Bei der Ermittlung des rentenrechtlichen Nachteilsausgleichs für Zeiten politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR wird auf Eingriffe in den Beruf, verfolgungsbedingten Minderverdienst und Haftzeiten abgestellt. Für die Berücksichtigung einer nicht erfolgten Kindererziehung im Rahmen eines rentenrechtlichen Nachteilsausgleichs gab es bis Ende 2018 keine Rechtsgrundlage.

Seit 1.1.2019 gelten Zeiten einer aus rechtsstaatswidrigen Gründen zu Unrecht erlittenen Haft (Freiheitsentziehung oder Gewahrsam) als Zeiten der Erziehung eines Kindes nach dem SGB VI, wenn in diesen Verfolgungszeiten das Kind wegen der Haft nicht erzogen werden konnte. Dies wiederum führt zur Anerkennungsfähigkeit einer Kindererziehungszeit (ggf. eines Zuschlags an Entgeltpunkten) und einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung. Es spielt für die Anerkennung dieser Zeiten keine Rolle, ob ein anderer Elternteil für das gleiche Kind wegen der tatsächlichen Erziehung bereits eine Honorierung der Kindererziehung erhält.

Wer am 31.12.2018 bereits Rentenbezieher war, kann eine Neufeststellung seiner Rente beantragen, wenn die unterbliebene Kindererziehung nun zu berücksichtigen ist. Rentenbeträge werden ggf. nachgezahlt, wenn sich dies aus den Vergleichsberechnungen nach Abschn. 4.4 ergibt, frühestens für die Zeit ab 1.7.1990.

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