(1) Bei speziellen medizinischen Maßnahmen oder Verfahren, die ethische Probleme aufwerfen und zu denen die Ärztekammer Empfehlungen zur Indikationsstellung und zur Ausführung festgelegt hat, haben Ärztinnen und Ärzte die Empfehlungen zu beachten.

 

(2) Soweit es die Ärztekammer verlangt, haben Ärztinnen und Ärzte die Anwendung solcher Maßnahmen oder Verfahren der Ärztekammer anzuzeigen.

 

(3) Vor Aufnahme entsprechender Tätigkeiten haben Ärztinnen und Ärzte auf Verlangen der Ärztekammer den Nachweis zu führen, dass die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen entsprechend den Empfehlungen erfüllt werden.

[1] Ein besonderes medizinisches Verfahren stellt z.B. die assistierte Reproduktion dar; die hierzu verfassten Richtlinien sind in der novellierten Fassung in Heft 20 des Deutschen Ärzteblattes vom 19. Mai 2006. erschienen. Die Richtlinien zur assistierten Redproduktionsmedizin sind in der Regel von den Ärztekammern in das Berufsrecht übernommen worden.

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