Die Leistungen nach dem BerRehaG und die Erteilung einer Rehabilitierungsbescheinigung erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag. Dabei soll der Antrag auf Bescheinigung insbesondere Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werdegang, eine Darstellung der Verfolgung, Angaben zum Umfang der Benachteiligung in Ausbildung und Beruf und die Angabe von Beweismitteln enthalten.

Die Rehabilitierungsbescheinigung kann ohne zeitliche Befristung von dem Verfolgten oder nach dessen Tod von dessen Hinterbliebenen, wenn diese ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben, beantragt werden.

Die Rehabilitierungsbescheinigung ist nach ihrer Erteilung unverzüglich dem Rentenversicherungsträger vorzulegen. Dieser merkt dann die Verfolgungszeiten im Versicherungskonto vor und erteilt hierüber einen Bescheid.

Sofern aufgrund der Rehabilitierungsbescheinigung Anträge bei der örtlichen Agentur für Arbeit oder beim örtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen sind, müssen diese dort gestellt werden.

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