Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsweg. Hin- und Rückweg. private Betätigung, innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Beschäftigung. Lebensmittelpunkt

 

Orientierungssatz

1. Hält sich der Versicherte während eines Sonderurlaubs tagsüber bei seinen Schwiegereltern auf, um wegen des Krankenhausaufenthalts der Ehefrau dort seinen erkrankten dreijährigen Sohn zu betreuen, so wird die Wohnung der Schwiegereltern dadurch nicht zu seinem Lebensmittelpunkt, auch nicht iS eines sogenannten geteilten Lebensbereiches.

2. Kehrt der Versicherte einer entsprechenden Auflage des Arbeitgebers genügend, allabendlich von der Wohnung der Schwiegereltern in seine Familienwohnung zurück, um nötigenfalls am nächsten Tag an der Arbeitsstätte erscheinen zu können, so unterscheidet sich dieser Weg hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes nicht von demjenigen, der von einem anderen Ort als dem Lebensmittelpunkt direkt zur Arbeitsstätte führt.

 

Normenkette

RVO § 550 S. 1 Fassung: 1963-04-30

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 29.09.1976; Aktenzeichen L 2 Ua 910/75)

SG Ulm (Entscheidung vom 19.03.1975; Aktenzeichen S 2 (U) 1002/74)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat der Beigeladenen auch deren außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls (inkomplette Querschnittslähmung).

Der 1941 geborene Kläger war bei der Beigeladenen in deren Werk in A als Schlossermeister beschäftigt. Nach einem dreiwöchigen Urlaub hatte er am 4. Juni 1973 die Arbeit wieder aufgenommen. An diesem Tage mußte seine Ehefrau wegen einer Operation in eine Klinik aufgenommen werden. Sein damals dreijähriger Sohn wurde deshalb zu den Schwiegereltern nach B gebracht, wo er bis zur Rückkehr der Mutter bleiben sollte. Der Kläger selbst wollte sich während dieser Zeit in der ehelichen Wohnung in U aufhalten. Als der Kläger am 5. Juni 1973 erfuhr, sein Sohn sei schwer erkrankt, bewilligte ihm die Beigeladene weiteren Urlaub zur Pflege seines Sohnes. Auf der Fahrt von B nach U - die Entfernung beträgt etwa 30 km - erlitt der Kläger in der Nacht vom 8. zum 9. Juni 1973 (Freitag auf Sonnabend) gegen 24.00 Uhr den hier streitigen Verkehrsunfall.

Die Beklagte lehnte Entschädigungsleistungen ab (Bescheid vom 27. November 1973), weil die Fahrt am Unfalltage ausschließlich eigenwirtschaftlichen Charakter gehabt habe. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19. März 1975). Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 29. September 1976) und zur Begründung ua ausgeführt, der Kläger habe sich auf dem Rückweg von der aus privaten Gründen aufgesuchten Wohnung seiner Schwiegereltern zu seiner eigenen Wohnung befunden. Dieser Weg sei daher ebenso unversichert wie die Fahrt zu seinen Schwiegereltern. Der Kläger habe nicht etwa seinen Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt nach B verlegt gehabt; dieser sei nach wie vor in U gewesen. Daher könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger in erster Linie täglich in seiner Wohnung übernachtet habe, weil er in seinem Bett und nicht auf der Couch bei seinen Schwiegereltern schlafen wollte, oder weil er mit dem Zeugen H eine angeblich dahingehende Vereinbarung im betrieblichen Interesse getroffen hatte.

Zur Begründung seiner, von dem Senat zugelassenen Revision (Beschluß vom 26. April 1977) trägt der Kläger ua vor, er habe Sonderurlaub erhalten mit der Verpflichtung, sich täglich um Kenntnis davon zu bemühen, ob in seinem Briefkasten eine Nachricht seines Betriebes zur sofortigen Arbeitsaufnahme hinterlassen worden sei. Die Vereinbarung dieser modifizierten Arbeitsverpflichtung habe im betrieblichen Interesse gelegen. Insoweit handele es sich um eine versicherte Tätigkeit nach § 539 Abs 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Dabei sei es gleichgültig, ob die getroffene Vereinbarung auf einem entsprechenden Anerbieten des Klägers oder auf einer Weisung des Arbeitgebers beruht habe. Für die Dauer der Sonderurlaubsgewährung sei daher der Ort der Tätigkeit des Klägers seine Wohnung in Urspring gewesen. Jedenfalls liege ein Wegeunfall im Sinne des § 550 Abs 1 RVO vor; die Wohnung in U und die Wohnung der Schwiegereltern in B seien in dieser Zeit Teilbereiche des häuslichen Wirkungskreises des Klägers gewesen. Die Fahrt von B nach U habe mit der versicherten Tätigkeit in engem Zusammenhang gestanden. Für den Kläger habe die Verpflichtung bestanden, sich jeden Tag um eine mögliche kurzfristige Arbeitsaufnahme zu kümmern. Er habe annehmen müssen, die allabendliche Heimfahrt habe dem Zweck seiner Firma gedient, weil diese auf seine Rückfahrt besonderen Wert gelegt habe, um in Eilfällen rasch auf ihn zurückgreifen zu können. Andernfalls hätte er diese Fahrt nicht unternommen. Gehe es um die Frage, ob überhaupt eine Arbeit aufgenommen werden solle, so stehe ein zu diesem Zweck unternommener Weg unter Versicherungsschutz. Sehe man die Rückfahrt von B allein deshalb als unversichert an, weil die Fahrt dorthin aus eigenwirtschaftlichen Gründen erfolgt sei, werde der getroffenen modifizierten Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber nicht ausreichend Rechnung getragen. Es handele sich hier um einen Ausnahmefall von dem Grundsatz, daß die Rückfahrt versicherungsrechtlich ebenso zu beurteilen sei wie die Hinfahrt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 1976 und des Sozialgerichts Ulm vom 19. März 1975 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. November 1973 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren,

hilfsweise,

den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene hat im Revisionsverfahren keine Anträge gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die durch Zulassung statthafte Revision des Klägers erweist sich als unbegründet.

Im Ergebnis zutreffend haben die Beklagte und beide Vorinstanzen einen Entschädigungsanspruch des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Verkehrsunfalles vom 8./9. Juni 1973 verneint. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG befand sich der Kläger, als er in dieser Nacht gegen 24.00 Uhr verunglückte, mit seinem Pkw auf der Fahrt von der Wohnung seiner Schwiegereltern in B zu der Wohnung in U, die er mit seiner Ehefrau und seinem damals dreijährigen Sohn bewohnte. Zwar befand sich seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt wegen einer Operation im Krankenhaus und sein Sohn deswegen bei den Schwiegereltern. Die Eheleute hatten jedoch vereinbart und auch die notwendigen Vorbereitungen getroffen, daß der Kläger während des Krankenhausaufenthaltes der Ehefrau in der ehelichen Wohnung bleiben, vor allem dort übernachten und wie üblich seine wenige Kilometer entfernte Arbeitsstätte in A aufsuchen sollte. Damit verblieb der Lebensmittelpunkt des Klägers weiterhin die gemeinsame Familienwohnung.

Hieran hat sich, wie das LSG zutreffend angenommen hat, soweit der hier in Frage stehende Versicherungsschutz nach § 550 RVO in Betracht kommt, auch dadurch nichts geändert, daß der dreijährige Sohn bei den Schwiegereltern erkrankte und der Kläger sich (weiteren) Urlaub zu dessen Betreuung genommen hatte. Die Wohnung der Schwiegereltern in B ist dadurch nicht zu seinem Lebensmittelpunkt geworden. Denn der Kläger ging nach seinem eigenen auch im Revisionsverfahren wiederholten Standpunkt davon aus, allabendlich nach U zu fahren. Dabei ist es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob diese Fahrten zumindest von seinem subjektiven Standpunkt aus nur deshalb unternommen wurden, weil er entsprechend der zwischen ihm und seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung verpflichtet war, sich jeden Abend zu vergewissern, ob in seinem Briefkasten eine Nachricht hinterlassen worden war, er werde am nächsten Tag im Betrieb benötigt. Jedenfalls wollte er sich regelmäßig wenigstens nachts in der Familienwohnung aufhalten und tagsüber bei seinem Kind bzw seinen Schwiegereltern in B. Es ergab sich daher für ihn nicht die Notwendigkeit, an den tatsächlichen Gegebenheiten insoweit etwas zu ändern, daß er etwa lebensnotwendige Gegenstände aus der ehelichen Wohnung mit nach B nahm, um, wenn auch nur vorübergehend, bei seinen Schwiegereltern zu wohnen und damit seinen Lebensmittelpunkt zu ändern. Zwar liegt es im freien Ermessen eines Beschäftigten, seinen Wohnsitz zu wählen. Der Wille allein genügt jedoch insoweit nicht, er muß auch tatsächlich verwirklicht worden sein.

Nach den gegebenen Umständen lag auch kein sog. geteilter Lebensbereich im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vor (vgl BSGE 19, 257 ff und SozR 2200 § 550 Nr 21). Dem steht schon die Entfernung von U nach B entgegen (je nach der benutzten Fahrtroute 20 bis 30 km). Es kann aber auch nicht die Rede davon sein, daß beide Bereiche sich notwendig ergänzten. Denn in der ehelichen Wohnung in Urspring war alles vorhanden und für die Zeit der Abwesenheit der Ehefrau vorbereitet, was der Kläger notwendig zum Leben benötigte. Es handelte sich also nicht, wie in dem in SozR 2200 § 550 Nr 21 entschiedenen Fall, um eine Notsituation, in der Eheleute noch keine gemeinsame Wohnung hatten finden können und der Ehemann sich deshalb mit einer entfernter liegenden Schlafstelle begnügen mußte. Das LSG hat somit zu Recht die Familienwohnung in U auch zur Zeit des Unfalls als Lebensmittelpunkt des Klägers angesehen. Von dort aus ist er regelmäßig nach B gefahren und abends dorthin zurückgekehrt.

Nach § 550 Satz 1 RVO in der bis zum 31. Dezember 1973 geltenden, hier anzuwendenden Fassung (jetzt § 550 Abs 1 RVO) gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. In dieser Vorschrift ist zwar nur der Ort der Tätigkeit, nicht aber auch der andere Ausgangs- bzw. Endpunkt des Weges festgelegt. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum darf es sich hierbei aber nicht um einen Weg zu oder von einer mit der versicherten Tätigkeit nicht ursächlich zusammenhängenden Verrichtung handeln (BSGE 1, 171, 173, 8, 53, 55, SozR 2200 § 550 Nr 6 S 13; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand August 1977 II S 486 h I mwN). Hin- und Rückweg sind grundsätzlich gleich zu werten (Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand August 1977, Anm 10 und 29 zu § 550 RVO; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, Stand Oktober 1977, Kennz. 070 S. 7). Das gilt vor allem auch in Fällen, in denen das Ziel des "Rückweges" die Arbeitsstätte ist. Denn grundsätzlich soll nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nur der gewöhnliche Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung bzw häuslichem Bereich oder Lebensmittelpunkt geschätzt sein (so neuerlich BSG-Urteil vom 8. September 1977 = 2 RU 121/75). Die Rechtsprechung hat allerdings in einzelnen Ausnahmefällen einen Versicherungsschutz auch anerkannt, wenn der Weg zur Arbeitsstätte von einem anderen Ort als der Wohnung aus angetreten worden war (vgl SozR Nrn 32 und 56 zu § 543 RVO aF; BSGE 22, 60; 32, 38, 41). Als Voraussetzung für einen Versicherungsschutz auch in derartigen Fällen ist jedoch angesehen worden, daß der Weg in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg des Versicherten stand (so auch Brackmann aaO II S. 486 g mwN) bzw daß der Beschäftigte von einem außerhalb seiner Wohnung liegenden Ort plötzlich zur Arbeitsstätte gerufen wurde (Arzt). Auch der erkennende Senat hält, wie schon in der Entscheidung vom 19. August 1975 (SozR 2200 § 550 Nr 6), an diesen Grundsätzen fest, weil andernfalls der Versicherungsschutz in einer dem Sinn und Zweck dieser Regelung widersprechenden Weise ausgedehnt und weitgehend auf nicht betriebsbezogene bzw -notwendige Wege erstreckt würde. Die Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes auf Wege von und nach der Arbeitsstätte und damit die Gleichstellung der Wegegefahren mit den betrieblichen Gefahren rechtfertigt sich daraus, daß der gewöhnliche Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück durch die betriebliche Tätigkeit notwendig bedingt wird und deshalb mit dieser in einem engen inneren Zusammenhang steht. Dieser Zusammenhang tritt aber gegenüber privaten Interessen des Beschäftigten regelmäßig in den Hintergrund, wenn es sich um Wege zu oder von einer privaten Betätigung handelt, auch wenn der Ausgangs- bzw Endpunkt die Betriebsstätte ist.

Wäre der Kläger in jedem Falle regelmäßig abends in seine Wohnung in U zurückgekehrt, um dort wenigstens zu übernachten, so hätte es sich dabei um unversicherte private Fahrten während seines Urlaubs gehandelt, und er hätte sich lediglich bei Gelegenheit des Aufenthalts in der Wohnung vergewissert, ob sein Arbeitgeber eine Nachricht für ihn hinterlassen hatte. Der private Charakter dieser Fahrten hätte dann mindestens so weit im Vordergrund gestanden, daß das betriebliche Interesse demgegenüber weit in den Hintergrund getreten wäre. Aber auch wenn - was das LSG offengelassen hat - für ihn objektiv oder subjektiv eine aus seinem Arbeitsverhältnis in Verbindung mit dem unter einer entsprechenden Auflage bewilligten Sonderurlaub herrührende Verpflichtung bestanden hätte, unter allen Umständen allabendlich in seine Wohnung zurückzukehren, um nötigenfalls am nächsten Tage an der Arbeitsstätte erscheinen zu können, ergäbe sich daraus kein Unfallversicherungsschutz für diese Fahrten. Ihre Notwendigkeit hätte sich dann zwar aus betrieblichen Gründen ergeben, und sie wären gegebenenfalls allein aus diesen Gründen unternommen worden. Steht jedoch, wie oben ausgeführt, ein Weg zur Arbeitsstätte selbst dann grundsätzlich nicht unter Unfallversicherungsschutz, wenn er von einem aus privaten Gründen aufgesuchten, außerhalb des Lebensmittelpunktes liegenden Ort angetreten wird, so kann nichts anderes gelten, wenn ein solcher Weg unternommen wird, um gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt arbeitsbereit zu sein. Denn auch im ersteren Falle ist das Ziel des Weges allein die Arbeitsstätte, und der Weg dient ausschließlich der Aufnahme der betrieblichen Beschäftigung.

Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen keine von diesen Grundsätzen abweichende Beurteilung. Die Fahrstrecke zwischen U und B ist in jedem Falle um ein vielfaches länger als der Weg zur Arbeitsstätte in Amstetten, so daß er nicht in einem angemessenen Verhältnis zu diesem normalen Arbeitsweg steht (BSGE 22, 60, 62). Es handelte sich auch nicht darum, daß der Kläger vor Beginn einer Arbeitsschicht eine private Verrichtung "eingeschoben" hatte, wie etwa einen Besuch bei einem Verwandten (BSGE 22, 60 ff) oder eine mit der Haushaltsführung zusammenhängende Tätigkeit (SozR Nr 32 zu § 543 RVO aF), was auch nur unter besonderen Umständen den Unfallversicherungsschutz nach § 550 Abs 1 RVO nF nicht ausschließen würde (vgl SozR Nr 46 zu § 543 RVO aF). Die Sachlage läßt sich auch nicht mit derjenigen vergleichen, in der ein Arbeitnehmer von einer privaten Betätigung außerhalb seiner Wohnung aus akutem Anlaß sofort zur Arbeitsstätte beordert wird und dieser Weg deshalb rechtlich durch die betriebliche Tätigkeit beeinflußt ist (RVA EuM Bd 21, 2; BSGE 8, 53, 56; 32, 38, 41). Der Kläger fuhr nämlich in jedem Falle von einem außerhalb seines gewöhnlichen Lebensmittelpunktes liegenden Ort (vgl oben), wo er sich tagsüber aus zwingenden privaten Gründen aufhielt, regelmäßig nach U. Selbst wenn das aber insbesondere am Unfalltag nur geschah, um dort "arbeitsbereit" zu sein, unterscheidet sich dieser Weg hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes nicht von demjenigen, der von einem anderen Ort als dem Lebensmittelpunkt direkt zur Arbeitsstätte führt. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn, was der Kläger behauptet, seinem Arbeitgeber die näheren Umstände bekannt waren und ihm der Sonderurlaub nur unter der Auflage erteilt worden war, sich unter allen Umständen jeden Abend in der Wohnung in U einzufinden. Zwar war dem Kläger der Urlaub aus besonderem Anlaß gewährt worden, nämlich wegen der Notwendigkeit der Pflege seines erkrankten Kindes, und er wäre in der Gestaltung dieses Urlaubs auch insofern eingeschränkt gewesen, als er jeden Abend nach Urspring hätte fahren müssen. Damit hielt sich der Kläger jedoch tagsüber aus nicht betriebsbedingten Gründen an einem anderen Ort auf und fuhr lediglich von dort, wie ein anderer Arbeitnehmer, zur Arbeitsstätte bzw zu dem Ort der "Arbeitsbereitschaft".

Es bedarf daher keiner weiteren Aufklärung der von dem LSG nicht festgestellten weiteren Umstände, insbesondere über die Voraussetzungen, unter denen die genannte Vereinbarung zustande gekommen ist und weshalb der Kläger keine telefonische Rücksprache halten konnte. Der streitige Entschädigungsanspruch besteht vielmehr nach den unangegriffen festgestellten Tatsachen nicht, so daß die Revision zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654907

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