Eine Sonderregelung wurde vor dem Hintergrund der hohen Ausbreitungsdynamik des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Jahr 2020 getroffen. Viele Patienten haben in diesem Jahr ihren Zahnarzt für die Vorsorgeuntersuchungen nicht aufgesucht. Grund hierfür waren

  • die Isolations- und Quarantänemaßnahmen zur Verlangsamung der Virusverbreitung sowie
  • öffentliche Empfehlungen, nicht zwingend medizinisch erforderliche Leistungen auf einen späteren Zeitraum zu verschieben.

Diese coronabedingte Nicht-Inanspruchnahme

im Kalenderjahr 2020 führt nicht zum Verlust des vollständigen Bonusanspruchs.

Dies gilt unabhängig von der seit 1.10.2020 geltenden Regelung, wonach in begründeten Ausnahmefällen ein einmaliges Versäumen einer Vorsorgeuntersuchung nach § 55 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2 SGB V folgenlos bleibt und sich nicht auf die Erhöhung der Festzuschüsse auswirkt.[1]

[2]

[1]

S. Abschn. 1.2.

[2] Rundschreiben GKV-Spitzenverband Nr. 2020/417 v. 2.6.2020 und Nr. 2020/968 v. 4.1.2021.

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