Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen, wie z. B. Betriebsausflügen, Jubiläumsfeiern und Weihnachtsfeiern, sind beitragsfrei bis zu einem Betrag von 110 EUR für den einzelnen Arbeitnehmer. Wird dieser Betrag überschritten, sind 110 EUR steuer- und beitragsfrei. Nur noch der 110 EUR übersteigende Betrag ist steuer- und damit auch beitragspflichtig.

Werden die Aufwendungen mit 25 % pauschal besteuert, ist der pauschal besteuerte Betrag nicht beitragspflichtig.[1]

 
Hinweis

Beitragspflicht bei nachträglicher Besteuerung

Die Zuwendung muss durch den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert worden sein.[2]

Wird aus Anlass einer Betriebsveranstaltung eine Verlosung durchgeführt, so wird der Wert des daraus gewonnenen Sachgeschenks in die 110 EUR der Betriebsveranstaltung eingerechnet. Wird der Wert durch das Sachgeschenk überschritten, ist hier wiederum der Gesamtbetrag für die Betriebsveranstaltung maßgeblich: Bis zu 110 EUR besteht Beitragsfreiheit. Der 110 EUR übersteigende Betrag kann pauschal besteuert werden und ist dann wiederum beitragsfrei. Auch hier muss die Zuwendung durch den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert worden sein.

Geschenklose

Die dem Arbeitnehmer geschenkten Lose einer von fremden Dritten durchgeführten Lotterie sind als geldwerte Vorteile grundsätzlich dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Allerdings steht ein etwaiger Lotteriegewinn nicht mehr im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und ist damit auch nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

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