Für die eigenen Bemühungen des Versicherten zur Gesunderhaltung seiner Zähne erhöht sich der jeweilige Festzuschuss zum Zahnersatz um 10 % der Kosten der Regelversorgung. Dieser Bonus wird nur dann gewährt, wenn der Versicherte

  • für eine regelmäßige Zahnpflege gesorgt hat und
  • sich in den letzten 5 Jahren vor Behandlungsbeginn wenigstens 1x jährlich zahnärztlich hat untersuchen lassen.

Patienten, die älter als 18 Jahre sind, sollen nach der Bonusregelung wenigstens 1x in jedem Jahr zu einer Untersuchung beim Zahnarzt gewesen sein.

Für Versicherte, die mindestens 6 Jahre alt sind, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die speziell für sie vorgesehene Untersuchung zur Krankheitsverhütung sogar in jedem Kalenderhalbjahr nötig, um diesen Bonus von 10 % zu erhalten. Für diesen Personenkreis gibt es ein spezielles Vorsorge-Programm, das unterschiedliche Aktivitäten zur Verhütung von Zahnerkrankungen beinhaltet. Dieses Programm heißt "Individualprophylaxe" und erfordert von den Kindern und Jugendlichen 2x im Jahr einen Besuch beim Zahnarzt. Näheres dazu ist in § 22 SGB V und den Individualprophylaxe-Richtlinien (IndProphR) geregelt.

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