Eine Sonderregelung wurde vor dem Hintergrund der hohen Ausbreitungsdynamik des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Jahr 2020 getroffen. Viele Patienten haben in diesem Jahr ihren Zahnarzt für die Vorsorgeuntersuchungen nicht aufgesucht. Grund hierfür waren
- die Isolations- und Quarantänemaßnahmen zur Verlangsamung der Virusverbreitung sowie
- öffentliche Empfehlungen, nicht zwingend medizinisch erforderliche Leistungen auf einen späteren Zeitraum zu verschieben.
Diese coronabedingte Nicht-Inanspruchnahme
- der halbjährlichen Zahnvorsorgeuntersuchungen nach § 55 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 SGB V sowie
- der jährlichen Zahnvorsorgeuntersuchungen nach § 55 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 SGB V
im Kalenderjahr 2020 führt nicht zum Verlust des vollständigen Bonusanspruchs.
Dies gilt unabhängig von der seit 1.10.2020 geltenden Regelung, wonach in begründeten Ausnahmefällen ein einmaliges Versäumen einer Vorsorgeuntersuchung nach § 55 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2 SGB V folgenlos bleibt und sich nicht auf die Erhöhung der Festzuschüsse auswirkt.[1]
[2]
S. Abschn. 1.2.
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