Verfolgte Schüler sind Personen, die in der Zeit vom 8.5.1945 bis 2.10.1990 infolge einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, eines Gewahrsams oder aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidung

  • nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurden,
  • die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnten,
  • nicht zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung der Hochschulreife oder nicht zur Ausbildung an einer Fach-/Hochschule zugelassen wurden oder
  • die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnten.

Eine berufliche Rehabilitierung kommt grundsätzlich nur bei der politischen Verfolgung dienenden Eingriffen in das Berufsleben infrage. Befanden sich Verfolgte noch in der Berufsausbildung, muss es sich um eine berufsbezogene Ausbildung handeln (z. B. Berufsausbildung oder ein Studium an einer Fach- oder Hochschule). Die Ausbildung muss zum Zeitpunkt der Verfolgungsmaßnahme bereits begonnen haben.

Schüler an allgemeinbildenden Schulen, denen aufgrund politischer Verfolgung die Zulassung zur Abiturstufe, das Abitur oder die Zulassung zu einer Fach- oder Hochschule verweigert wurde, haben keinen Anspruch auf eine berufliche Rehabilitierung. Verfolgte Schüler haben aber stets einen Anspruch auf Leistungen der bevorzugten beruflichen Fortbildung/Umschulung.[1] Zudem kann eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Betracht kommen.[2] Die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Aufstiegsfortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz erfolgt nicht, wenn Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung geleistet wird.[3]

Da verfolgte Schüler regelmäßig länger für die Erlangung des von ihnen angestrebten Schulabschlusses benötigten als andere, erhalten sie im Falle einer Ausbildungsunterbrechung in der Rentenversicherung die schulischen Ausbildungszeiten bis zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer als Anrechnungszeit (Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung) vorgemerkt.[4]

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