Beteiligte

Papiermacher-Berufsgenossenschaft

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Streitig ist im Rahmen eines Zugunstenverfahrens die Gewährung von Witwenrente. Umstritten ist insbesondere, ob der plötzliche Herztod des Ehemanns der Klägerin auf seine versicherte Tätigkeit am Todestage zurückzuführen ist.

Der im Jahre 1931 geborene Ehemann der Klägerin (Versicherter), der als Kraftfahrer und Platzarbeiter tätig war, lieferte am 3. November 1980 bei einem Kunden Granulat ab. Er mußte dazu die Ladefläche seines Lkw-Anhängers mittels einer handbetriebenen, nicht betriebssicheren Kurbel hochdrehen, wobei diese möglicherweise zurückschlug und den Versicherten traf. Anschließend fuhr er zu seiner auf dem Wege zu einem zweiten Kunden gelegenen Wohnung, wo er zusammenbrach und starb. Die Beklagte lehnte nach umfangreichen Ermittlungen mit Bescheid vom 14. Juli 1981 die Gewährung von Entschädigungsleistungen für die Klägerin und ihre Tochter ab, weil der Tod des Versicherten nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem angeschuldigten Schlag der Anhängerkurbel stehe; Todesursache sei ein akutes Herz-Kreislaufversagen bei bestehender Herzerkrankung gewesen. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Dortmund (SG) mit Urteil vom 19. Mai 1982 ab; die bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) eingelegte Berufung nahm die Klägerin zurück, nachdem das LSG Gutachten von Prof. Dr. L. und auf Antrag der Klägerin nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von Prof. Dr. G. eingeholt hatte, die beide zu dem Ergebnis gelangt waren, der Tod des Versicherten sei die typische Folge einer schicksalsbedingten Erkrankung, nämlich einer schweren Arteriosklerose mit konsekutiver Koronarsklerose und Koronarinsuffizienz gewesen.

Im September 1988 beantragte die Klägerin unter Mitwirkung der Betriebsärztin des ehemaligen Arbeitgebers des Versicherten Dr. La. unter Hinweis auf neue Erkenntnisse über Herzinfarkte nach stumpfen Traumen die Überprüfung der ablehnenden Entscheidung. Dies lehnte die Beklagte nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme von Prof. Dr. B. durch Bescheid vom 13. Januar 1989 ab. Klage und Berufung der Klägerin waren erfolglos. Das SG hat den damaligen Hausarzt des Versicherten Dr. W., der dessen Tod festgestellt hatte, Frau Gr., die bei dem Abladevorgang anwesend gewesen war, und den Kriminalhauptkommissar Ba., der die Leiche des Versicherten am Todestage in Augenschein genommen hatte, als Zeugen vernommen und Sachverständigengutachten von Prof. Dr. M. und Prof. Dr. Sch. eingeholt. Sodann hat es die Klage mit Urteil vom 23. Mai 1995 abgewiesen.

Das LSG hat die Berufung der Klägerin nach Einholung ergänzender Stellungnahmen von Prof. Dr. Sch. und Prof. Dr. M. sowie eines Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. E., der in der Sitzung des LSG vom 16. Dezember 1997 auch persönlich angehört worden war, durch Urteil vom 16. Dezember 1997 zurückgewiesen. Es könne offenbleiben, ob der Versicherte überhaupt einen Arbeitsunfall erlitten habe, da ein solcher Unfall für das zum Tode führende Geschehen jedenfalls keine im Rechtssinne wesentliche Bedingung gewesen wäre.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Versicherte an einem Herzinfarkt verstorben, wobei hochgradige Veränderungen der Herzkranzgefäße vorgelegen hätten. Nach den einleuchtenden Erläuterungen von Prof. Dr. E. habe bei dem Versicherten aufgrund dieser Veränderungen eine besondere Rißbereitschaft der Gefäßinnenwand bestanden, ein solcher Einriß sei auch Ursache für den Herztod des Versicherten gewesen. Die These, an diesem Geschehen sei ein Kurbelschlag wesentlich beteiligt gewesen, sei nicht zu halten. Hinreichend sichere Feststellungen zu einer solchen Einwirkung, die zu einer Schädigung von Herzstrukturen hätte führen können, ließen sich anhand der Zeugenaussagen, der Unterlagen und medizinischen Befunde nicht treffen. Der zu dem Herzinfarkt führende Gefäßeinriß sei nach den überzeugenden Ausführungen des Prof. Dr. E. auf eine streßbedingte Blutdrucksteigerung zurückzuführen. Ein Unfall iS des § 548 der Reichsversicherungsordnung (RVO) scheide damit nicht aus, da die darin geforderte Körperschädigung auch allein durch geistig-seelische Einwirkungen verursacht sein könne. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Herzinfarkt und dem mit Komplikationen verbundenen Abladen des Granulats mache einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Arbeitsvorgang und dem Tod im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne wahrscheinlich.

Für die Annahme einer Verursachung auch iS der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausallehre müßte den Einwirkungen beim Abladen aber das Gewicht einer wesentlichen Teilursache des Todes zukommen. Daran fehle es, wenn die Krankheitsanlage – wie hier – so leicht ansprechbar gewesen sei, daß die Auslösung akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurft hätte. Der Versicherte sei nicht nur durch die arteriosklerotischen Veränderungen im Herzen, sondern darüber hinaus noch durch ein unbehandeltes Bluthochdruckleiden gefährdet gewesen. Ein solches führe nach den Erläuterungen des Prof. Dr. E. zu bedrohlichen Blutdruckspitzen. Es leuchte ein, daß dieser endogene Faktor das ohnehin bei einer koronaren Herzkrankheit deutlich erhöhte Herzinfarktrisiko noch weiter steigere, weil die blutdruckbedingte Reaktion auf ein mehr oder weniger rißbereites Gefäß treffen könne; so erkläre sich auch der Tod des Versicherten. Die von Prof. Dr. E. angeführte Streßsituation sei dabei von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen. Die von ihm genannte Furcht des Versicherten, angesichts der defekten Rückschlagsicherung eine Verletzung zu erleiden, könne nicht sonderlich ausgeprägt gewesen sein. Daß eine derartige banale, praktisch alltäglich vorkommende Verrichtung zu solch schweren Folgen führen könne, veranschauliche eindrucksvoll die besondere Schadensanlage und die leichte Ersetzbarkeit der versicherten Tätigkeit durch Alltagsverrichtungen.

Dies werde auch durch die Ausführungen des Sachverständigen zur möglichen Therapie einer solchen Erkrankung weiter verdeutlicht. Daß danach eine neben der Verabreichung von Medikamenten erforderliche Prophylaxe iS einer Vermeidung von Aufregungen und anderen Streßsituationen praktisch nicht durchführbar sei, zeige die hohe Gefährdung des Versicherten.

Die vorgenommene Abwägung und ihr Ergebnis entsprächen auch dem vom Bundessozialgericht (BSG) für die Beurteilung der „Gelegenheitsursache” beispielhaft angeführten Kriterium, das für die Bewertung einer Krankheitsanlage als allein wesentlich darauf abstelle, ob auch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen wahrscheinlich ausgelöst hätte oder ob die akuten Erscheinungen zu derselben Zeit auch ohne äußere Einwirkungen auftreten könnten. Hier sei zumindest die zweite Alternative erfüllt gewesen, da die Gefährdung des Versicherten so weit fortgeschritten gewesen sei, daß es bei ihm jederzeit auch ohne eine äußere Einwirkung zu einem Herzinfarkt hätte kommen können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Lebensverkürzung um ein Jahr könne dem Abladevorgang keine wesentlich ursächliche Bedeutung beigemessen werden.

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Berufungsgericht habe sich von der bisherigen Rechtsprechung des BSG abgewandt. Es habe gegen das Amtsermittlungsprinzip verstoßen, indem es kein Sachverständigengutachten zu der kardiologischen Belastbarkeit des Versicherten und insbesondere der Frage eingeholt habe, mit welchem Kraftaufwand ein Mensch einen solchen Kipp- und Abladevorgang, wie er am 3. November 1980 erfolgt sei, durchführen könne. Ein solches Sachverständigengutachten, dessen Einholung sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, habe sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantragt gehabt. Allgemeine Aussagen wie die des Prof. Dr. E. reichten zur Feststellung der Belastbarkeit, wie sie das BSG fordere, nicht aus.

Die Aussage des LSG, die durch einen Kurbelschlag bedingten Energien, die auf den Körper des Versicherten eingewirkt haben könnten, ließen sich nicht feststellen, könne so nicht aufrechterhalten werden, wenn das LSG dem Amtsermittlungsprinzip Folge geleistet und entsprechende Aussagen des Sachverständigen herbeigeführt hätte. Auch zu der von Prof. Dr. E. angenommenen Streßsituation des Versicherten beim Zurückschlagen der Kurbel hätten einzelne Erhebungen durch ein Sachverständigengutachten angestellt werden müssen. Die Ausführungen des LSG zu der durch die nicht intakte Hebevorrichtung bedingten Streßsituation seien nicht ausreichend, um die notwendige Sachkunde des Gerichts für die Beurteilung einer Streßsituation oder deren Kausalität für den Tod des Versicherten zu belegen.

Das LSG habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten, indem es festgestellt habe, daß sich, wenn sich der Griff der Kurbel während der Umdrehung parallel zum Boden befunden hätte, bei dem Rückschlag ein waagerechter Streifen bei dem Versicherten hätte abbilden müssen. Es sei nicht ersichtlich, woher das Gericht diese Erkenntnis nehme; eine bei ihm insoweit wider Erwarten vorhandene Sachkunde gehe aus den Entscheidungsgründen nicht hervor. Aus den erhobenen Beweisen sei ebenfalls nicht ersichtlich, wie das Gericht zu der Feststellung komme, allenfalls die Kurbelspitze könne einen „Streifen” herbeiführen.

Das LSG habe ausgeführt, die äußere Verletzung, wie sie der Zeuge Dr. W. gesehen habe, sei nicht vorhanden gewesen, weil der Zeuge Ba. sie bei der Besichtigung der Leiche nicht gesehen habe, obwohl er aufgrund des Berichts des Dr. W. von einem blaßrosa Streifen danach hätte suchen müssen. Eine solche systematische und gründliche Suche ergebe sich aber weder aus den Akten der Staatsanwaltschaft noch aus den Angaben des Obduzenten. Da die Aussage des Zeugen Dr. W., der als einziger diesen Streifen gesehen habe, glaubwürdig, nachvollziehbar und konkret sei, hätte sie bei der Entscheidung des LSG Berücksichtigung finden müssen.

Angesichts der Entscheidung des BSG vom 18. März 1997 - 2 RU 8/96 –, nach der auch Streßeinwirkungen für den Eintritt eines Arbeitsunfalls entscheidend sein könnten, sei die Aussage des LSG nicht aufrechtzuerhalten und verstoße insoweit gegen die Erfahrungs- und Denkgesetze, daß „… rechtfertigt nicht den Schluß auf eine relevante körperliche Einwirkung”. Dies stehe im Widerspruch zu der Aussage des Sachverständigen in der Beweisaufnahme vom 16. Dezember 1997, eine nicht intakte Kippvorrichtung habe durchaus zu einer Streßsituation bei dem Versicherten führen können. Dann handele es sich jedoch um eine körperliche Einwirkung und es komme nicht mehr darauf an, ob und wie die Kurbel den Versicherten tatsächlich getroffen habe.

Erst bei der Vorbereitung der Revisionsschrift sei festgestellt worden, daß bei der angefochtenen Entscheidung der Richter am LSG K. mitgewirkt habe, der als Vorsitzender bei der Entscheidung des SG vom 19. Mai 1982 mitgewirkt habe. Dieser habe damals ihr – der Klägerin – gegenüber geäußert, er habe die Entscheidung vom 19. Mai 1982 nicht mit gutem Gewissen getroffen, so daß die Besorgnis der Befangenheit ihm gegenüber bestehe. Da nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Entscheidung des LSG auch durch die Mitwirkung dieses Richters beeinflußt sei, liege ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters vor. Zwar habe sie die Besorgnis der Befangenheit bisher nicht gerügt, so daß ein absoluter Revisionsgrund nicht gegeben sei, doch hätte das LSG die Besetzung von Amts wegen ändern müssen.

Das LSG habe § 589 Abs 1 Nr 3 iVm § 548 RVO verletzt, indem es das Ereignis vom 3. November 1980 nicht als Arbeitsunfall angesehen und die Regeln der Kausalitätslehre, wie sie bisher vom BSG seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt worden seien, nicht beachtet habe. Das schadenstiftende Ereignis vom 3. November 1980 erfülle im Gegensatz zu den Erkenntnissen des LSG sowohl die haftungsbegründende als auch die haftungsausfüllende Kausalität, da es – wie Prof. Dr. Sch. und Prof. Dr. E. erklärt hätten – ohne diese Einwirkung nicht zum selben Zeitpunkt zum Schadenseintritt gekommen wäre. Die durch das Zurückschlagen der Kurbel entstandene Streßsituation sei nicht von völlig untergeordneter Bedeutung, was sich aus einer vergleichbaren Entscheidung des BSG erebe. Selbst wenn die Kurbel den Versicherten nicht getroffen hätte, wäre allein durch die zur Inbetriebnahme der Kurbel und des Abladevorgangs aufzubringende Energie eine Streßsituation entstanden und hätte sich der Bluthochdruck tödlich auswirken können. Dies zeige die Aussage des Sachverständigen, die Blutdrucksteigerung könne durch jede psychische oder physische Belastung des Betroffenen herbeigeführt werden.

Das LSG stütze seine Entscheidung allein auf die Tatsache, daß der Versicherte über eine arteriosklerotische Veränderung des Herzens hinaus noch ein unbehandeltes Bluthochdruckleiden gehabt habe, das zum Tode geführt habe. Ohne das schadenstiftende Ereignis vom 3. November 1980 sei die Blutdruckspitze indes nicht denkbar. Für einen Einriß der Gefäße, wie sie Prof. Dr. E. mündlich vorgetragen habe, fänden sich in den zuvor abgegebenen Gutachten keine Hinweise. Es erscheine daher rechtsfehlerhaft, wenn das LSG seine Entscheidung nur auf diese mündliche Aussage stütze, zumal Prof. Dr. E. in seinem Gutachten vom 13. Mai 1997 ausgeführt habe, das Trauma habe bei dem Versicherten einen akuten Myokardinfarkt ausgelöst. Es lasse sich rechtlich nicht vertreten, einen Unfall trotz Vorliegens aller Voraussetzungen dadurch zu verneinen, daß man rückwirkend eine Annahme setze, die sich durch die einzelnen Gutachten nicht bestätigen lasse.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1997 sowie das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23. Mai 1995 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Februar 1989 zu verurteilen, den Bescheid vom 14. Juli 1981 zurückzunehmen und ihr vom 1. Januar 1984 an Witwenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte ihren bestandskräftigen Bescheid vom 14. Juli 1981 zurücknimmt und ihr Witwenrente gewährt, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben. Das LSG hat nach umfassender Aufklärung des Sachverhalts ohne Rechtsirrtum und in rechtlich nicht zu beanstandender Würdigung der Beweismittel festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin nicht infolge eines Arbeitsunfalls iS des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ums Leben gekommen ist.

Die Revision ist nicht bereits deshalb begründet, weil an der angefochtenen Entscheidung der Richter am LSG K. als Berufsrichter mitgewirkt hat, der – wie die Klägerin rügt – mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit hätte abgelehnt werden können, so daß ihr Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 des Grundgesetzes; § 16 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) verletzt sei. Nach der gemäß § 60 Abs 1 Satz 1 SGG entsprechend geltenden Regelung der Zivilprozeßordnung (ZPO) über die Ablehnung von Gerichtspersonen kann die Besorgnis der Befangenheit eines Richters nur in der Weise geltend gemacht werden, daß ein Ablehnungsgesuch gemäß § 44 ZPO bei dem Gericht, dem der betreffende Richter angehört, angebracht wird. Ein ordnungsgemäßes Ablehnungsgesuch ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit. Wie die Klägerin selbst vorträgt, hat sie kein entsprechendes Ablehnungsgesuch bei dem LSG angebracht. Damit hat sie sich indes der Möglichkeit begeben, den ihrer Ansicht nach gegebenen Ablehnungsgrund im anhängigen Verfahren geltend zu machen. Aus Sinn und Zweck des Ablehnungsgesuchs ergibt sich, daß es nur bis zum Erlaß der Endentscheidung des Gerichts zulässig ist, dem der abgelehnte Richter angehört. Ist die Instanz beendet, kann ein Ablehnungsgesuch nicht mehr zulässig gestellt werden (BSG Urteil vom 27. Januar 1993 - 6 RKa 2/91 - = USK 93135 mwN). Auf den behaupteten, aber nicht vorgebrachten Ablehnungsgrund kann dann auch nicht die Revision gestützt werden (stRspr, s zB BSG SozR Nr 3 zu § 60 SGG; Bundesverwaltungsgericht ≪BVerwG≫ Buchholz 310 § 54 VwGO Nr 5 und 310 § 133 VwGO Nr 16). Ein derartiger Verlust des Rechts zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit kann nicht durch die Rüge umgangen werden, daß der Richter sich gemäß § 60 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 48 ZPO selbst hätte ablehnen müssen (BVerwG Buchholz 310 § 54 VwGO Nr 17) oder daß das Gericht seine Besetzung von Amts wegen hätte ändern müssen. Die Bestimmungen über den Verlust des Ablehnungsrechts nach beendeter Instanz liefen leer, wenn mit der Revision statt dessen die versäumte Selbstablehnung gerügt werden bzw unter dem von der Klägerin angeführten Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters für das Revisionsverfahren mittelbar Erheblichkeit erlangen könnte (vgl BSG Urteil vom 6. Februar 1991 - 1 RR 1/89 - = USK 91186; BSG Urteil vom 27. Januar 1993 - 6 RKa 2/91 - aaO).

Grundlage der von der Klägerin angestrebten Zugunstenregelung ist § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückzunehmen, wenn bei seinem Erlaß das Recht unrichtig angewandt worden ist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der bindend (§ 77 SGG) gewordene Bescheid vom 14. Juli 1981 ist rechtmäßig; die Beklagte ist daher nicht zu dessen Rücknahme verpflichtet, sondern hat dies zu Recht durch den angefochtenen Bescheid vom 13. Januar 1989 abgelehnt.

Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Witwenrente richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da der von ihr geltend gemachte Arbeitsunfall ihres Ehemannes vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes ≪UVEG≫, § 212 SGB VII).

Anspruch auf Witwenrente besteht gemäß § 589 Abs 1 RVO bei Tod des Versicherten durch Arbeitsunfall. Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist, und daß die Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92). Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84).

Daß der Ehemann der Klägerin bei der für seinen Tod verantwortlich gemachten Handlung, dem Abladen des Granulats, nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, ist nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG nicht zu bezweifeln.

Die weitere Frage, ob diese versicherte Tätigkeit zu einem Arbeitsunfall des Versicherten iS des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO geführt hat, hat das LSG offengelassen, da ein solcher Unfall für das zum Tode führende Geschehen jedenfalls keine im Rechtssinne wesentliche Bedingung gewesen wäre. Der Begriff des Unfalls ist in der RVO nicht bestimmt. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum im wesentlichen einhellig vertretenen Auffassung ist Unfall ein körperlich schädigendes, zeitlich begrenztes Ereignis (s ua BSGE 23, 139, 141 = SozR Nr 1 zu § 555 RVO; BSG SozR 2200 § 548 Nr 56; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl, § 8 RdNr 7; Schulin, HS-UV, 1996, § 28 RdNr 1, jeweils mwN; s jetzt auch § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Soweit daneben zT auch gefordert wird, das Ereignis müsse „von außen” auf den Menschen einwirken, soll damit lediglich ausgedrückt werden, daß ein aus innerer Ursache, aus dem Menschen selbst kommendes Ereignis nicht als Unfall anzusehen ist (s BSG SozR 2200 § 548 Nr 56; Brackmann/Krasney aaO § 8 RdNr 10; Schulin aaO § 28 RdNr 5). Wesentlich für den Begriff des Unfalls sind hiernach ein („äußeres”) Ereignis als Ursache und eine Körperschädigung als Wirkung. Die Körperschädigung kann verursacht sein durch körperlich gegenständliche Einwirkungen, aber auch durch geistig-seelische Einwirkungen in einem eng begrenzten Zeitraum (BSGE 18, 173, 175 = SozR Nr 61 zu § 542 RVO; KassKomm-Ricke, § 548 RVO RdNr 6; s auch BSGE 61, 113, 116 = SozR 2200 § 1252 Nr 6).

Hierzu hat das LSG zunächst gestützt auf die insoweit übereinstimmenden Ausführungen der in dieser Sache gehörten medizinischen Sachverständigen festgestellt, daß der Versicherte an einem Herzinfarkt verstorben ist, daß bei ihm hochgradige, durch Ablagerungen arteriosklerotischer Plaques bedingte Veränderungen der Herzkranzgefäße vorgelegen haben, die – nach den das LSG überzeugenden sachverständigen Ausführungen von Prof. Dr. E. – wegen Überschreitung der kritischen Grenze zu einer besonderen Rißbereitschaft der Gefäßinnenwand geführt haben und daß ein solcher Einriß zur Ausbildung eines Thrombus geführt hat, der für den Tod des Versicherten ursächlich war. Diese Feststellungen sind mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen für den Senat bindend (§ 163 SGG). Die Rüge der Klägerin, für einen solchen Einriß der Gefäße fänden sich in den zuvor erstatteten Gutachten keine Hinweise, eine Stützung des Urteils auf die insoweit nur mündlich erfolgte Äußerung des Prof. Dr. E. sei daher im Hinblick auf dem widersprechende Feststellungen in dessen schriftlichen Gutachten rechtsfehlerhaft, betrifft die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht. Diese steht indes grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts; das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Tatsachengericht bei seiner Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat, und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat (BSG Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 RU 3/93 – HVBG-INFO 1994, 943 = USK 9422 mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1997, III, RdNrn 162 f). Ein solcher Verstoß ist nicht erkennbar. Allgemeine Erfahrungssätze, gegen die das Berufungsgericht verstoßen haben könnte, hat die Klägerin nicht genannt. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht schon dann vor, wenn das Gericht eine falsche Folgerung gezogen hat, sondern nur dann, wenn aus dem festgestellten Sachverhalt nur eine Schlußfolgerung gezogen werden kann, jede andere, also auch die, welche das Gericht tatsächlich gezogen hat, nicht „denkbar” ist (BSG Beschluß vom 28. September 1998 - B 2 U 236/98 B; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 128 RdNr 12 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Die Revision setzt vielmehr im Kern ihre Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG; dies ist im Revisionsverfahren jedoch unzulässig (BSG SozR 1500 § 164 Nr 31; s auch BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 19).

Zur Beantwortung der Frage, ob dieser zum Tode führende innere Prozeß durch eine mit dem versicherten Abladevorgang in Zusammenhang stehende äußere Einwirkung im Sinne der unfallversicherungsrechtlichen Kausalitätslehre verursacht wurde, hat das LSG den hierfür von der Klägerin und den Ärzten Dr. La. und Prof. Dr. Sch. angeschuldigten Kurbelschlag als mögliche Ursache ausgeschlossen. Es hat es zwar aufgrund eingehender Beweiswürdigung als möglich angesehen, daß der Versicherte von der Kurbel getroffen wurde und davon eine belanglose Einwirkung auf seinen Körper – etwa in Form einer Hautläsion – erlitt, hat indes die genaue Lokalisation und die von Prof. Dr. Sch. geforderte adäquate Intensität dieser Einwirkung als nicht feststellbar erachtet. Auch diese Feststellungen sind gemäß § 163 SGG bindend, da die insoweit erhobenen Rügen der Klägerin keinen Erfolg haben. Sie beanstandet, das LSG habe hier die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten, indem es mangels eigener Sachkunde ohne Einholung eines Gutachtens Feststellungen zum Auftreffen und der Abbildung der Kurbel auf dem Körper des Versicherten getroffen habe. Ein Überschreiten der freien Beweiswürdigung kann darin jedoch nicht gesehen werden, da gerade über Lage und Größe der Kurbel, deren Weg, die mögliche Stellung des Bedieners und die möglichen Abbildungen der Kurbel beim Auftreffen auf den Körper in den Akten umfangreiches Anschauungsmaterial und Erörterungen zu finden sind, so ua bereits im von der Staatsanwaltschaft A. eingeholten Kfz-Gutachten, im Gutachten des Prof. Dr. L., außerdem die von der Klägerin im sozialgerichtlichen Verfahren selbst eingereichten Zeichnungen und Lichtbilder. Die vom LSG angestellten Überlegungen erscheinen auch durchaus nachvollziehbar. Da die Klägerin im übrigen nicht vorträgt, inwiefern angesichts dieser Umstände hier eine besondere und ggf welche Sachkunde erforderlich gewesen wäre, um die entsprechenden Feststellungen zu treffen, ist eine Überschreitung der freien Beweiswürdigung nicht hinreichend gerügt. Dies gälte entsprechend auch für eine – von der Klägerin insoweit allerdings auch nicht ausdrücklich erhobene – Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) durch Nichteinholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens, da nicht genügend dargetan wäre, inwiefern sich die Erhebung eines solchen Beweises dem LSG hätte aufdrängen müssen.

Soweit die Klägerin hinsichtlich der Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Kurbelschlag schließlich rügt, bei der Entscheidung des LSG hätte die Aussage des Zeugen Dr. W., die glaubwürdig, nachvollziehbar und konkret sei, im Gegensatz zu der des Zeugen Ba. berücksichtigt werden müssen, betrifft dies wiederum im Kern die (unzulässige) eigene Bewertung der vorhandenen Beweismittel durch die Klägerin. Dem Revisionsgericht ist es nicht gestattet, unter mehreren möglichen Beweiswürdigungen eine Wahl zu treffen oder diese sonst zu bewerten (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 19 mwN). Eine formgerechte Verfahrensrüge einer Verletzung des Rechts der freien Beweiswürdigung hat die Revision dagegen auch insofern nicht vorgetragen.

Als Ursache für den zum Tode führenden Gefäßeinriß hat das LSG sodann – gestützt auf die gutachtlichen Ausführungen des Prof. Dr. E. – für den Senat bindend eine streßbedingte Blutdrucksteigerung bei vorbestehender Hypertonie festgestellt, die mit den Komplikationen beim Abladevorgang (Zurückschlagen der Kurbel) in Zusammenhang stand und für den Tod des Versicherten jedenfalls als Ursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne anzusehen ist.

Bei dieser Sachlage hat das LSG im Anschluß an seine Feststellungen zutreffend erkannt, daß der Anspruch der Klägerin vor allem davon abhängt, ob die psychische Belastung durch den Arbeitsvorgang, die als äußere Einwirkung für die für das Vorliegen eines Unfalls erforderliche Körperschädigung ausreichen würde, den Herztod auch im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung verursacht hat. Dazu müßte ihr im Vergleich zu der vorbestehenden schweren Herzerkrankung als weitere Mitbedingung der Stellenwert einer wesentlichen Mitursache für den Tod des Versicherten zukommen. Daran fehlt es, wenn die Herzerkrankung so schwer, dh die Krankheitsanlage so leicht ansprechbar gewesen ist, daß die „Auslösung” akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte (BSGE 62, 220, 221 = SozR 2200 § 589 Nr 10; BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 14/91 - = HV-INFO 1992, 586 = Meso B 90/93). Diese ursächliche Bedeutung für den Eintritt des tödlichen Erfolges hat eine Krankheitsanlage zB dann, wenn die akuten Erscheinungen zu derselben Zeit auch ohne äußere Einwirkungen auftreten könnten oder auch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis die Erscheinungen ausgelöst hätte (BSG aaO und Urteil vom 18. März 1997 - 2 RU 8/96 - = HVBG-Info 1997, 1279).

Von diesen Grundsätzen ist das LSG unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die oben zitierten Entscheidungen des Senats bei der Beurteilung, welcher Stellenwert den psychischen Belastungen bei dem Abladevorgang im Hinblick auf das zum Tode führende innere Geschehen zukommt, ausgegangen.

Nach den Feststellungen des LSG bestand bei dem Versicherten wegen der arteriosklerotischen Veränderungen im Herzen in Zusammenhang mit dem unbehandelten Bluthochdruckleiden mit der daraus resultierenden Gefahr von bedrohlichen Blutdruckspitzen gleichermaßen im allgemeinen Erwerbsleben wie außerhalb desselben ein derart hohes Herzinfarktrisiko, daß eine solche Erscheinung bereits durch den Streß bei banalen, praktisch alltäglichen, durch andere austauschbaren Verrichtungen wie dem Benutzen eines Schraubenziehers in der Befürchtung, abzurutschen und sich die Hand zu verletzen, ausgelöst werden oder auch jederzeit ohne jede äußere Einwirkung auftreten konnte. Mit ihrem Einwand, zu der von Prof. Dr. E. angenommenen Streßsituation des Versicherten beim Zurückschlagen der Kurbel hätten „einzelne Erhebungen” durch ein Sachverständigengutachten angestellt werden müssen, da die Sachkunde des Gerichts hierfür nicht ausreiche, rügt die Klägerin in unzulässiger Weise eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG). Denn sie legt nicht im einzelnen dar, inwiefern sich das LSG aus seiner Sicht zu den von ihr insoweit für erforderlich gehaltenen weiteren Beweiserhebungen hätte gedrängt fühlen müssen und was dabei genau hätte ermittelt werden sollen. Da das LSG den Sachverständigen Prof. Dr. E. bei seiner Vernehmung in der Sitzung vom 16. Dezember 1997 ausdrücklich zu der konkreten Streßsituation bei der Bedienung der Kurbel befragt und dieser auch geantwortet hat, hätte zumindest dargetan werden müssen, welche Gesichtspunkte hier noch klärungsbedürftig geblieben sein sollen; dies hat die Klägerin jedoch versäumt. Auch die weitere Rüge, das LSG hätte ein Gutachten zur kardiologischen Belastbarkeit einholen müssen, kann keinen Erfolg haben, denn es ist nicht dargelegt, inwiefern sich das Gericht aus seiner Sicht angesichts der Ausführungen von ua Prof. Dr. Sch. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Februar 1996 und von Prof. Dr. E. bei seiner Vernehmung zu dieser weiteren Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. Die bloße Beanstandung, die vorliegenden Angaben hierzu seien zu allgemein, reicht dafür nicht aus. Dies betrifft auch die Rüge, insbesondere hätte in einem solchen Gutachten geklärt werden müssen, mit welchem Kraftaufwand ein Mensch einen solchen Kipp- und Abladevorgang, wie er am 3. November 1980 erfolgt sei, durchführen könne. Auch hier mangelt es an der Darlegung, warum sich das Gericht aus seiner Sicht zu dieser Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen, obwohl in beiden Rechtszügen allein der Kurbelschlag mit seinen Auswirkungen auf den Körper, danach der durch die Komplikationen beim Abladevorgang bedingte Streß als Ursache für den Tod des Versicherten erörtert wurden, das LSG letzteren auch als Ursache für die Blutdruckerhöhung und den zur Thrombose führenden Gefäßeinriß angesehen und keiner der medizinischen Sachverständigen, die nach den Ursachen für den Tod des Versicherten gefragt worden waren, ein solches Gutachten zur Beantwortung dieser Beweisfrage für notwendig erachtet hat.

Aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat das LSG damit rechtlich einwandfrei festgestellt, daß die psychischen Belastungen des Ehemanns der Klägerin bei dem Abladevorgang den Eintritt des Todes nicht wesentlich mitbestimmt haben, sondern daß die dadurch herbeigeführte Streßsituation mit nachfolgender Blutdruckerhöhung für dieses Geschehen von völlig untergeordneter Bedeutung war. Es hat damit in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise wertend entschieden, daß die psychischen Belastungen nicht wesentliche (Mit-)Ursache des zum Tode führenden Gefäßeinrisses mit nachfolgender Thrombose und Herzinfarkt waren, sondern daß die Krankheitsanlage allein die wesentliche Ursache des Todes bildete.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Lebensverkürzung um ein Jahr, die keine Ausnahme von der in der Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre, sondern nur einen besonderen Anwendungsfall darstellt (vgl dazu BSGE 62, 220, 223 f = SozR 2200 § 589 Nr 10; BSG SozR 3100 § 1 Nr 21 mwN; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 489e ff), kann dem Abladevorgang aufgrund der bindenden Feststellungen des LSG keine wesentlich ursächliche Bedeutung beigemessen werden.

Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 542856

SGb 1999, 247

VersR 2000, 789

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