Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. keine Klärungsfähigkeit einer materiell-rechtlichen Frage bei prozessrechtlicher Hinderung an einer inhaltlichen Entscheidung. Unzulässigkeit der Klage. ausgesprochene Vermittlungssperre eines Gesamthafenbetriebsvereins. Kostenfreiheit

 

Orientierungssatz

1. Eine aufgeworfene materiell-rechtliche Frage ist nicht klärungsfähig, wenn das Revisionsgericht an einer inhaltlichen Entscheidung prozessrechtlich gehindert wäre, zB wegen anzunehmender Unzulässigkeit der Klage oder der Berufung (vgl BSG vom 10.6.2013 - B 12 R 34/12 B - RdNr 9).

2. Der Arbeitslose, der die Feststellung einer rechtwidrigen Vermittlungssperre begehrt und einen auf Ersatz des durch die Vermittlungssperre entstandenen Erwerbsschadens gelten macht, ist in seiner Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger iS des § 183 SGG im Verfahren beteiligt, weil er seine Ansprüche aus einer fehlerhaften von den §§ 35 ff SGB 3 erfassten Vermittlungstätigkeit ableitet, und das Gerichtsverfahren ist somit kostenfrei.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3, § 183 S. 1, §§ 193, 197; SGB 3 § 35; SGB 3 § 38 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 26.09.2017; Aktenzeichen L 7 AL 90/17 WA)

SG Bremen (Entscheidung vom 13.02.2015; Aktenzeichen S 17 AL 108/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Vermittlung des Klägers als Aushilfsarbeiter an die Hafeneinzelbetriebe des Gesamthafens B durch den Beklagten sowie um Schadensersatz. Der Kläger wendet sich gegen sog Vermittlungssperren, die gegen ihn in den Zeiträumen vom 27.2.2007 bis 17.12.2009 und 12.2.2011 bis 13.6.2017 verhängt worden sind.

Das LSG hat festgestellt, dass der Rechtsstreit nicht durch die Erledigungserklärung der Beteiligten in der Sitzung vom 13.6.2017 beendet worden ist und die Berufung des Klägers, zuletzt mit den Anträgen,

"1. festzustellen, dass die Vermittlungssperren des Beklagten vom 12. Februar 2011 sowie vom 26. Februar 2007 rechtswidrig waren, hilfsweise nur die Vermittlungssperre vom 12. Februar 2011,

2. festzustellen, dass der Beklagte und die Beigeladene als Gesamtschuldner ihm den aus den rechtswidrigen Vermittlungssperren resultierenden Erwerbsschaden abzüglich erhaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu ersetzen haben,

3. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger den aus den rechtswidrigen Vermittlungssperren resultierenden Erwerbsschaden abzüglich erhaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu ersetzen hat",

zurückgewiesen (Urteil vom 26.9.2017).

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Zwar formuliert er als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Vermittlungstätigkeit des Beklagten in seiner Eigenschaft als Gesamthafenbetriebsverein öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Natur ist und ob die ausgesprochene Vermittlungssperre des Beklagten in seiner Eigenschaft als Gesamthafenbetriebsverein rechtlich als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, für dessen Erlass dieser auch zuständig ist. Weiter möchte er geklärt wissen, ob eine eventuelle Vermittlungssperre einer gesetzlichen Grundlage im Wege des Eingriffsvorbehalts oder im Rahmen eines speziellen grundrechtlichen Gesetzesvorbehalts bedarf. Er trägt jedoch nicht dazu vor, ob die aufgeworfenen Rechtsfragen für den konkret zu entscheidenden Fall erheblich sind, die Fragen also in dem Sinne klärungsfähig sind, dass eine Klärung durch das Revisionsgericht auch erwartet werden kann. Eine aufgeworfene materiell-rechtliche Frage ist nicht klärungsfähig, wenn das Revisionsgericht an einer inhaltlichen Entscheidung prozessrechtlich gehindert wäre, zB wegen anzunehmender Unzulässigkeit der Klage oder der Berufung (BSG vom 10.6.2013 - B 12 R 34/12 B - RdNr 9; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 325 mwN). So liegt der Fall hier.

Der Kläger beanstandet, dass das Berufungsgericht die von ihm formulierten "zentrale(n) Rechtsfragen mit Blick auf die Rechtsstellung der sog. Aushilfsarbeiter" offengelassen habe. Er hat sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, dass das LSG seine Feststellungsanträge bereits als unzulässig angesehen hat. Das LSG hat ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bezogen auf den Feststellungsantrag zu 1. (Rechtswidrigkeit der Vermittlungssperren) unter den Gesichtspunkten einer Wiederholungsgefahr, einer Vorgreiflichkeit für Folgeansprüche, einem berechtigten Rehabilitationsinteresse und einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff verneint. Auch bezogen auf die weiteren Feststellungsanträge zu 2. und 3. zu einem aus den Vermittlungssperren resultierenden Erwerbsschaden ist das Berufungsgericht von einer Unzulässigkeit dieser Anträge wegen der grundsätzlichen Subsidiarität von Feststellungsklagen gegenüber einer Gestaltungs- und Leistungsklage ausgegangen. Zu dieser für das Urteil des Berufungsgerichts tragenden Begründung zur fehlenden Zulässigkeit seiner Begehren hätte der Kläger darlegen müssen, warum dies einer Entscheidung über die von ihm als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen durch das Revisionsgericht dennoch nicht entgegensteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da - wie das LSG zu Recht entschieden hat - nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 5 GVG hier für sämtliche Verfahrensgegenstände eine Prüfung durch die Sozialgerichtsbarkeit zu erfolgen hat, gelten ausschließlich die SGG-Regelungen zu den Gerichtskosten. § 197a Abs 1 SGG, wonach Gerichtskosten erhoben werden und die §§ 154 bis 162 VwGO entsprechend anzuwenden sind, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, ist hier nicht einschlägig. § 183 Satz 1 SGG bestimmt, dass das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei sind, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Der Kläger ist - auch bezogen auf seine Anträge auf Ersatz des durch die Vermittlungssperren entstandenen Erwerbsschadens - in seiner Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger iS des § 183 SGG im Verfahren beteiligt, weil er seine Ansprüche aus einer (aus seiner Sicht) fehlerhaften, von den §§ 35 ff SGB III erfassten Vermittlungstätigkeit ableitet. Insofern hat das BSG bereits betont, dass § 183 Abs 1 SGG typisierend eine soziale Schutzbedürftigkeit als Grund für eine Gerichtskostenfreiheit bei jeder Person annimmt, die eine der in § 183 Satz 1 SGG genannten Eigenschaften besitzt und in dieser Eigenschaft am Verfahren beteiligt ist (BSG vom 22.9.2004 - B 11 AL 33/03 R - SozR 4-1500 § 183 Nr 2 RdNr 10; BSG vom 5.10.2006 - B 10 LW 5/05 R - BSGE 97, 153 ff = SozR 4-1500 § 183 Nr 4, RdNr 18; BSG vom 11.6.2008 - B 8 SO 45/07 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 7 f). Diese Grundgedanken greifen auch im hier vorliegenden Einzelfall.

 

Fundstellen

NZS 2018, 839

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