Die Krankenkasse übernimmt beim Zahnersatz zusätzlich zu den 60 % der Regelversorgung einen weiteren Betrag i. H. v. 40 % der Regelversorgung, falls der Versicherte durch seinen Eigenanteil an den Zahnersatzkosten unzumutbar belastet würde.[1]

Diese dann 100 % der Regelversorgung erhalten Versicherte, deren monatliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 40 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 1.414 EUR) nicht überschreiten. Die Einkommensgrenze erhöht sich für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen um 15 % (2024: 530,25 EUR) und für jeden weiteren um 10 % (2024: 353,50 EUR) der monatlichen Bezugsgröße.[2]

Durch die 100 %-ige Kostenübernahme hat die Bonusregelung für solche Härtefälle keine Bedeutung, weil die vollen Kosten der Regelversorgung mit Zahnersatz abdeckt werden.

Das BSG hat entschieden, dass Versicherte, die durch die Zahnersatzkosten unzumutbar belastet würden, keinen Eigenanteil an den Zahnersatzkosten zu tragen haben. Dies gilt auch dann, wenn sich Versicherte in der Vergangenheit nicht um die Gesunderhaltung der Zähne bemüht haben und die Voraussetzungen für einen Bonus entfallen.

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