Der Bonus erhöht sich auf 15 % der Kosten der Regelversorgung, wenn die in vorab genannten Untersuchungen in den letzten 10 Kalenderjahren ohne Unterbrechung in Anspruch genommen wurden und außerdem eine regelmäßige Pflege der Zähne bescheinigt wird.

 
Wichtig

Eine fehlende Untersuchung

Fehlt eine einzige dieser hier genannten weiteren Untersuchungen (also in den Jahren 6 bis 10 vor der aktuellen Zahnersatzversorgung), so kann die Krankenkasse in begründeten Ausnahmefällen trotzdem den Bonus von 15 % gewähren. Dies kann z. B. in Fällen eines länger andauernden Auslandsaufenthalts oder aufgrund einer akuten, schweren Erkrankung geltend gemacht werden, die das Versäumen nachvollziehbar erscheinen lassen. Ein entsprechender Nachweis ist der Krankenkasse vorzulegen.[1]

Es gilt zu beachten, dass sich diese Regelung aufgrund des ausdrücklichen Bezugs auf § 55 Abs. 1 Satz 5 SGB V ausschließlich auf die zusätzliche Erhöhung der Festzuschüsse um weitere 5 % bezieht. Sollte die Zahnvorsorgeuntersuchung also in den letzten 5 Kalenderjahren vor Behandlungsbeginn versäumt worden sein, ist eine Erhöhung der Festzuschüsse ausgeschlossen. Folglich kann das Versäumen einer Zahnvorsorgeuntersuchung in den letzten 10 Jahren erst folgenlos bleiben, sofern für die letzten 5 Kalenderjahre vor Behandlungsbeginn ein lückenloser Nachweis erbracht werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der Bonushöhe

Die Kosten einer Regelversorgung mit einer Einzelkrone betragen im Jahr 2024 365,96 EUR.

Der Festzuschuss, den jeder Versicherte für diese Versorgung erhält, beträgt 60 % der Regelversorgung, hier also 219,58 EUR.

Mit Bonus (+ 10 %) beträgt der Zuschuss 70 % der Regelversorgung, also 256,17 EUR.

Mit erweitertem Bonus (+ 15 %) sogar 75 % der Regelversorgung, also 274,47 EUR.

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