Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurden die zuvor an unterschiedlichen Stellen im SGB V geregelten Formen selektiver Versorgungsverträge neu strukturiert. Seitdem sind sie als "Besondere Versorgung" in § 140a SGB V zusammengefasst.

Die Regelungen zur besonderen Versorgung bauen auf den bisherigen Vertragsformen auf. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Krankenkassen wurden erweitert und bürokratische Hemmnisse beseitigt. Auch Verträge über innovative Leistungen werden ermöglicht, die noch keinen Eingang in die Regelversorgung gefunden haben. Mit den Verträgen sollen verschiedene Leistungssektoren miteinander vernetzt oder eine interdisziplinäre, fachübergreifende Versorgung ermöglicht werden. Die Verträge können auch besondere ambulante ärztliche Versorgungsaufträge regeln.

Die neuen Verträge nach § 140a SGB V lösen

  • die bisherigen Verträge zur integrierten Versorgung nach § 140a-d SGB V (alt),
  • Strukturverträge nach § 73a SGB V sowie
  • die Verträge zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 73c SGB V

ab. Verträge, die in der Vergangenheit geschlossen wurden, gelten fort.

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