Voraussetzung für diese Berücksichtigungszeit ist, dass die nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson

  • die Anerkennung der Berücksichtigungszeit beantragt,
  • wegen der Pflege zur Zahlung von höheren Pflichtbeiträgen oder zur "Umwandlung" freiwilliger Beiträge in Pflichtbeiträge berechtigt war,
  • nicht von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen ist (z. B. Beamte) und
  • bei einer während der Pflege mehr als geringfügig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit auch Pflichtbeitragszeiten vorliegen.

2.1 Beginn/Ende

Die Berücksichtigungszeiten beginnen mit der nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit, frühestens ab 1.1.1992, wenn der Antrag innerhalb von 3 Kalendermonaten danach gestellt wurde, ansonsten mit dem Antragsmonat. Ende der Berücksichtigungszeiten ist der 31.3.1995, weil nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen ab 1.4.1995 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind.[1]

2.2 Antragstellung nur bis 30.6.1995

Die Berücksichtigungszeiten mussten spätestens bis zum 30.6.1995 beantragt werden (bei Aufnahme der Pflege im März 1995) und können daher heute nicht mehr geltend gemacht werden.

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