Die Teilnahme an Schutzimpfungen nach § 20i SGB V sollen die Krankenkassen mit einem Bonus honorieren.

 
Praxis-Beispiel

Satzungsregelung einer Krankenkasse:
Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten

Versicherte die sich gesundheitsbewusst verhalten, erhalten einen Bonus, wenn sie

  1. regelmäßig Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten:

    1. nach den §§ 25, 25a und 26 (ausgenommen zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen) SGB V i. V. m. den entsprechenden Richtlinien insofern und sobald zur Inanspruchnahme berechtigt,
    2. Mutterschaftsvorsorge nach § 24d SGB V, für jede erfolgte Vorsorgeuntersuchung nach den Mutterschaftsrichtlinien des G-BA,
    3. Zahnvorsorge nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 4 SGB V (Zahnvorsorgeuntersuchung), zahnärztliche Früherkennung nach § 26 SGB V sowie nach § 22 SGB V (Individualprophylaxe Kinder) und
    4. zusätzliche Kinder- und Jungenduntersuchungen nach dieser Satzung.
  2. Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i SGB V,
  3. regelmäßig qualitätsgesicherte Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V,
  4. vergleichbare, qualitätsgesicherte Angebote zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens, wie

    1. die aktive Mitgliedschaft oder mind. 20 Trainingseinheiten in einem qualitäts- gesicherten Fitness- oder Sportstudio oder
    2. die Teilnahme an Bewegungsangeboten in Sportvereinen oder Teilnahme an einer Betriebs- oder Hochschulsportgruppe (gilt nicht für Betriebssportgruppen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung)

in Anspruch nehmen und nachweisen. Private sportliche Aktivitäten ohne Qualifikationsnachweis werden nicht anerkannt.

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