Grundvoraussetzung für die Leistung ist das Vorliegen von Blindheit. Diese Feststellung trifft grundsätzlich das Versorgungsamt.[1] An die positive Entscheidung des Versorgungsamts ist damit auch der Sozialhilfeträger bei seiner Entscheidung über die Gewährung von Blindenhilfe gebunden.[2] Blinden Menschen stehen Personen gleich,

  • deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als 1/50 beträgt oder
  • bei denen eine nicht nur vorübergehende Sehstörung gleicher Schwere vorliegt.[3]

Das Vorliegen der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen wird im Gesetzeszweck typisierend unterstellt, d. h. derartige Aufwendungen müssen von den Antragstellern nicht nachgewiesen werden.

Die Blindenhilfe unterliegt als Leistung der Sozialhilfe dem sog. Nachranggrundsatz. Das heißt, sie wird nur gezahlt, wenn der Antragsteller

  • den entsprechenden Bedarf nicht aus der Verwertung seiner Arbeitskraft bzw. nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kann, oder
  • er die erforderlichen Leistungen nicht von anderen, insbesondere nicht von Angehörigen oder von anderen Sozialleistungsträgern erhalten kann.[4]
 
Hinweis

Einkommens- und Vermögensprüfung

Bei der Prüfung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens gelten die allgemeinen Regelungen des Sozialhilferechts.[5] Bei der Einkommensanrechnung wird das Einkommen oberhalb der maßgeblichen Einkommensgrenzen jedoch höchstens im Umfang von 40 % berücksichtigt.[6] Für Vermögen gilt ein Freibetrag in Höhe von 5.000 EUR für jede volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person. Der Freibetrag erhöht sich um 500 EUR für jede Person, die von den Betreffenden überwiegend unterhalten wird.

 
Praxis-Beispiel

Vermögensfreibetrag

Ein Ehepaar mit 2 unterhaltsberechtigten Kindern hat einen Vermögensfreibetrag von 11.000 EUR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge