3.1 Verfallswirkung

Bei einer Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge gehen sämtliche Ansprüche und Zeiten verloren (Verfallswirkung), die vor der Beitragserstattung liegen, auch wenn sie – wie z. B. die Berücksichtigungszeit – den Erstattungsbetrag nicht beeinflusst haben.

3.2 Beitragserstattung vor dem 1.1.1992

Die Verfallswirkung erfasst nicht die Kinderberücksichtigungszeit, wenn die Beitragserstattung vor dem 1.1.1992 durchgeführt wurde, weil es Kinderberücksichtigungszeiten (auch für vor 1992 geborene Kinder) zu diesem Zeitpunkt noch nicht gab. Ist die Kindererziehungszeit von der Verfallswirkung erfasst, weil die Beitragserstattung in der Zeit zwischen 1986 bis 1991 durchgeführt wurde, ist allein die Kinderberücksichtigungszeit in dem Versicherungskonto vorzumerken, in dem die Kindererziehungszeit enthalten war.

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