Die Krankenkassen können die Verträge zur besonderen Versorgung mit

  • zur Versorgung der Versicherten berechtigten Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, ambulanten Rehabilitationseinrichtungen, medizinische Versorgungszentren - MVZ),
  • Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrichtungen,
  • Praxiskliniken nach §115 SGB V,
  • pharmazeutische Unternehmen,
  • Hersteller von Medizinprodukten und
  • Kassenärztlichen Vereinigungen

schließen.

Es ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass alle Bereiche erfasst werden. Möglich ist auch der Zusammenschluss einzelner Leistungsanbieter. Die Krankenkassen können mit medizinischen Versorgungszentren Verträge schließen oder Apotheken als sonstige Leistungserbringer beteiligen. Auch die Pflege ist in die besondere Versorgung einbezogen. Die Krankenkassen können mit zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen Verträge im Rahmen der besonderen Versorgung abschließen.

 
Hinweis

Pharmazeutische Unternehmen und Hersteller von Medizinprodukten

Als Vertragspartner können auch pharmazeutische Unternehmen und Hersteller von Medizinprodukten einbezogen werden, die jedoch nach wie vor nicht zu den Leistungserbringern im engeren Sinne des Gesetzes gehören und daher auch nicht zur Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums berechtigt sind. Da die Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten ein wesentlicher Bestandteil der Versorgung sein kann, wurde auch diese mit einbezogen.

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