Beschäftigungszeiten werden nur angerechnet, wenn die Beschäftigung nach dem am 1.3.1957 im damaligen Bundesgebiet geltenden Recht zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung geführt hätte. Dies gilt jedoch nur, wenn die Beschäftigung auch dort verrichtet worden wäre. Dabei sind (nur) die Vorschriften

  • über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb,
  • nach der Höhe des Arbeitsverdienstes (siehe aber § 18 Abs. 2 FRG),
  • wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder
  • wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat

nicht anzuwenden. Auch für Zeiten als Berufs- oder Zeitsoldat in den Vertreibungsgebieten können Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden.

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