Sonderzahlungen an umlagefinanzierte Pensionskassen sind vom Arbeitgeber verpflichtend mit 15 %[1] zu pauschalieren. Die Durchführung des individuellen Lohnsteuerabzugs ist nicht zulässig.[2] Sonderzahlungen werden anstelle der bei regulärem Verlauf zu entrichtenden Zuwendungen oder neben laufenden Beiträgen (auch Einmalbezügen) zur Finanzierung des umlagefinanzierten Versorgungssystems erbracht.[3]

Zu den steuerpflichtigen Sonderzahlungen gehören insbesondere Leistungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich

  • seines Austritts aus einem umlagefinanzierten Versorgungssystem (sog. Gegenwertzahlungen sowie Zahlungen im Erstattungsmodell[4]) oder
  • des Wechsels von einem umlagefinanzierten Versorgungssystem in ein anderes umlagefinanziertes Versorgungssystem oder
  • der Zusammenlegung zweier umlagefinanzierter Versorgungssysteme.

Von der Lohnbesteuerung ausgenommen werden dagegen Zahlungen des Arbeitgebers

  • zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung[5]
  • zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse,

     
    Achtung

    Steuerpflicht bei Absenkung der laufenden Beiträge

    Die nicht steuerbaren Sonderzahlungen dürfen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen bzw. durch die Absenkung des laufenden Beitrags dürfen keine nicht steuerbaren Sonderzahlungen ausgelöst werden.

  • in Form von Sanierungsgeldern.

     
    Hinweis

    Sanierungsgelder

    Sanierungsgelder werden von Mitgliedern einer umlagefinanzierten Pensionskasse zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs erhoben. Ein solcher kann sich bei einer Systemumstellung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite zur Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften ergeben.

[2] Die Pauschalierungspflicht verstößt nach Auffassung des BFH gegen den allgemeinen Gleichheitssatz; vgl. BFH, Beschluss v. 14.11.2013, VI R 49/12, BFH/NV 2014 S. 418 und BFH, Beschluss v. 14.11.2013, VI R 50/12, BFH/NV 2014 S. 426. Über die Rechtsfrage hat nunmehr das Bundesverfassungsgericht zu urteilen, Az. 2 BvL 8/14.
[4] §§ 23a, 23c der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
[5] §§ 89, 213, 234g oder 238 VAG.

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