Anspruch auf die Berücksichtigungszeit hat jeweils der überwiegend erziehende Elternteil – im Allgemeinen die Mutter des Kindes bei gemeinsamer Erziehung.

Bei gemeinsamer Erziehung des Kindes besteht die Möglichkeit, die Berücksichtigungszeiten (und die Kindererziehungszeit) durch Abgabe einer gemeinsamen Erklärung insgesamt oder auch abschnittsweise zwischen den Eltern aufzuteilen. Diese Aufteilung ist auch mehrfach – theoretisch für jeden einzelnen Monat – möglich. Eine einmal abgegebene Erklärung kann später grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden.

 
Praxis-Beispiel

Gemeinsame Erklärung für die Aufteilung der Berücksichtigungszeiten

Geburt des Sohnes Jan am 30.7.2014

Aufteilung der Berücksichtigungszeiten z. B. von

 
Juli 2014 bis April 2018 an die Mutter
Mai 2018 bis März 2019 an den Vater
April 2019 bis Oktober 2021 an die Mutter
November 2021 bis Juli 2024 an den Vater

Bei Erziehungszeiten ab 1.1.1992 kann die Erklärung – wie bei Kindererziehungszeiten auch – grundsätzlich nur für die Zukunft abgegeben werden. Eine Erklärung mit rückwirkender Kraft bis zu 2 Monaten ist aber zulässig.

Für Erziehungszeiträume vor 1992 galten für die Erklärung Fristen, die aber schon abgelaufen sind.

Ist die Mutter vor dem Jahr 1986 verstorben, wird die Kindererziehungszeit und die Berücksichtigungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.[1]

Da eine Verlängerung des Zeitraums bei parallel liegenden Erziehungszeiten nicht möglich ist, kann es in solchen Fällen sinnvoll sein, die Kinderberücksichtigungszeit für das gleichzeitig erzogene Kind ggf. dem Vater zuordnen zu lassen.

 
Praxis-Beispiel

Parallele Kinderberücksichtigungszeit

Geburt der Zwillinge Kai und Uwe am 22.7.2014.

Kinderberücksichtigungszeit vom 22.7.2014 bis 21.7.2024.

Aufteilung der Berücksichtigungszeiten durch Abgabe einer gemeinsamen Erklärung: Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeiten für Kai an die Mutter, Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeiten für Uwe an den Vater.

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