Soweit ein Antragsteller auch Leistungen der häuslichen Pflege aus der sozialen Pflegeversicherung erhält, sind diese Leistungen teilweise anzurechnen. Dies gilt auch, soweit es sich um Sachleistungen handelt.[1] Die Leistungen sind danach

  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 % des Pflegegeldes des Pflegegrades 2,
  • bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 und 5 mit 40 % des Pflegegeldes des Pflegegrades 3

anzurechnen.

Der Anrechnungsbetrag darf jedoch höchstens 50 % des Betrags der Blindenhilfe umfassen, d. h. er beträgt seit 1.7.2022 max. 201,94 EUR (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) bzw. 403,20 EUR (nach Vollendung des 18. Lebensjahres). Die Anrechnungsregelung gilt sinngemäß für Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung und für entsprechende Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften.[2]

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