Sofern eine geöffnete Betriebskrankenkasse und eine nicht geöffnete Betriebskrankenkasse miteinander fusionieren, ist die neu entstehende Betriebskrankenkasse zwangsläufig auch geöffnet. Außerdem kann eine einmal vorgenommene Öffnung in keinem Fall mehr durch Satzungsregelung wieder rückgängig gemacht werden.[1]

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