Begriff

Die Beschäftigungstherapie ist ein ärztlich zu verordnendes Heilmittel. Ziel ist es, Patienten mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit zu einer weitgehenden Teilhabe am Alltagsleben zu verhelfen. Die Maßnahme dient der

  • Wiederherstellung,
  • Entwicklung,
  • Verbesserung,
  • Erhaltung oder
  • Kompensation

der krankheitsbedingt gestörten Funktionen und Tätigkeiten. Diese können motorischer, sensorischer, psychischer und kognitiver Art sein. Bei der Beschäftigungstherapie werden komplexe und handlungsorientierte Methoden und Verfahren angewendet. Es handelt sich dabei um funktionelle, spielerische, handwerkliche und gestalterische Tätigkeiten sowie um lebenspraktische Übungen.

Die Beschäftigungstherapieform ist überwiegend Teil einer komplexen Gesamtleistung.[1] Sie kann ambulant oder im Rahmen einer stationären Rehabilitationsbehandlung erbracht werden. Bei ambulanter Behandlung ist überwiegend die Krankenversicherung zuständig. Die Leistung kann aber auch durch einen Unfallversicherungsträger oder einen Sozialhilfeträger erbracht werden. Bei einer stationären Maßnahme werden die Kosten durch den Leistungsträger der stationären Behandlung übernommen. Das gilt auch bei einer stationären Krankenhausbehandlung, wenn Maßnahmen der Rehabilitation ohne entsprechende Zulassung als Rehabilitationseinrichtung durchgeführt wurden (sog. medizinischer Reha-Notfall).[2]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Rechtsgrundlagen für den Anspruch auf Heilmittel sind § 32 Abs. 1 SGB V und § 30 SGB VII (Kranken- und Unfallversicherung). Heilmittel gehören zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen (§ 42 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX).

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