Zusammenfassung

 
Begriff

In dem Bonusheft wird die Inanspruchnahme der zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen vom Zahnarzt bestätigt. Es verhilft den gesetzlich Krankenversicherten zu einem erhöhten Festzuschuss bei der Versorgung mit Zahnersatz.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Welche Eintragungen durch den Zahnarzt im Bonusheft erfolgen sollen, regelt Abschn. B Nr. 13 der Individualprophylaxe-Richtlinien (IndProphR). Die Bonusregelung für Zahnersatz befinden sich in den § 55 Abs. 1 Sätze 3 bis 7 SGB V.

1 Zahnarzt

Der Zahnarzt gibt im Rahmen der vertragszahnärztlichen Behandlung das Bonusheft an seine Patienten aus. In das Bonusheft hat er die Behandlungen einzutragen, die für die Inanspruchnahme des erhöhten Festzuschusses bei Zahnersatz erforderlich sind.

2 Eintragungen in das Bonusheft

2.1 Individualprophylaxe

In das Bonusheft ist bei den 12- bis 17-jährigen Patienten für jedes Kalenderhalbjahr das Datum der Erhebung des Mundhygienestatus einzutragen. Diese Erhebung erfolgt im Rahmen der Leistungen zur Individualprophylaxe.

2.2 Kontrolluntersuchungen

Ab dem 18. Lebensjahr ist eine spezielle Individualprophylaxeleistung im SGB V nicht mehr vorgesehen. Es ist jedoch für den erhöhten Zuschuss bei Zahnersatz erforderlich, mindestens eine zahnärztliche Kontrolluntersuchung pro Jahr nachzuweisen. Diese ist in das Bonusheft einzutragen.

3 Vergütung

Für die Eintragungen in das Bonusheft und die Abgabe des Hefts darf der Zahnarzt eine Vergütung weder von der Krankenkasse, noch vom Versicherten beanspruchen.[1]

4 Zahnmedizinischer Hintergrund

Das Bonusheft soll dazu anhalten, regelmäßige Kontrollen beim Zahnarzt durchführen zu lassen. Durch regelmäßige Kontrolluntersuchungen können leichtere Erkrankungen des Zahnes früh erkannt und oft mit relativ geringem Aufwand behandelt werden.

Dies ist von Vorteil für den Patienten und für die Krankenkasse, da die Behandlungskosten geringer ausfallen können. Sollten dennoch ein Zahn oder gar mehrere durch Zahnersatz (Brücke, Prothese, Krone) ersetzt werden müssen, erhält der Versicherte einen höheren Zuschuss von der Krankenkasse. Dafür sind die regelmäßigen Kontroll-Termine Voraussetzung.

5 Fehlender Eintrag/Verlust/Zahnarztwechsel

Falls im Bonusheft ein Eintrag fehlt, sollte der Zahnarzt vom Patienten gebeten werden, den Stempel nachzutragen. Voraussetzung für das "Nachstempeln" ist allerdings, dass der Patient im fraglichen Zeitraum die Untersuchung (Erwachsener) bzw. die Prophylaxe-Maßnahmen (Kinder, Jugendliche) durchgeführt hat.

Wenn das Bonusheft verloren gegangen ist, kann der Zahnarzt ein neues Heft ausstellen. Anhand der Patientenkartei ist nachvollziehbar, wann die letzten Behandlungstermine stattgefunden haben.

 
Hinweis

Wechsel des Zahnarztes

Bei einem Zahnarztwechsel, wird das Bonusheft nicht ungültig. Der neue Zahnarzt kann die notwendigen Einträge fortsetzen oder dem Patienten ein weiteres Bonusheft ausstellen. Das alte Bonusheft muss vom Patienten aufbewahrt werden. Bei einer vorgesehenen prothetischen Behandlung sind beide Bonushefte der Krankenkasse vorzulegen.

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