Der Arbeitgeberzuschuss zählt zu den Zuwendungen an eine Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung. Der Arbeitgeberzuschuss ist daher beitragsfrei, sofern er zusammen mit den übrigen nach § 3 Nr. 63 und § 100 Abs. 6 EStG steuerfreien Beiträgen 4 % der Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Schöpft ein Arbeitnehmer allein mit seiner Entgeltumwandlung den maximal beitragsfrei möglichen Betrag aus bzw. wandelt er einen höheren Betrag seines Entgelts für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung um, gehört der Arbeitgeberzuschuss zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

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