Begriff

Die Berechnungsgrundsätze stellen innerhalb der Rentenversicherung sicher, dass alle Versicherungsträger Berechnungen in gleicher Weise vornehmen:

  • Berechnungen werden, wenn nichts anderes bestimmt ist, auf 4 Dezimalstellen ausgeführt (mit bürgerlicher Rundung).
  • Kalendermonate, die nur teilweise mit rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, zählen als volle Monate (wichtig insbesondere für die Wartezeit).
  • Sind Zeiten nicht in vollem Umfang anzurechnen, wie beispielsweise Ausbildungszeiten (Anrechnungszeiten [Schul-, Fachschul-, Hochschulausbildung]), werden die am weitesten zurückliegenden Zeiten zuerst berücksichtigt.
  • Geldbeträge sind auf 2 Dezimalstellen auszurechnen (mit bürgerlicher Rundung); sind volle Markbeträge gesetzlich vorgeschrieben, wie beispielsweise beim Durchschnittsentgelt, ist bei 50 und mehr Cent auf den nächsten Eurobetrag zu erhöhen.
  • Geht es um die Ermittlung von Teilbeträgen, werden das Kalenderjahr mit 360, der Monat mit 30 und die Woche mit 7 Tagen gerechnet.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Berechnungsgrundsätze sind in §§ 121 ff. SGB VI geregelt. Die Berechnung von Durchschnittswerten, z. B. im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung und Rententeilen, beispielsweise beim Versorgungsausgleich, regelt § 124 SGB VI. Ähnliche Berechnungsgrundsätze gelten in der Unfallversicherung (§ 187 SGB VII) und in der Arbeitslosenversicherung (§§ 338, 339 SGB III). Zu den Berechnungsgrundsätzen für das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung vgl. §§ 47 ff. SGB V.

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