Begriff

Ziel der besonderen Versorgung ist es, dass durch vernetzte Behandlungsstrukturen eine bessere Qualität erreicht wird und die bestehenden interdisziplinären Hürden überwunden werden. Mit dieser Art der besonderen Versorgung sollen die verschiedenen Leistungsbereiche in eine einheitliche vertragliche Versorgung eingebunden werden. Die Krankenkassen schließen mit hierfür zugelassenen Leistungserbringern spezielle Verträge. Diese Art der Versorgung ist also ein außerhalb der kollektivvertraglichen Struktur ermöglichtes Vertragskonstrukt, das auf die besonderen Bedürfnisse bei der Patientenversorgung besser eingehen soll.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die besondere Versorgung ist in § 140a SGB V geregelt.

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