Die Träger der Rentenversicherung führen auch die Prüfung der Unfallversicherung durch.[1]

Die Prüfung der Unfallversicherung wird unter Berücksichtigung der Veranlagungsbescheide und den Erläuterungen zum Lohnnachweis der jeweiligen Berufsgenossenschaft vorgenommen und beinhaltet die

  • Prüfung der Zuordnung von Arbeitsentgelt zu den entsprechenden Gefahrenklassen bzw. Gefahrtarifstellen,
  • Prüfung der Beurteilung von unfallversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt sowie
  • die Ordnungsmäßigkeit der UV-Jahresmeldung.

Die Rentenversicherungsträger erstellen aufgrund ihrer Prüfungen einen Bericht. Diesen leiten sie an die Unfallversicherungsträger weiter. Den notwendigen Prüfbescheid erteilt der Unfallversicherungsträger.

Unternehmen, bei denen die Unfallversicherung für das vorvergangene Jahr vor der Prüfung nur eine Beitragsforderung von max. 1,5 % der jährlichen Bezugsgröße (2023: 611,10 EUR; 2022: 592,20 EUR) erhoben hat, werden grundsätzlich von der regelmäßigen Prüfung der Unfallversicherung ausgenommen und nur stichprobenhaft geprüft.

 
Hinweis

Prüfrecht der Unfallversicherungsträger

Den Trägern der Unfallversicherung wurde außerdem wieder ein eigenes Prüfrecht eingeräumt, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Arbeitsentgelt vom Unternehmer nicht oder nicht der richtigen Gefahrenklasse zugeordnet wurde.[2]

[2] § 166 Abs. 2 SGB VII i. d. F. des BUK-Neuorganisationsgesetzes.

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