Ausgeschlossen ist die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten für Zeiten, für

  • die Beiträge zur Rentenversicherung angerechnet werden können und
  • die in Gebieten zurückgelegt worden sind, in denen die Reichsversicherungsgesetze gegolten haben.

Unberücksichtigt bleiben damit Beschäftigungszeiten für nicht nach reichsrechtlichen Vorschriften versicherte Beschäftigungen in Gebieten, die bis zum Ende des ersten Weltkriegs zum Reichsgebiet gehörten oder die vor oder während des zweiten Weltkriegs eingegliedert worden sind (Reichsgebiets-Beitragszeiten).

Es entspricht der mit der Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bezweckten Eingliederung der Betroffenen in die Erwerbsgemeinschaft des Bundesgebiets, Zeiten einer Beschäftigung nicht zu berücksichtigen, die in der Angestelltenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung zum Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze geführt hätten. Zeiträume, die diesbezüglich wegen hoher Leistungsgruppen längstens bis 1967 unberücksichtigt bleiben, sind in den Anlagen 2 und 3 zum FRG aufgeführt.

Ferner können Beschäftigungszeiten nicht angerechnet werden für Zeiten, für die im Herkunftsland gezahlte Beträge nach dem Recht des Herkunftsgebiets (z. B. Tschechoslowakei – "Ausstattungsbetrag") erstattet oder nach reichsrechtlichen Vorschriften miterstattet wurden.

Schließlich ist eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten auch ausgeschlossen, wenn die infrage kommende Zeit in einer deutschen Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen berücksichtigt wird. Unerheblich ist, ob auf eine solche Leistung ein Rechtsanspruch besteht oder ob sie im Ermessen der zuständigen (kirchlichen) Stelle steht. Wird nur ein Teil dieser Zeiten in einer solchen Leistung als ruhegehaltsfähig angerechnet, werden die unberücksichtigt gebliebenen Zeiten in der Rentenversicherung so behandelt, als seien sie am Anfang des Zeitraums zurückgelegt.

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