Zu den Leistungen, die insoweit der Blindenhilfe vorrangig sind, gehören z. B. Leistungen an Blinde nach den Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes[1] oder ein Pflegegeld[2], das aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt wird.

Vorrang vor der Blindenhilfe hat insbesondere das Blindengeld, das von den Ländern einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt wird. Das Landesblindengeld ist dabei in voller Höhe auf die Blindenhilfe anzurechnen. Die Leistungsbeträge des Landesblindengeldes sind von Land zu Land unterschiedlich hoch, liegen jedoch in allen Ländern unterhalb der pauschalierten Sätze der Blindenhilfe. Diese wird deshalb (bei vorliegender Bedürftigkeit) regelmäßig aufstockend zu den Leistungen der Länder gezahlt.

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