungszeit rückwirkend ab 1. Januar 1971 zu berücksichtigen. Durch Neufeststellungsbescheid vom 20. Januar 1984 brachte die Beklagte die um 16 weitere Monate erhöhte volle Zurechnungszeit mit 50 Monaten zur Anrechnung, nahm jedoch die sich daraus ergebenden erhöhten Zahlungen erst ab 1. Januar 1979 vor und verwies hierzu auf § 44 Abs 4 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 10). Widerspruch, Klage und die zugelassene Berufung blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1984, Urteil des Sozialgerichts -SG- Gelsenkirchen vom 21. Juni 1985, Urteil des Landessozialgerichts -LSG- Nordrhein-Westfalen vom 17. April 1986).

Mit der zugelassenen Revision rügt die Klägerin, das LSG habe ihr Begehren, die Rente ab 1. Januar 1971 rückwirkend zu erhöhen, zu Unrecht nach § 44 Abs 4 SGB 10 und nicht nach § 93 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) beurteilt, weil das im Februar 1970 eingeleitete Verfahren zur Durchführung des Finanzänderungsgesetzes 1967 bei Inkrafttreten des SGB 10 noch nicht abgeschlossen gewesen sei.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. April 1986 und des Urteils des SG Gelsenkirchen vom 21. Juni 1985 die Beklagte in Abänderung der Bescheide vom 20. Januar 1984 und 28. Juni 1984 zu verurteilen, ihr ab 1. Januar 1971 Rente unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit von 50 Monaten zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet und daher zurückzuweisen. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung der höheren Rente für die Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1978 nicht zusteht.

Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß die sich aus dem geänderten Rentenbescheid der Beklagten ergebenden höheren Leistungen nur für die Zeit ab 1. Januar 1979 zu gewähren sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 93 RKG in der vor dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung (aF) hier nicht einschlägig. Das ergibt sich aus Art 2 § 40 Abs 2 SGB 10. Danach sind die §§ 44 bis 49 des Art I des SGB 10 erstmals anzuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 1980 ein Verwaltungsakt aufgehoben wird. Dies gilt auch dann, wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt vor dem 1. Januar 1981 erlassen worden ist. Diese Voraussetzungen treffen auf den Fall der Klägerin zu. Durch die Neufeststellung im angefochtenen Bescheid ist nämlich nach dem 31. Dezember 1980 ein Verwaltungsakt, der vor dem 1. Januar 1981 - nämlich am 6. September 1967 - erlassen worden ist, hinsichtlich der darin zur Anrechnung gelangten Zurechnungszeit aufgehoben und durch die neue Zurechnungszeit ersetzt worden. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist gemäß Art 2 § 40 Abs 2 Satz 3 SGB 10 nur vorgesehen, wenn es sich in dem aufzuhebenden Verwaltungsakt um einen solchen handelt, der bereits bestandskräftig war und bei dem auch nach § 1744 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der vor dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung eine neue Prüfung nicht vorgenommen werden konnte. Ein Verwaltungsakt in diesem Sinne ist jedoch der Bescheid vom 6. September 1967 nicht, soweit darin die Zurechnungszeit - seit Inkrafttreten des FinÄndG 1967 - unrichtig mit nur 34 statt mit 50 Monaten angerechnet worden ist. Wie der Große Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hierzu am 15. Dezember 1982 (GS 2/80 in BSGE 54, 223 = SozR 1300 § 44 Nr 3) entschieden hat, bezieht sich die Ausnahmeregelung des Art 2 § 40 Abs 2 Satz 3 SGB 10 nicht auf Fälle, in denen es um die Aufhebung eines bindend gewordenen belastenden Verwaltungsaktes geht. Dieser Entscheidung folgend hat der erkennende Senat mit Urteil vom 20. April 1983 - 5a RKnU 2/81 - (BSGE 55, 87, 88 = SozR 1300 § 44 Nr 4) die in seinem Urteil vom 25. Februar 1981 (SozR 2200 § 627 Nr 8) vertretene Rechtsauffassung, die auch noch seinem von der Klägerin zitierten Urteil vom 10. September 1981 (SozR 2600 § 45 Nr 31) zugrunde gelegen hat, aufgegeben, soweit sie mit der Entscheidung des Großen Senats (aaO) nicht zu vereinbaren ist.

Entgegen der Auffassung des LSG kann indes die Anwendung des § 44 Abs 4 SGB 10 hier nicht aus § 44 Abs 1 SGB 10 hergeleitet werden. Die zeitliche Begrenzung der Erbringung von Sozialleistungen ist zwar in § 44 Abs 4 Satz 1 SGB 10 bei Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit vorgesehen, von der auch § 44 Abs 1 SGB 10 spricht. Der Bescheid der Beklagten vom 6. September 1967, durch den die Witwenrente der Klägerin unter Ansatz einer verminderten Zurechnungszeit (34 statt 50 Monate) festgestellt worden war, hat jedoch bei seinem Erlaß nicht das Recht unrichtig angewandt, wie es § 44 Abs 1 SGB 10 voraussetzt, sondern ist übereinstimmend mit der damals gegebenen Rechtslage (Art 2 § 9 Abs 4 Satz 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes -KnVNG idF des FinÄndG -aaO-) ergangen. Der Bescheid wurde erst infolge der in Art 2 § 9 Abs 4 Satz 2 KnVNG ab 1. Januar 1971 vorgesehenen vollen Anrechnung der Ausfallzeit für alle Versicherungsfälle mit Wirkung ab 1. Januar 1971 rechtswidrig. Darauf trifft mithin nicht die Regelung des § 44 Abs 1 SGB 10, sondern die des § 48 Abs 1 SGB 10 zu.

§ 48 Abs 1 Satz 1 SGB 10 sieht vor, daß ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den bei seinem Erlaß vorliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist; er soll gemäß Satz 2 Nr 1 der Vorschrift mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Die wesentliche Änderung der Verhältnisse lag hier in der bereits erwähnten Rechtsänderung ab 1. Januar 1971. Diese hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid berücksichtigt, indem sie die Regelung dieses Bescheides - Anrechnung der Ausfallzeit von 50 Monaten ab 1. August 1967 - an die Stelle des insoweit aufgehobenen Bescheides vom 6. September 1967 setzte. Daß sie dabei irrtümlich dem Bescheid über die erhöhte Witwenrente das Datum vom 28. August 1967 (Datum des Bescheides über die Halbwaisenrente für den Sohn der Klägerin) zugeordnet und die Neufeststellung über den 1. Januar 1971 hinaus auf den 1. August 1968 zurückbezogen hat, ändert nichts daran, daß jedenfalls die in § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB 10 vorgesehene Neufeststellung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse vorgenommen worden ist. Insoweit hat die Beklagte zu Recht die im Bescheid vom 6. September 1967 enthaltene Regelung durch den angefochtenen Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ersetzt.

Von der Neufeststellung des wegen Änderung der Verhältnisse rechtswidrig gewordenen Verwaltungsakts mit Dauerwirkung - ab Änderung der Verhältnisse - ist die unter den Beteiligten allein streitige Frage der nachträglichen Erbringung zu Unrecht nicht erbrachter Sozialleistungen, hier des Rentenmehrbetrages bei Anrechnung der vollen Ausfallzeit, zu unterscheiden. § 48 Abs 1 SGB 10 enthält dazu keine den angefochtenen Bescheid rechtfertigende Regelung. Sie ist jedoch der Regelung der Verjährung von Ansprüchen auf Sozialleistungen (§ 45 Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil, -SGB 1-) zu entnehmen.

In der Regelung des SGB 10 über die Rücknahme rechtswidriger und den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte sowie über die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse wird unterschieden zwischen der Korrektur der Verfügung (§ 31 SGB 10), die der Verwaltungsakt enthält (§§ 44 bis 49 SGB 10), und dem Vollzug der Korrektur in finanzieller Hinsicht (§ 44 Abs 4, § 50 SGB 10). Der Vollzug der Korrektur eines Verfügungssatzes in finanzieller Hinsicht kann die nachträgliche Erbringung zu Unrecht nicht gewährter Leistungen oder die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen zum Gegenstand haben. Die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen ist für die Korrekturen der Verfügungssätze aller in Betracht kommender Verwaltungsakte in § 50 Abs 1 SGB 10 und ebenso auch für zu Unrecht erbrachte Leistungen ohne Verwaltungsakt in § 50 Abs 2 SGB 10 geregelt. Dabei ist der Erstattungsanspruch der Verjährung von vier Jahren unterworfen (§ 50 Abs 4 SGB 10). Dem entspricht § 44 Abs 4 SGB 10 in Bezug auf zu Unrecht nicht erbrachte Sozialleistungen. Das Gesetz schreibt insoweit deren nachträgliche Erbringung vor und begrenzt auch sie auf einen näher bezeichneten Zeitraum von vier Jahren. Dieser Grundsatz ist allerdings nicht auf die Fälle des § 48 SGB 10 ausgedehnt worden. Eine dem § 44 Abs 4 SGB 10 entsprechende Regelung fehlt hier ebenso wie eine Verweisung auf jenen Grundsatz. Dem kann auch nicht - unter Annahme eines redaktionellen Versehens - durch entsprechende Anwendung des § 44 Abs 4 SGB 10 auf die Fälle des § 48 SGB 10 abgeholfen werden, weil in § 48 Abs 4 SGB 10 nur eine Verweisung auf § 44 Abs 3 SGB 10, nicht aber auf den Absatz 4 dieser Vorschrift enthalten ist.

Der Senat geht deshalb davon aus, daß für die Fälle des § 48 SGB 10 eine besondere Regelung der nachträglichen Erbringung zu Unrecht nicht erbrachter Sozialleistungen nicht beabsichtigt ist und nach dem Willen des Gesetzgebers nur die von § 45 SGB 1 vorgesehene Verjährung der Ansprüche auf Sozialleistungen maßgebend sein soll, die der vierjährigen Verjährungsfrist entspricht, welche § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Renten und alle anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen enthält. Da die Beklagte der Klägerin den sich aus der Berücksichtigung der Berechnungszeit von 50 Monaten ergebenden monatlichen Rentenmehrbetrag für die Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 1. Dezember 1978 versagt hat - wenn auch unter Annahme einer anderen Rechtsgrundlage - muß davon ausgegangen werden, daß sie die Nachzahlung auch unter dem Gesichtspunkt der Verjährung abgelehnt hat. Zur Verweigerung dieser Leistungen war sie nach § 45 Abs 1 und 2 SGB 1 iVm § 222 Abs 1 BGB grundsätzlich berechtigt, weil im Zeitpunkt des zur Berücksichtigung der Zurechnungszeit von 50 Monaten führenden Neufeststellungsantrages (Dezember 1983) infolge der vierjährigen Verjährungsfrist jedenfalls alle vor dem 1. Januar 1979 entstandenen und noch nicht erfüllten Rentenzahlungsansprüche der Klägerin verjährt waren.

Die Rechtsprechung des BSG hat allerdings eine Berufung des Versicherungsträgers auf die Verjährung dann nicht für statthaft angesehen, wenn die "verspätete" Neufeststellung der zutreffenden Rente in dessen Verantwortungsbereich fiel (vgl BSG-Urteile vom 3. Mai und 31. Oktober 1968 in SozR Nrn 5 und 11 zu § 1300 RVO). Diese Rechtsprechung ist indes noch zur Rentenneufeststellung wegen rechtswidrig unterbliebener bzw zu niedrig erfolgter Rentenzahlungen nach dem vor dem 1. Januar 1981 geltenden Recht (§§ 93 RKG aF, 1300 RVO aF) ergangen. Sie kann seit Inkrafttreten des § 44 Abs 4 SGB 10 nicht mehr aufrecht erhalten werden, weil nach den Entscheidungen des BSG vom 9. September 1986 - 11a RA 28/85 - (SozR 1300 § 44 Nr 24) und 21. Januar 1987 - 1 RA 27/86 - die Nachzahlungspflicht nur für einen Zeitraum von längstens vier Jahren gemäß dieser Vorschrift selbst im Falle eines sich aus dem Verantwortungsbereich des Versicherungsträgers ergebenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs entsprechend gilt. Angesichts der somit für die Fallgruppe der von Anfang an rechtswidrig unterbliebenen oder zu niedrig festgestellten Renten einheitlichen Begrenzung der rückwirkenden Erbringung von Sozialleistungen kann für die Fälle, in denen - wie hier - ein rechtmäßig ergangener Verwaltungsakt mit Dauerwirkung erst später durch eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB 10 rechtswidrig geworden ist, nicht ein längerer Nachzahlungszeitraum für gerechtfertigt erachtet werden. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Beurteilung der in beiden Fallgruppen womöglich in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Versicherungsträgers fallenden Folgen der unrichtigen Rentenfeststellung ist nicht ersichtlich. Es handelt sich in beiden Fällen vielmehr um das rechtswidrige Nichterbringen nach materiellem Recht zustehender Sozialleistungen und darum, nach Korrektur des rechtswidrigen Verwaltungsakts einen gleichmäßigen Vollzug der Korrektur in finanzieller Hinsicht zu gewährleisten. Deshalb können die sich aus der genannten früheren Rechtsprechung des BSG ergebenden Einschränkungen der Verjährungseinrede seit dem Inkrafttreten des SGB 10 nicht mehr Platz greifen, ohne daß es insoweit einer Anrufung des Großen Senats des BSG bedarf.

Der Revision der Klägerin mußte nach alledem der Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 154

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