Tenor

Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des Verfahrens über den Antrag des Beklagten auf Anordnung der Vollziehung des Bescheides vom 18. Juli 1989 zu erstatten.

Der Gegenstandswert wird für das Revisionsverfahren auf 71.425,- DM, für das Verfahren über den Antrag des Beklagten auf Anordnung der Vollziehung des Bescheides vom 18. Juli 1989 auf 17.856,- DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger ist mit der Klage gegen die Befristung seiner Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung bis 30. Juni 1991 (Beschluß/Bescheid des Zulassungsausschusses für Ärzte Düsseldorf vom 12./25. April 1989 bzw Beschluß/Bescheid des Beklagten vom 28. Juni/18. Juli 1989; im folgenden nur zitiert mit den Daten der Bescheide) in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Im Revisionsverfahren hat der Beklagte beantragt, die Vollziehung seines Bescheides vom 18. Juli 1989 anzuordnen. Nach Rücknahme dieses Antrages hat der Kläger mit Bezug hierauf beantragt, “über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden sowie den Gegenstandswert festzusetzen”. Anläßlich der Rücknahme der Revision des Klägers hat dessen Prozeßbevollmächtigte beantragt, “den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit festzusetzen”.

  • Die Kostenentscheidung für das Verfahren über den Antrag des Beklagten auf Anordnung der Vollziehung seines Bescheides vom 18. Juli 1989 beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Halbsatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Nach dieser Vorschrift ist über die Kosten eines Verfahrens auf Antrag durch (gesonderten Kosten-) Beschluß zu entscheiden, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird Voraussetzung einer solchen isolierten Kostenentscheidung ist, daß der Antrag des Beklagten auf Anordnung der Vollziehung seines Bescheides vom 18. Juli 1989 zu einem Verfahren geführt hat, das unabhängig vom Verfahren der Hauptsache eigenständig einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Beteiligten gegeneinander auszulösen vermag und eine entsprechende Anwendung des § 193 Abs 1 SGG rechtfertigt. Diese Voraussetzung ist hier ebenso wie die beiden anderen im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Erfordernisse des speziellen Antrages und der anderweitigen Beendigung des Verfahrens (hier: Antragsrücknahme) erfüllt.

    • Verfahren gemäß § 97 Abs 3 Satz 1 SGG stellen nach Eigenart und Wirkung nicht bloß unselbständige Teile des (Klage- oder Rechtsmittel-) Hauptsacheverfahrens oder “Nebenverfahren” dazu (so LSG Bremen RSpDienst 9000 Entscheidungen §§ 193 – 195 SGG S 13, 14) dar. Sie sind kostenrechtlich vielmehr als davon getrennte Verfahren anzusehen, die je nach ihrer Beendigung entsprechend der Regelung des § 193 Abs 1 SGG entweder von Amts wegen oder auf Antrag eine Kostengrundentscheidung des Gerichts erforderlich machen.

      Die Verfahren des § 97 Abs 3 Satz 1 SGG sind nach ihrem sachlichen Gehalt Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes und zählen damit zu demselben Regelungsbereich wie die Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in entsprechender Anwendung des § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie setzen einen selbständigen Antrag voraus. Beendet werden sie, von Fällen der anderweitigen Erledigung abgesehen, nur und erst mit einer speziell auf ihren Gegenstand (= Anordnung der Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung oder Aussetzung einer angeordneten Vollziehung) bezogenen Entscheidung des Gerichts. Ihre hierin begründete verfahrensrechtliche Eigenständigkeit wird durch § 97 Abs 3 Satz 2 SGG bestätigt, wonach die verfahrensabschließende Entscheidung nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann; eine solche Anordnung wäre überflüssig, würde es sich um unselbständige Teile des Hauptsacheverfahrens handeln, weil diese ohnehin nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache angreifbar wären.

      Ihrem Ziel und ihrer Rechtswirkung nach heben sich die Verfahren des § 97 Abs 3 Satz 1 SGG ebenfalls von den auf dieselbe “angefochtene Entscheidung” bezogenen Hauptsacheverfahren ab Der mit ihnen verfolgte Zweck der Anordnung der Vollziehung oder der Aussetzung einer angeordneten Vollziehung unterscheidet sich inhaltlich von dem mit einer Klage gemäß § 54 SGG allein verfolgten Ziel, die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes überprüfen zu lassen. Die Stellung der Beteiligten als Kläger und Beklagter einerseits sowie als Antragsteller und Antragsgegner andererseits braucht nicht notwendigerweise übereinzustimmen. Vielmehr kann, wie der vorliegende Rechtsstreit erweist, im konkreten Fall auch die umgekehrte Beteiligtenkombination: Kläger/Antragsgegner, Beklagter/Antragsteller gegeben sein. Infolgedessen braucht sich auch die Art des Ausgangs der beiden Verfahrenstypen nicht zu decken. Ein Beteiligter, dessen Antrag nach § 97 Abs 3 Satz 1 SGG Erfolg hat, kann gleichwohl im Verfahren der Hauptsache unterliegen.

      Keine Bedeutung für die kostenrechtliche Behandlung der Verfahren nach § 97 Abs 3 Satz 1 SGG hat auch die Frage, ob die Verfahren vor oder während des Hauptsacheverfahrens begonnen haben. Denn entgegen anderslautenden, auf Verfahren nach § 97 Abs 3 SGG oder einstweilige Anordnungen bezogenen Äußerungen in Literatur und Rechtsprechung (vgl zB Husmann SGb 1987, 442, 453; Zeihe SGG Komm 5 Aufl Stand: Juli 1991, § 97 Abs 2 RdNr 20a, 22p kk; LSG Baden-Württemberg Die Justiz 1988, 438, und Breith 1992, 700, 703; LSG Bremen RSpDienst 9000 Entscheidungen §§ 193 – 195 SGG S 13 – 16, auch Beschluß vom 22. Februar 1988 – L 5 BR 26/85, unveröffentlicht) bestimmt sich die rechtliche Eigenart eines gerichtlichen Verfahrens nicht jeweils danach, zu welchem Zeitpunkt, insbesondere in welcher zeitlichen Relation zu anderen gerichtlichen Verfahren, es eingeleitet oder beendet wird.

      Diese Rechtsnatur der Verfahren nach § 97 Abs 3 Satz 1 SGG rechtfertigt es, sie in gleicher Weise wie den anderen Typ sozialgerichtlicher Maßnahmen vorläufigen Rechtsschutzes, die einstweiligen Anordnungen entsprechend § 123 VwGO, kostenrechtlich als selbständige Verfahren einzustufen (für eine derartige Behandlung als selbständiges Verfahren bereits LSG Nordrhein-Westfalen Beschluß vom 29. April 1987 Breith 1988, 78, 79; LSG Baden-Württemberg Beschluß vom 17. Dezember 1990 – L 1 B 215/87, unveröffentlicht – und Beschluß vom 16. September 1991 Breith 1992, 698, 699; Husmann SGb 1987, 442, 453). Für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs 4 und 5 VwGO ist die prozeß- und kostenrechtliche Selbständigkeit schon seit langem in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur anerkannt (sa zB VGH Kassel NJW 1965, 1829; OVG Hamburg DVBl 1966, 282; OVG Münster NJW 1970, 164; OVG Lüneburg DÖV 1985, 72; Eyermann/Fröhler VwGO Komm 9. Aufl 1988 § 80 RdNr 50; Kopp VwGO Komm 9. Aufl 1992 § 80 RdNr 90; Redeker/von Oertzen VwGO Komm 10. Aufl 1991 § 80 RdNr 68). Die gebührenrechtliche Regelung des § 116 Abs 2 Satz 3 iVm § 40 Abs 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), nach der bei der Gebührenberechnung der Rechtsanwälte in Fallen des § 116 Abs 2 Satz 1 BRAGO die Verfahren gemäß § 97 Abs 3 Satz 1 SGG als “besondere Angelegenheiten” zu behandeln sind (dazu noch näher unten bei II 2), stellt auf dieser Grundlage die folgerichtige Ausführung einer einheitlichen rechtssystematischen Regelungskonzeption dar.

    • Mit Rücksicht auf seine Rechtsprechung zur Anordnung der Vollziehung der in Ermächtigungsbescheiden ausgesprochenen Befristung (vgl ua Beschlüsse vom 19. und 20. Dezember 1991 – 6 RKa 28/91, 52/91, 15/91 und 45/91 –, nicht veröffentlicht) erachtet es der Senat für angemessen, dem Beklagten die dem Kläger im Anordnungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang aufzuerlegen. Die in den angeführten Beschlüssen gegebene Begründung für die Ablehnung einer Anordnung der Vollziehung gilt wegen der tatsächlichen und rechtlichen Parallelität der Verfahren sowie der Identität des Beklagten in allen Rechtsstreitigkeiten auch für das Rechtsmittelverfahren des Klägers. War damit aber der Antrag des Beklagten auf Anordnung der Vollziehung von vornherein nicht begründet, so ist es billig, den Beklagten mit den dadurch verursachten Kosten des Klägers zu belasten.
  • Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist aufgrund der entsprechenden Anträge des Klägers gemäß § 10 Abs 1 BRAGO durch Beschluß selbständig festzusetzen. Nach § 116 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BRAGO werden in Verfahren nach § 51 Abs 2 Satz 1 SGG die Gebühren der Rechtsanwälte nach dem Gegenstandswert berechnet. Mangels einschlägiger sozialgerichtlicher Wertvorschriften ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO). In Anlehnung an § 13 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist dabei auf die sich aus dem Antrag des (Rechtsmittel-)Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache abzustellen, also in der Regel auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung des Revisionsgerichts und ihre Auswirkungen (im einzelnen dazu BSG SozR 1930 § 8 Nr 2).

    • Entsprechend diesen Grundsätzen bemißt sich in Zulassungsstreitigkeiten der Gegenstandwert nach der Höhe der Einnahmen, die der Arzt innerhalb einer bestimmten, längeren Zeitspanne aus der kassen- bzw vertragsärztlichen Tätigkeit voraussichtlich erzielen kann bzw hätte erzielen können. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl Beschlüsse vom 10. Juli 1986 – 6 RKa 6/83 –, 22. Februar 1993 – 6 RKa 24/91 –, 24. Mai 1993 – 6 BKa 5/92 – und 27. Mai 1993 – 6 RKa 23/91 –; sämtlich unveröffentlicht) ist es in Verfahren über die Beteiligung von Krankenhausärzten bzw ihre Ermächtigung zur Teilnahme an der kassen- bzw vertragsärztlichen Versorgung als angemessen anzusehen, wenn die insoweit maßgebende Zeitspanne mit zwei Jahren angesetzt wird. Der Kläger hat nach eigenen Angaben in den beiden Jahren, für die ihm die streitige Ermächtigung erteilt worden war (Juli 1989 bis Juni 1991), Honorareinnahmen aus kassenärztlicher Tätigkeit nach Abzug von Sachkosten und Abgaben an das Krankenhaus in Höhe von 71.424,87 DM erzielt. Ein Anhalt für eine wesentliche Veränderung dieser Einnahmen in der folgenden Zeit besteht nicht. Als Gegenstandswert für das vom Kläger betriebene Revisionsverfahren ist daher auch hinsichtlich der hier zugrunde zu legenden Zeitspanne von Juli 1991 bis Juni 1993 der Betrag von (aufgerundet) 71.425, – DM als billigem Ermessen entsprechend festzusetzen.
    • Für das Verfahren auf Anordnung der Vollziehung des Bescheides des Beklagten vom 18. Juli 1989 ist der Gegenstandswert gesondert festzusetzen. Verfahren nach § 97 Abs 3 Satz 1 SGG können in rechtssystematischer Übereinstimmung damit, daß sie – wie zuvor aufgezeigt – bezüglich § 193 Abs 1 SGG eine selbständige Kostenentscheidung rechtfertigen und auf entsprechenden Antrag erfordern, auch für die Berechnung der Gebühren des Anwalts bei Verfahren iS des § 116 Abs 2 Satz 1 SGG nicht bloß als unselbständige Teile des Hauptsacheverfahrens behandelt werden. Sie sind vielmehr als davon getrennte “besondere Angelegenheiten” des Gebührenrechts einzustufen. Grundlage hierfür ist § 116 Abs 2 Satz 3 iVm § 40 BRAGO.

      Nach § 116 Abs 2 Satz 3 BRAGO gelten in sozialgerichtlichen Verfahren für die Gebührenberechnung, die gemäß § 116 Abs 2 Satz 1 BRAGO nach dem Gegenstandswert erfolgt, die Vorschriften des Dritten Abschnitts der BRAGO sinngemäß Zu den Vorschriften dieses Abschnitts gehört die Regelung des § 40 Abs 1 BRAGO, kraft derer das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung “als besondere Angelegenheit” gilt. Als Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes (siehe oben) zählen Entscheidungen iS des § 97 Abs 3 Satz 1 SGG gehaltlich zu demselben Regelungsbereich wie die in § 40 Abs 1 BRAGO angeführten zivilprozeßrechtlichen Formen vorläufigen Rechtsschutzes. Sie gebührenrechtlich wie die Verfahren der §§ 916, 935, 940 der Zivilprozeßordnung (ZPO) als “besondere Angelegenheiten” gemäß § 40 Abs 1 BRAGO zu behandeln, erfüllt die gesetzliche Anweisung “sinngemäßer Geltung” in § 116 Abs 2 Satz 3 BRAGO.

      Eine derartige Anwendung des § 40 BRAGO ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil § 1 16 Abs 2 BRAGO im Unterschied zu § 114 Abs 6 Satz 1 BRAGO die Regelung des § 40 BRAGO nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt. Hieraus ist (entgegen dem LSG Baden-Württemberg Die Justiz 1988, 438) nicht im Umkehrschluß abzuleiten, daß § 116 Abs 2 Satz 3 BRAGO die Regelung des § 40 BRAGO nicht mit umfaßt, die Verfahren nach § 97 Abs 3 Satz 1 SGG folglich gebührenrechtlich als Bestandteil der Hauptsache anzusehen sind und deshalb für sie ein Gegenstandswert nicht gesondert festzusetzen ist.

      Die Bestimmung des § 114 BRAGO galt in ihrer ursprünglichen, auf dem Kostenrechts-Änderungsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl I S 861) basierenden Fassung gleicherweise für die Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Bereits damals sah sie, wie auch noch heute in Abs 1, eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts der BRAGO vor und bestimmte darüber hinaus in den Abs 4 und 5, daß im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung § 40 BRAGO, im Verfahren auf Aufhebung oder Aussetzung der Vollziehung oder auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dagegen § 49 Abs 1 BRAGO anzuwenden sei. § 116 BRAGO enthielt daneben als Besonderheit des sozialgerichtlichen Verfahrens die Regelung, daß die Vergütung nach Rahmengebühren statt nach Wertgebühren zu berechnen sei. Durch das Gebührenrechts-Änderungsgesetz vom 30. Juni 1965 (BGBl I S 577) wurde der Anwendungsbereich des § 114 BRAGO auf die Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit beschränkt; die für das sozialgerichtliche Verfahren nunmehr allein maßgebende Bestimmung des § 116 BRAGO blieb zunächst im wesentlichen unverändert. Der geltende Rechtszustand mit der Berechnung der Gebühren nach dem Gegenstandswert für bestimmte sozialgerichtliche Verfahren in § 116 Abs 2 BRAGO beruht auf dem Kostenänderungsgesetz vom 20. August 1975 (BGBl I S 2189), das zugleich durch eine Neufassung des § 114 Abs 4 BRAGO die unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung von Anfechtungs- und Vornahmesachen im verwaltungs- und finanzgerichtlichen Eilverfahren beseitigte. Die hierdurch eingeführte Neuerung ist von den nachfolgenden Änderungen, Umformulierungen und der Neufassung der §§ 114, 116 BRAGO durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl I S 2326; Art 3 Nrn 30 und 31), Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 20. August 1990 (BGBl I S 1765; Art 1 Nr 2), Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S 2809; Art 8 Nr 2), Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S 2109; Art 3 Nr 1) sowie Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl I S 50; Art 11 Nr 2d) unberührt geblieben.

      Die dargestellte Entwicklung zeigt, daß die in § 114 Abs 6 Satz 1 BRAGO enthaltene Verweisung auf § 40 BRAGO neben der allgemeinen Bezugnahme auf den Dritten Abschnitt der BRAGO in § 114 Abs 1 BRAGO keine eigenständige rechtliche Bedeutung hat, sondern dem Gesetzgeber lediglich dazu diente, die 1975 getroffene Neuregelung von dem vorher bestehenden Rechtszustand abzugrenzen. Eine entsprechende Klarstellung war für § 116 BRAGO nicht erforderlich, well hier eine dem § 114 Abs 4 und 5 BRAGO aF vergleichbare Regelung nicht gegolten hatte. Hinzu kommt, daß bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1977 (BVerfGE 46, 166 = SozR 1500 § 198 Nr 1) der vorläufige Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren praktisch keine Rolle spielte, weil die Möglichkeit einstweiliger Anordnungen im Gesetz nicht vorgesehen war und Verfahren nach § 97 SGG wegen der restriktiven Handhabung durch die Gerichte nur selten vorkamen.

      Aus den Formulierungsunterschieden in § 114 Abs 6 und § 116 Abs 2 BRAGO kann nach alledem nicht auf eine vom Gesetzgeber gewollte abweichende Handhabung bei der gebührenrechtlichen Einordnung der Maßnahmen vorläufigen Rechtsschutzes im Sozialgerichtsprozeß einerseits und im Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozeß andererseits geschlossen werden. Maßnahmen des vorläufigen sozialgerichtlichen Rechtsschutzes in Verfahren, die gemäß § 116 Abs 2 Satz 1 BRAGO nach dem Gegenstandswert zu berechnen sind, sind daher grundsätzlich gemäß § 116 Abs 2 Satz 3, § 40 Abs 1 BRAGO als besondere Angelegenheiten zu behandeln. Für einstweilige Anordnungen in entsprechender Anwendung des § 123 VwGO ist dies allgemein anerkannt (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert BRAGO Komm 11. Aufl 1991 § 116 RdNr 6; Hartmann/Albers Kostengesetze Komm 24. Aufl 1991 § 116 BRAGO Anm 2 I A; Peters/Sautter/Wolff Komm zur Sozialgerichtsbarkeit 4. Aufl Stand Juli 1993 Anm zu § 116 BRAGO letzter Absatz; Zeihe SGG Komm 5. Aufl Stand Juli 1991 § 97 Abs 2 RdNr 20a, 22p kk; Husmann SGb 1987, 442, 453; Schuwerack SozVers 1980, 29, 30; Wilde/Homann NJW 1981, 1070, 1072). Für Entscheidungen iS des § 97 Abs 3 Satz 1 SGG gilt nichts anderes (im Ergebnis gleich LSG Nordrhein-Westfalen Breith 1988, 78, 79, und SG Detmold Rpfleger 1989, 524).

      Für die Höhe des Gegenstandswertes hält der Senat einen Anteil von 25 % des Gegenstandswertes der Hauptsache, dh im vorliegenden Fall des Revisionsverfahrens, für angemessen. Aufgrund der Festsetzung des Wertes für das Revisionsverfahren mit 71.425,- DM ist der Gegenstandswert für das Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Vollziehung des Bescheides vom 18. Juli 1989 auf 17.856,- DM festzusetzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 780372

Breith. 1994, 258

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