Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Kostenentscheidung. landwirtschaftlicher Unternehmer. Beitragsstreitigkeit. Streitwertfestsetzung. Auffangstreitwert

 

Orientierungssatz

Bei Beitragsstreitigkeiten ist mindestens der gesetzliche Auffangstreitwert zugrunde zu legen, weil die den Gegenstand des Prozesses bildenden Rechtsfragen in der Regel über den konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind.

 

Normenkette

SGG § 197a Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG 2004 § 52 Abs. 1; GKG § 63; GKG 2004 § 63; SGB 7

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. August 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Dieser setzt nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, denn es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.

Das Sozialgericht Neubrandenburg hat durch Gerichtsbescheid vom 7. April 2006 festgestellt, dass der Rechtsstreit, in dem der Kläger sich gegen einen Beitragsbescheid zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung gewandt hatte, durch Klagerücknahme im Erörterungstermin am 29. August 2005 erledigt worden ist. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 10. August 2006 zurückgewiesen.

Die Begründung dieser Entscheidung lässt bei summarischer Prüfung keinen Rechtsfehler erkennen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Prozess nicht auf. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Verfahrensmängel beeinflusst sein könnte, die eine Zulassung der Revision gebieten. Da keine Gründe für eine Revisionszulassung ersichtlich sind, ist es nicht gerechtfertigt, für die Kosten der weiteren Prozessführung Mittel der öffentlichen Hand in Gestalt von Prozesskostenhilfe einzusetzen.

Die vom Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form. Wirksam kann eine solche Beschwerde nur durch einen beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 166 SGG). Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63, 52 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Beitragsstreitigkeiten mindestens der gesetzliche Auffangstreitwert zugrunde zu legen, weil die den Gegenstand des Prozesses bildenden Rechtsfragen in der Regel über den konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2391736

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