Abschnitt 9 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)[1] [Bis 18.07.2022: Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz]

Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren oder Auslagen in Euro
1 Entscheidung nach § 6 Absatz 1 bis 3 MPDG zur Klassifizierung von Produkten, zur Feststellung des rechtlichen Status eines Produktes als Medizinprodukt, zur Einstufung von Produkten der Klasse I und zur Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung 400 bis 10 000
2 Zulassung, Verlängerung und Änderung einer Sonderzulassung

 

2.1 Entscheidung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 MPDG über den Antrag auf Sonderzulassung eines Produktes 250 bis 10 300
2.2 Entscheidung über die Änderung der Sonderzulassung eines nach § 7 Absatz 1 Satz 1 MPDG zugelassenen Produktes 100 bis 1 100
2.3 Entscheidung über die Verlängerung der Sonderzulassung eines nach § 7 Absatz 1 Satz 1 MPDG befristet zugelassenen Produktes 100 bis 1 100
3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen klinischer Prüfungen

 

3.1 Prüfung der Anwendung der Klassifizierungsregeln des Anhangs VIII der Verordnung (EU) 2017/745 für klinische Prüfungen von Produkten der Klasse I oder nicht invasiven Produkten der Klasse IIa nach § 31 Absatz 1 MPDG in Verbindung mit § 39 Absatz 3 des MPDG 500 bis 2 500
3.2 Bewertung einer Meldung nach Artikel 80 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/745 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 MPDG 25 bis 250
3.3 Höchstgrenze für die Summe der Gebühren nach Nummer 3.2 je klinischer Prüfung pro Jahr 24 000
3.4 Anordnung des befristeten Ruhens der Genehmigung einer klinischen Prüfung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 3 MPDG, Aufforderung zur Änderung von Aspekten der klinischen Prüfung nach § 45 Absatz 3 Satz 1 MPDG, Anordnung der sofortigen Unterbrechung der klinischen Prüfung nach § 45 Absatz 3 Satz 2 MPDG 200 bis 9 000
4 Individuell zurechenbare Leistung im Rahmen der Überwachung

 

4.1 Anordnung von Maßnahmen nach § 74 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 MPDG 30 bis 10 000
4.2 Anordnung von Maßnahmen nach § 74 Absatz 4 MPDG in Verbindung mit Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/745 30 bis 10 000
5 Beratung des Herstellers, des Bevollmächtigten, von Importeuren, Sponsoren und der Benannten Stellen nach § 84 Satz 1 MPDG 500 bis 10 000
6 Sonstige Gebühren

 

6.1 Wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten 200 bis 1 000
6.2 Nicht einfache schriftliche Auskünfte 100 bis 500
6.3 Bescheinigungen 30
6.4 Herstellung von Kopien und Abschriften

 

6.4.1 Grundgebühr, sofern dies nicht im Rahmen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Nummern 1 und 2 erfolgt 25
6.4.2 Jede angefertigte Kopie oder Abschrift je Seite 0,50
6.5 Die Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren anhängig 50 bis 1 000
7

Auslagen

Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren In tatsächlich entstandener Höhe
In tatsächlich entstandener Höhe
8 Gebührenermäßigung oder -befreiung

 

8.1 a) Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1, 2.1 bis 2.3, 3.1 bis 3.6, 4.1 und 4.2, 5, 6.1 und 6.2, wenn die gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand erfordert a) Bis auf 50 oder bei einem Gebührenrahmensatz bis auf die Hälfte des entsprechenden Mindestsatzes

 

b) Wenn unter den in Buchstabe a genannten Voraussetzungen der Aufwand zu vernachlässigen ist b) Gebührenbefreiung
8.2

a) Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.3 auf Antrag, wenn

aa) der Antragsteller einen diesen Gebühren angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann oder die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das Produkt bestimmt ist, klein ist,

bb) an der Sonderzulassung ein besonderes Interesse der öffentlichen Gesundheit besteht oder

cc) Gründe der Billigkeit mit Blick auf die Patientensicherheit und Patientengesundheit ein Herabsetzen der Gebühr erfordern
a) Bis auf ein Viertel der jeweiligen Gebühr

 

b) Wenn unter den im Buchstaben a genannten Voraussetzungen der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Gebühren besonders gering ist b) Gebührenbefreiung
8.3 Ermäßigung der nach der jeweiligen Gebühr nach Nummer 3, wenn eine Studie ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen durchgeführt wird. Der Antragsteller hat die Anspruchsvoraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen darzulegen und nachzuweisen. Um 25 Prozent
[1] Geändert durch Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht vom 06.07.2022. Anzuwenden ab 19.07.2022.

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